Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen
- ShortId
-
12.503
- Id
-
20120503
- Updated
-
10.02.2026 20:49
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen
- AdditionalIndexing
-
24;Privatversicherung;Vereinigung;Genossenschaft;Versicherungsgesellschaft;Vereinfachung von Verfahren;Gesetz;Versicherungsaufsicht;Versicherungsrecht
- 1
-
- L04K11100116, Versicherungsaufsicht
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K07030309, Genossenschaft
- L04K11100118, Versicherungsgesellschaft
- L05K0101030204, Vereinigung
- L04K11100119, Versicherungsrecht
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- L04K11100112, Privatversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Initiative stützt sich auf die Motion Bischofberger 09.3965, "Versicherungsaufsichtsgesetz", mit welcher der Bundesrat beauftragt wurde, Versicherungsgenossenschaften, welche eng mit einem Verein oder Verband verbunden sind, nicht als Hauptzweck das Versicherungsgeschäft haben und einen beschränkten Versichertenkreis aufweisen, von der Aufsicht im Sinne des VAG auszunehmen. </p><p>Ziel der Motion und der Initiative ist es, diese Kleinstversicherer von der Aufsicht zu befreien, da die Kosten für den administrativen Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen der Aufsicht stehen. Von der heutigen unbefriedigenden Regelung sind Versicherungsgenossenschaften von einigen schweizerischen Verbänden wie dem Turnverband, die Hilfskasse des Eidgenössischen Schwingerverbandes usw. betroffen.</p><p>Die Motion hätte im Rahmen der Vorlage 11.057 zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes umgesetzt werden sollen. Der Nationalrat hat am 13. Dezember 2012 die Rückweisung der Vorlage 11.057 beschlossen, in der diese Anpassung im Anhang enthalten war.</p><p>Damit diese kleinen Versicherungsgenossenschaften so rasch als möglich von der Aufsicht befreit werden können, nimmt die parlamentarische Initiative das Anliegen der Motion 09.3965 in modifizierter Form auf.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 2, Geltungsbereich, des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ist wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 2</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind:</p><p>...</p><p>Bst. d</p><p>Versicherungsgenossenschaften mit Sitz in der Schweiz, sofern:</p><p>1. sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist,</p><p>2. ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat,</p><p>3. ihr örtlicher Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt ist,</p><p>4. sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes, mit dem sie eng verbunden sind, versichern,</p><p>5. die Versicherten identisch mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können.</p><p>...</p>
- Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Initiative stützt sich auf die Motion Bischofberger 09.3965, "Versicherungsaufsichtsgesetz", mit welcher der Bundesrat beauftragt wurde, Versicherungsgenossenschaften, welche eng mit einem Verein oder Verband verbunden sind, nicht als Hauptzweck das Versicherungsgeschäft haben und einen beschränkten Versichertenkreis aufweisen, von der Aufsicht im Sinne des VAG auszunehmen. </p><p>Ziel der Motion und der Initiative ist es, diese Kleinstversicherer von der Aufsicht zu befreien, da die Kosten für den administrativen Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen der Aufsicht stehen. Von der heutigen unbefriedigenden Regelung sind Versicherungsgenossenschaften von einigen schweizerischen Verbänden wie dem Turnverband, die Hilfskasse des Eidgenössischen Schwingerverbandes usw. betroffen.</p><p>Die Motion hätte im Rahmen der Vorlage 11.057 zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes umgesetzt werden sollen. Der Nationalrat hat am 13. Dezember 2012 die Rückweisung der Vorlage 11.057 beschlossen, in der diese Anpassung im Anhang enthalten war.</p><p>Damit diese kleinen Versicherungsgenossenschaften so rasch als möglich von der Aufsicht befreit werden können, nimmt die parlamentarische Initiative das Anliegen der Motion 09.3965 in modifizierter Form auf.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 2, Geltungsbereich, des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ist wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 2</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind:</p><p>...</p><p>Bst. d</p><p>Versicherungsgenossenschaften mit Sitz in der Schweiz, sofern:</p><p>1. sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist,</p><p>2. ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat,</p><p>3. ihr örtlicher Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt ist,</p><p>4. sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes, mit dem sie eng verbunden sind, versichern,</p><p>5. die Versicherten identisch mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können.</p><p>...</p>
- Anpassung des VAG für Genossenschaftsversicherungen
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Die Initiative stützt sich auf die Motion Bischofberger 09.3965, "Versicherungsaufsichtsgesetz", mit welcher der Bundesrat beauftragt wurde, Versicherungsgenossenschaften, welche eng mit einem Verein oder Verband verbunden sind, nicht als Hauptzweck das Versicherungsgeschäft haben und einen beschränkten Versichertenkreis aufweisen, von der Aufsicht im Sinne des VAG auszunehmen. </p><p>Ziel der Motion und der Initiative ist es, diese Kleinstversicherer von der Aufsicht zu befreien, da die Kosten für den administrativen Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen der Aufsicht stehen. Von der heutigen unbefriedigenden Regelung sind Versicherungsgenossenschaften von einigen schweizerischen Verbänden wie dem Turnverband, die Hilfskasse des Eidgenössischen Schwingerverbandes usw. betroffen.</p><p>Die Motion hätte im Rahmen der Vorlage 11.057 zur Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes umgesetzt werden sollen. Der Nationalrat hat am 13. Dezember 2012 die Rückweisung der Vorlage 11.057 beschlossen, in der diese Anpassung im Anhang enthalten war.</p><p>Damit diese kleinen Versicherungsgenossenschaften so rasch als möglich von der Aufsicht befreit werden können, nimmt die parlamentarische Initiative das Anliegen der Motion 09.3965 in modifizierter Form auf.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 2, Geltungsbereich, des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) ist wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 2</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Von der Aufsicht nach diesem Gesetz ausgenommen sind:</p><p>...</p><p>Bst. d</p><p>Versicherungsgenossenschaften mit Sitz in der Schweiz, sofern:</p><p>1. sie eng mit einem Verein oder einem Verband verbunden sind, dessen Hauptzweck nicht das Versicherungsgeschäft ist,</p><p>2. ihr jährliches Bruttoprämienvolumen seit dem 1. Januar 1993 den Betrag von 3 Millionen Franken nie überstiegen hat,</p><p>3. ihr örtlicher Tätigkeitsbereich seit dem 1. Januar 1993 auf das Hoheitsgebiet der Schweiz beschränkt ist,</p><p>4. sie nur Mitglieder des Vereins oder des Verbandes, mit dem sie eng verbunden sind, versichern,</p><p>5. die Versicherten identisch mit den stimmberechtigten Mitgliedern der Versicherungsgenossenschaft sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft über die Versicherungsleistungen und Versicherungsprämien selber bestimmen können.</p><p>...</p>
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