Notfall- und Beherbergungsreserven

ShortId
12.504
Id
20120504
Updated
10.04.2024 17:52
Language
de
Title
Notfall- und Beherbergungsreserven
AdditionalIndexing
09;2846;Ferienwohnung;Kanton;Gebäude;Zivilschutz
1
  • L04K04030201, Zivilschutz
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L05K0101010303, Ferienwohnung
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Grossräumige Evakuierungen sind zwar selten, aber nie auszuschliessen. Der tiefverwurzelte Zivilschutzgedanke entspringt der politisch breit abgestützten Bereitschaft, für den Fortbestand des Volkes angemessene Vorsorge zu treffen, besonders für den Fall von natürlichen oder von Menschenhand verursachten Grosskatastrophen.</p><p>Anlässlich des Grossbrandes in den Sandoz-Lagerhallen von Schweizerhalle vom 1. November 1986 mussten die für den Zivilschutz Verantwortlichen mit der Evakuierung der Bevölkerung in den Abwindgebieten rechnen. Nach Mitternacht wurde der Sirenenalarm ausgelöst und zunächst ein regionales, die Stadt Basel umfassendes Ausgehverbot erlassen, zusammen mit der Anweisung, Fenster und Türen geschlossen zu halten. Es gelang dann aber, den grössten Teil der dort gelagerten 1350 Tonnen Chemiesubstanzen vor den Flammen zu retten. Dies mit dem Ergebnis, dass die vorübergehende totale Umweltvergiftung sich im Wesentlichen auf über 400 Kilometer des Rheins beschränkte, in welchen das Löschwasser eingeleitet wurde. Weniger Glück im Unglück hatten 1957 die Bewohner in der Abwindzone von Majak, UdSSR, wo nach einem "INES level 6 radiation contamination incident" - d. h. ein gemäss IAEA-Norm Hochstufen-Atomereignis - etwa zehntausend Personen evakuiert werden mussten. Im Falle von Tschernobyl - zusammen mit Fukushima die bisher grösste Nuklear-Havarie, INES-Stufe 7 - mussten 1986 rund 350 000 Personen umgesiedelt werden. Und im Falle einer Havarie des plutoniumbestückten, inzwischen aber ausser Betrieb genommenen schnellen Brüters von Creys-Malville - rund hundert Kilometer von Genf entfernt - hätten in der Schweiz unter Umständen mehrere Hunderttausend Personen kurzfristig umgesiedelt werden müssen. Die Evakuierung amerikanischer Grossstädte wie New Orleans und New York als Folge von Wirbelstürmen zeigt, dass auch Naturereignisse, wie Erdbeben und Felsstürze, Evakuierungszwänge mit sich bringen, welche bei entsprechender Vorsorge signifikant schadendämmend und weniger belastend bewältigt werden können. </p><p>Die vorliegende Initiative geht von der Erkenntnis aus, dass die Berggebiete nicht nur in Kriegszeiten natürliche Schutzzonen darstellen und sich in der Vergangenheit als solche bewährt haben. Die dortigen Wohnbauten - auch wenn sie zu einem Grossteil nur während weniger Wochen im Jahr benutzt werden - sind allesamt voll ausgerüstet und sofort beziehbar. Sie eignen sich damit insbesondere als Notfallreserve, können aber auch für nationale und internationale Veranstaltungen als Beherbergungsreserve beigezogen werden. Zur Beherbergung geeignete Bauten sollen daher von den in Artikel 75b Absatz 1 der Bundesverfassung festgelegten Bestimmungen ausgenommen werden, wenn ihre Eigentümer bereit sind, diese den Kantonen vorsorglich zur Verfügung zu stellen und auf das Recht der prioritären Benutzung vertraglich zu verzichten, soweit sie und ihre Familienangehörigen nicht selbst vom Notfall betroffen sind.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 61 Absatz 2 der Bundesverfassung soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 61 Zivilschutz</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. Bauten, die auf Antrag der Eigentümer von den Kantonen dem Zivilschutz als Notfallreserve oder bei nationalen, von den eidgenössichen Räten unterstützten Grossanlässen zur Beherbergung zur Verfügung gestellt werden, fallen nicht unter die in Artikel 75b Absatz 1 der Bundesverfassung festgelegte Begrenzung.</p><p>...</p>
