Für faire Rügefristen im Werkvertragsrecht
- ShortId
-
12.502
- Id
-
20120502
- Updated
-
14.11.2025 06:53
- Language
-
de
- Title
-
Für faire Rügefristen im Werkvertragsrecht
- AdditionalIndexing
-
12;15;freie Schlagwörter: Mängelrüge;vertragliche Haftung;Obligationenrecht;mangelhaftes Produkt;Bauindustrie;Vertrag des Privatrechts;Wohnungsbau;Frist
- 1
-
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L04K01020604, Wohnungsbau
- L04K07050303, Bauindustrie
- L05K0503020802, Frist
- L05K0507020207, vertragliche Haftung
- L06K070601030601, mangelhaftes Produkt
- L04K05070204, Obligationenrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die heutige Fassung von Artikel 370 Absatz 3 OR verlangt, dass Mängel, die erst nach der Ablieferung zutage treten (sogenannte geheime Mängel), "sofort nach der Entdeckung" gerügt werden müssen (sogenannte Sofortrüge). "Sofort" bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass die Rüge spätestens innert sieben Tagen nach der Entdeckung des Mangels erfolgen muss (vgl. Urteil 4A_82/2008 vom 29. April 2009, E. 7.1). Wird ein Mangel nicht innert sieben Tagen gerügt, gilt er unwiderruflich als genehmigt, das heisst, die entsprechenden Mängelrechte sind verwirkt. </p><p>In der Praxis überfordert die Pflicht zur Rüge innert nur sieben Tagen insbesondere private Bauherren und teilweise auch Bauherren der öffentlichen Hand (Einhaltung des Dienstweges). Vielen Wohneigentümern ist die Pflicht zur Sofortrüge nicht bekannt. Sie verpassen diese sehr kurze Frist, noch bevor sie sich rechtskundig beraten lassen können, und verlieren damit sämtliche Mängelrechte. Auch Baufachleuten ist nicht in jeder Situation klar, ob die gesetzliche Sofortrügepflicht gilt oder ob diese gültig vertraglich wegbedungen wurde. Auch der Rückgriff des Bauunternehmers auf seinen Subunternehmer scheitert daher manchmal an der unterlassenen Sofortrüge.</p><p>Verschärft wird die Situation dadurch, dass das Bundesgericht die Pflicht zur Sofortrüge konsequent auf sogenannte Geistwerkverträge zur Anwendung bringt, namentlich auf Verträge über Ingenieurleistungen (vgl. Urteil 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012, E. 3.5ff.). Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf andere Dienstleistungsbereiche, auch ausserhalb der Bauwirtschaft, ist aufgrund des offenen Begriffs der "Geistwerkverträge" absehbar. </p><p>Wenn dem Besteller die Pflicht zur Sofortrüge bekannt ist, wird er zur Sicherung seiner Rechte vorsichtshalber gleich nach der Feststellung eines (vermeintlichen) Mangels gegenüber allen potenziell haftpflichtigen Unternehmern und Planern eine Mängelrüge erheben - und dies zur Sicherung des Beweises am besten per Einschreiben. Solche vorsorglichen "Rundumschläge" widersprechen jedoch dem in Geschäftssachen üblichen Anstand, welcher gebietet, Vertragspartnern nicht leichthin Vertragsverletzungen vorzuwerfen.</p><p>In der Bauwirtschaft gilt die Sofortrüge als unangemessen. Professionelle Vertragsparteien schliessen diese Regelung daher vertraglich aus - namentlich durch die SIA-Norm 118, die in Artikel 172 vorsieht, dass Mängel in den ersten zwei Jahren nach der Abnahme jederzeit gerügt werden können. Die SIA-Norm 118 ist aber eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eines privaten Vereins. Sie gilt daher nur, wenn sie vereinbart wird - was nicht nur Wohneigentümer, sondern auch Berufsleute der Bauwirtschaft häufig nicht bedenken.</p><p>Die Sofortrüge von Mängeln im Werkvertragsrecht ist zudem eine Eigenartigkeit des schweizerischen Rechts. Die meisten Rechtsordnungen kennen vergleichbare Regeln nur beim Handelskauf. Im Werkvertragsrecht gibt es andernorts entweder gar keine Rügepflicht oder dann wesentlich längere Rügefristen, wie zum Beispiel in Italien, wo die Rügefrist 60 Tage beträgt (Art. 1667 Codice civile italiano).</p><p>Es ist nicht sachgerecht, dass Besteller von werkvertraglichen Leistungen sämtliche Mängelrechte verlieren, nur weil sie einen entdeckten Mangel nicht innert sieben Tagen rügen. Die Rügefrist muss so bemessen werden, dass ihre Einhaltung den privaten und öffentlichen Bauherren zugemutet werden kann. Der Vorstoss möchte die gesetzliche Mängelrügefrist bei Werkverträgen verlängern, damit diese Frist nach sorgfältiger Prüfung der jeweiligen Sachlage und ohne übertriebene Hast eingehalten werden kann. Bezüglich der Dauer bietet sich die bewährte italienische Regelung (60 Tage) an.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 370 Genehmigung des Werkes</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Treten die Mängel erst später zutage, so muss die Anzeige innert 60 Tagen nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.</p>
