Börsenkotierte Aktiengesellschaften und von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaften. Offenlegung von Zuwendungen an politische Akteure

ShortId
12.499
Id
20120499
Updated
10.04.2024 17:55
Language
de
Title
Börsenkotierte Aktiengesellschaften und von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaften. Offenlegung von Zuwendungen an politische Akteure
AdditionalIndexing
04;Unternehmen;Vereinigung;Parteienfinanzierung;Transparenz;Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkämpfen;öffentliches Unternehmen
1
  • L05K0801010301, Finanzierung von Abstimmungs- und Wahlkämpfen
  • L04K08050103, Parteienfinanzierung
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L04K07030601, Unternehmen
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L05K0101030204, Vereinigung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Börsenkotierte Aktiengesellschaften spenden mitunter sechs- bis siebenstellige Beträge pro Jahr an hiesige politische Akteure. Von den Gesellschaften im Swiss Market Index (SMI) macht etwa die Hälfte der Firmen von solchen Zuwendungen Gebrauch. Doch erst zwei Gesellschaften, die Credit Suisse Group AG und die UBS AG, lassen ihre Eigentümer wissen, wem sie wie viele Spenden zukommen lassen - zumindest betreffend die politischen Parteien. Die Aktionäre aller börsenkotierten Publikumsgesellschaften sollen jedoch Kenntnis von solchen Zuwendungen erhalten. Als dispositive Schwelle zur individuellen Offenlegung von politischen Spenden sind hier 10 000 Franken vorgeschlagen, wobei die Statuten eine andere, höhere oder tiefere Schwelle vorsehen können sollen.</p><p>Analoges gilt für Gesellschaften, bei denen dem Bund oder einem anderen Gemeinwesen wie den Kantonen oder Gemeinden eine beherrschende Stellung zukommt. Hier soll den Bürgern und Steuerzahlenden offengelegt werden, welche politischen Akteure unterstützt werden.</p><p>Unter "politischen Akteuren" werden insbesondere verstanden: Einzelne Kandidatinnen und Kandidaten; politische Parteien, politische Verbände und andere politische Organisationen; Wahl- und Abstimmungskomitees; Initiativ- und Referendumskomitees; Förderorganisationen wie insbesondere Stiftungen, die den Zweck verfolgen, politische Akteure zu unterstützen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>1. Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben:</p><p>a. im Geschäftsbericht die Gesamtsumme der Zuwendungen an politische Akteure (insbesondere politische Parteien, Verbände und für Kampagnen) anzugeben;</p><p>b. bei solchen Zuwendungen ab 10 000 Franken pro Empfänger und Geschäftsjahr den Namen und die Adresse des Empfängers sowie die Höhe der Zuwendung anzugeben;</p><p>c. das Recht, in ihren Statuten eine andere Schwelle für die Offenlegung gemäss Ziffer 1 Buchstabe b vorzusehen;</p><p>d. ihre Zuwendungen an politische Kampagnen von Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates als Vergütung zu betrachten und sie im Geschäftsbericht detailliert anzugeben.</p><p>2. Gesellschaften, in denen dem Bund oder einem anderen Gemeinwesen eine beherrschende Stellung zukommt, legen alle Zuwendungen an politische Akteure in der Jahresrechnung offen. Sie geben dabei insbesondere den Namen und die Adresse des Empfängers und die Höhe der Zuwendung an.</p>
  • Börsenkotierte Aktiengesellschaften und von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaften. Offenlegung von Zuwendungen an politische Akteure
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Börsenkotierte Aktiengesellschaften spenden mitunter sechs- bis siebenstellige Beträge pro Jahr an hiesige politische Akteure. Von den Gesellschaften im Swiss Market Index (SMI) macht etwa die Hälfte der Firmen von solchen Zuwendungen Gebrauch. Doch erst zwei Gesellschaften, die Credit Suisse Group AG und die UBS AG, lassen ihre Eigentümer wissen, wem sie wie viele Spenden zukommen lassen - zumindest betreffend die politischen Parteien. Die Aktionäre aller börsenkotierten Publikumsgesellschaften sollen jedoch Kenntnis von solchen Zuwendungen erhalten. Als dispositive Schwelle zur individuellen Offenlegung von politischen Spenden sind hier 10 000 Franken vorgeschlagen, wobei die Statuten eine andere, höhere oder tiefere Schwelle vorsehen können sollen.</p><p>Analoges gilt für Gesellschaften, bei denen dem Bund oder einem anderen Gemeinwesen wie den Kantonen oder Gemeinden eine beherrschende Stellung zukommt. Hier soll den Bürgern und Steuerzahlenden offengelegt werden, welche politischen Akteure unterstützt werden.</p><p>Unter "politischen Akteuren" werden insbesondere verstanden: Einzelne Kandidatinnen und Kandidaten; politische Parteien, politische Verbände und andere politische Organisationen; Wahl- und Abstimmungskomitees; Initiativ- und Referendumskomitees; Förderorganisationen wie insbesondere Stiftungen, die den Zweck verfolgen, politische Akteure zu unterstützen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>1. Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, haben:</p><p>a. im Geschäftsbericht die Gesamtsumme der Zuwendungen an politische Akteure (insbesondere politische Parteien, Verbände und für Kampagnen) anzugeben;</p><p>b. bei solchen Zuwendungen ab 10 000 Franken pro Empfänger und Geschäftsjahr den Namen und die Adresse des Empfängers sowie die Höhe der Zuwendung anzugeben;</p><p>c. das Recht, in ihren Statuten eine andere Schwelle für die Offenlegung gemäss Ziffer 1 Buchstabe b vorzusehen;</p><p>d. ihre Zuwendungen an politische Kampagnen von Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates als Vergütung zu betrachten und sie im Geschäftsbericht detailliert anzugeben.</p><p>2. Gesellschaften, in denen dem Bund oder einem anderen Gemeinwesen eine beherrschende Stellung zukommt, legen alle Zuwendungen an politische Akteure in der Jahresrechnung offen. Sie geben dabei insbesondere den Namen und die Adresse des Empfängers und die Höhe der Zuwendung an.</p>
    • Börsenkotierte Aktiengesellschaften und von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaften. Offenlegung von Zuwendungen an politische Akteure

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