  • Notfall- und Beherbergungsreserven
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Grossräumige Evakuierungen sind zwar selten, aber nie auszuschliessen. Der tiefverwurzelte Zivilschutzgedanke entspringt der politisch breit abgestützten Bereitschaft, für den Fortbestand des Volkes angemessene Vorsorge zu treffen, besonders für den Fall von natürlichen oder von Menschenhand verursachten Grosskatastrophen.</p><p>Anlässlich des Grossbrandes in den Sandoz-Lagerhallen von Schweizerhalle vom 1. November 1986 mussten die für den Zivilschutz Verantwortlichen mit der Evakuierung der Bevölkerung in den Abwindgebieten rechnen. Nach Mitternacht wurde der Sirenenalarm ausgelöst und zunächst ein regionales, die Stadt Basel umfassendes Ausgehverbot erlassen, zusammen mit der Anweisung, Fenster und Türen geschlossen zu halten. Es gelang dann aber, den grössten Teil der dort gelagerten 1350 Tonnen Chemiesubstanzen vor den Flammen zu retten. Dies mit dem Ergebnis, dass die vorübergehende totale Umweltvergiftung sich im Wesentlichen auf über 400 Kilometer des Rheins beschränkte, in welchen das Löschwasser eingeleitet wurde. Weniger Glück im Unglück hatten 1957 die Bewohner in der Abwindzone von Majak, UdSSR, wo nach einem "INES level 6 radiation contamination incident" - d. h. ein gemäss IAEA-Norm Hochstufen-Atomereignis - etwa zehntausend Personen evakuiert werden mussten. Im Falle von Tschernobyl - zusammen mit Fukushima die bisher grösste Nuklear-Havarie, INES-Stufe 7 - mussten 1986 rund 350 000 Personen umgesiedelt werden. Und im Falle einer Havarie des plutoniumbestückten, inzwischen aber ausser Betrieb genommenen schnellen Brüters von Creys-Malville - rund hundert Kilometer von Genf entfernt - hätten in der Schweiz unter Umständen mehrere Hunderttausend Personen kurzfristig umgesiedelt werden müssen. Die Evakuierung amerikanischer Grossstädte wie New Orleans und New York als Folge von Wirbelstürmen zeigt, dass auch Naturereignisse, wie Erdbeben und Felsstürze, Evakuierungszwänge mit sich bringen, welche bei entsprechender Vorsorge signifikant schadendämmend und weniger belastend bewältigt werden können. </p><p>Die vorliegende Initiative geht von der Erkenntnis aus, dass die Berggebiete nicht nur in Kriegszeiten natürliche Schutzzonen darstellen und sich in der Vergangenheit als solche bewährt haben. Die dortigen Wohnbauten - auch wenn sie zu einem Grossteil nur während weniger Wochen im Jahr benutzt werden - sind allesamt voll ausgerüstet und sofort beziehbar. Sie eignen sich damit insbesondere als Notfallreserve, können aber auch für nationale und internationale Veranstaltungen als Beherbergungsreserve beigezogen werden. Zur Beherbergung geeignete Bauten sollen daher von den in Artikel 75b Absatz 1 der Bundesverfassung festgelegten Bestimmungen ausgenommen werden, wenn ihre Eigentümer bereit sind, diese den Kantonen vorsorglich zur Verfügung zu stellen und auf das Recht der prioritären Benutzung vertraglich zu verzichten, soweit sie und ihre Familienangehörigen nicht selbst vom Notfall betroffen sind.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 61 Absatz 2 der Bundesverfassung soll wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 61 Zivilschutz</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. Bauten, die auf Antrag der Eigentümer von den Kantonen dem Zivilschutz als Notfallreserve oder bei nationalen, von den eidgenössichen Räten unterstützten Grossanlässen zur Beherbergung zur Verfügung gestellt werden, fallen nicht unter die in Artikel 75b Absatz 1 der Bundesverfassung festgelegte Begrenzung.</p><p>...</p>
    • Notfall- und Beherbergungsreserven

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