- Für faire Rügefristen im Werkvertragsrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die heutige Fassung von Artikel 370 Absatz 3 OR verlangt, dass Mängel, die erst nach der Ablieferung zutage treten (sogenannte geheime Mängel), "sofort nach der Entdeckung" gerügt werden müssen (sogenannte Sofortrüge). "Sofort" bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, dass die Rüge spätestens innert sieben Tagen nach der Entdeckung des Mangels erfolgen muss (vgl. Urteil 4A_82/2008 vom 29. April 2009, E. 7.1). Wird ein Mangel nicht innert sieben Tagen gerügt, gilt er unwiderruflich als genehmigt, das heisst, die entsprechenden Mängelrechte sind verwirkt. </p><p>In der Praxis überfordert die Pflicht zur Rüge innert nur sieben Tagen insbesondere private Bauherren und teilweise auch Bauherren der öffentlichen Hand (Einhaltung des Dienstweges). Vielen Wohneigentümern ist die Pflicht zur Sofortrüge nicht bekannt. Sie verpassen diese sehr kurze Frist, noch bevor sie sich rechtskundig beraten lassen können, und verlieren damit sämtliche Mängelrechte. Auch Baufachleuten ist nicht in jeder Situation klar, ob die gesetzliche Sofortrügepflicht gilt oder ob diese gültig vertraglich wegbedungen wurde. Auch der Rückgriff des Bauunternehmers auf seinen Subunternehmer scheitert daher manchmal an der unterlassenen Sofortrüge.</p><p>Verschärft wird die Situation dadurch, dass das Bundesgericht die Pflicht zur Sofortrüge konsequent auf sogenannte Geistwerkverträge zur Anwendung bringt, namentlich auf Verträge über Ingenieurleistungen (vgl. Urteil 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012, E. 3.5ff.). Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf andere Dienstleistungsbereiche, auch ausserhalb der Bauwirtschaft, ist aufgrund des offenen Begriffs der "Geistwerkverträge" absehbar. </p><p>Wenn dem Besteller die Pflicht zur Sofortrüge bekannt ist, wird er zur Sicherung seiner Rechte vorsichtshalber gleich nach der Feststellung eines (vermeintlichen) Mangels gegenüber allen potenziell haftpflichtigen Unternehmern und Planern eine Mängelrüge erheben - und dies zur Sicherung des Beweises am besten per Einschreiben. Solche vorsorglichen "Rundumschläge" widersprechen jedoch dem in Geschäftssachen üblichen Anstand, welcher gebietet, Vertragspartnern nicht leichthin Vertragsverletzungen vorzuwerfen.</p><p>In der Bauwirtschaft gilt die Sofortrüge als unangemessen. Professionelle Vertragsparteien schliessen diese Regelung daher vertraglich aus - namentlich durch die SIA-Norm 118, die in Artikel 172 vorsieht, dass Mängel in den ersten zwei Jahren nach der Abnahme jederzeit gerügt werden können. Die SIA-Norm 118 ist aber eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eines privaten Vereins. Sie gilt daher nur, wenn sie vereinbart wird - was nicht nur Wohneigentümer, sondern auch Berufsleute der Bauwirtschaft häufig nicht bedenken.</p><p>Die Sofortrüge von Mängeln im Werkvertragsrecht ist zudem eine Eigenartigkeit des schweizerischen Rechts. Die meisten Rechtsordnungen kennen vergleichbare Regeln nur beim Handelskauf. Im Werkvertragsrecht gibt es andernorts entweder gar keine Rügepflicht oder dann wesentlich längere Rügefristen, wie zum Beispiel in Italien, wo die Rügefrist 60 Tage beträgt (Art. 1667 Codice civile italiano).</p><p>Es ist nicht sachgerecht, dass Besteller von werkvertraglichen Leistungen sämtliche Mängelrechte verlieren, nur weil sie einen entdeckten Mangel nicht innert sieben Tagen rügen. Die Rügefrist muss so bemessen werden, dass ihre Einhaltung den privaten und öffentlichen Bauherren zugemutet werden kann. Der Vorstoss möchte die gesetzliche Mängelrügefrist bei Werkverträgen verlängern, damit diese Frist nach sorgfältiger Prüfung der jeweiligen Sachlage und ohne übertriebene Hast eingehalten werden kann. Bezüglich der Dauer bietet sich die bewährte italienische Regelung (60 Tage) an.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 370 Genehmigung des Werkes</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Treten die Mängel erst später zutage, so muss die Anzeige innert 60 Tagen nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt.</p>
- Für faire Rügefristen im Werkvertragsrecht
Back to List