Verfassungsgrundlage für eine ausnahmsweise Einführung von Road-Pricing in urbanen Gebieten

ShortId
12.505
Id
20120505
Updated
16.05.2024 13:11
Language
de
Title
Verfassungsgrundlage für eine ausnahmsweise Einführung von Road-Pricing in urbanen Gebieten
AdditionalIndexing
48;Verkehrsgebühr;Agglomeration;Verfassungsartikel;Stadt
1
  • L04K18020102, Verkehrsgebühr
  • L05K0102020102, Stadt
  • L04K01020201, Agglomeration
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat am 16. März 2007 den Bericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) über das Road-Pricing gutgeheissen (Postulat KVF-N 04.3619 vom 16.11.2004).</p><p>In diesem Bericht wurde die Auffassung vertreten, dass Road-Pricing in Städten und Agglomerationen nicht über die bestehende Kompetenz des Parlamentes zur Bewilligung von Ausnahmen, dies nach Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung in seiner geltenden Fassung, genehmigt werden könne. Es folgte eine Anregung im Sinne des oben vorgeschlagenen Textes.</p><p>Im Bericht wurde aber auch darauf hingewiesen, dass für eine versuchsweise Einführung von Road-Pricing keine Verfassungsänderung nötig wäre, da nach Meinung des Bundesamtes für Justiz für die Durchführung solcher Versuche ein befristetes Bundesgesetz als Rechtsgrundlage genügen würde.</p><p>Seither wurde das Thema in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen aufgegriffen (Motion 07.3106, Anfrage 07.5367, Interpellation 07.3829, Interpellation 08.3134, Anfrage 08.5186, Motion 09.4120, Interpellation 10.3384, Motion 12.3269 und Motion 12.3270).</p><p>Laut seinen Stellungnahmen zu den beiden letztgenannten Motionen hat der Bundesrat nicht die Absicht, ein befristetes Bundesgesetz für die Durchführung von Road-Pricing-Pilotprojekten in Agglomerationen zu erlassen. Vielmehr will er bis Ende der laufenden Legislatur einen Bericht über das Mobility-Pricing in der Schweiz vorlegen.</p><p>Zur Erinnerung: 1958 wurde der Grundsatz, dass die Benützung öffentlicher Strassen gebührenfrei ist, ausdrücklich in der Verfassung festgeschrieben. Diese Regel soll nicht infrage gestellt werden, im Gegenteil, sie soll bekräftigt werden - einschliesslich der vom Parlament bewilligten Ausnahmen wie beispielsweise der Autobahnvignette.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung soll das Parlament von Fall zu Fall ein "urbanes Road-Pricing" bewilligen können, wenn es sich aus besonderen örtlichen Umständen rechtfertigt, und zwar unter genau umrissenen Voraussetzungen.</p><p>Es sei auch daran erinnert, dass die Stadt Bern einmal ein solches Gesuch gestellt hat, das nie geprüft werden konnte. Für Städte, insbesondere für grenznahe Städte wie Genf und Basel, wäre es denkbar, dass für motorisierte Pendlerinnen und Pendler, denen genügend Park-and-ride-Angebote offenstehen, die Zufahrt zu den meistfrequentierten städtischen Zonen während genau bestimmten Zeiten beschränkt würde.</p><p>Letztlich geht es darum, eine Verfassungsgrundlage zu schaffen, damit das Parlament zu gegebener Zeit auf ausserordentliche Verhältnisse eingehen kann. Solche Verhältnisse sind in einzelnen Kantonen bereits eingetreten, und es wird mit angemessenen Mitteln auf die besonderen örtlichen Umstände zu reagieren sein.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 82 Strassenverkehr</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere für bestimmte Strassenabschnitte sowie in begrenzten Zonen, namentlich in den Städten und den Agglomerationen.</p>
  • Verfassungsgrundlage für eine ausnahmsweise Einführung von Road-Pricing in urbanen Gebieten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat am 16. März 2007 den Bericht des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) über das Road-Pricing gutgeheissen (Postulat KVF-N 04.3619 vom 16.11.2004).</p><p>In diesem Bericht wurde die Auffassung vertreten, dass Road-Pricing in Städten und Agglomerationen nicht über die bestehende Kompetenz des Parlamentes zur Bewilligung von Ausnahmen, dies nach Artikel 82 Absatz 3 der Bundesverfassung in seiner geltenden Fassung, genehmigt werden könne. Es folgte eine Anregung im Sinne des oben vorgeschlagenen Textes.</p><p>Im Bericht wurde aber auch darauf hingewiesen, dass für eine versuchsweise Einführung von Road-Pricing keine Verfassungsänderung nötig wäre, da nach Meinung des Bundesamtes für Justiz für die Durchführung solcher Versuche ein befristetes Bundesgesetz als Rechtsgrundlage genügen würde.</p><p>Seither wurde das Thema in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen aufgegriffen (Motion 07.3106, Anfrage 07.5367, Interpellation 07.3829, Interpellation 08.3134, Anfrage 08.5186, Motion 09.4120, Interpellation 10.3384, Motion 12.3269 und Motion 12.3270).</p><p>Laut seinen Stellungnahmen zu den beiden letztgenannten Motionen hat der Bundesrat nicht die Absicht, ein befristetes Bundesgesetz für die Durchführung von Road-Pricing-Pilotprojekten in Agglomerationen zu erlassen. Vielmehr will er bis Ende der laufenden Legislatur einen Bericht über das Mobility-Pricing in der Schweiz vorlegen.</p><p>Zur Erinnerung: 1958 wurde der Grundsatz, dass die Benützung öffentlicher Strassen gebührenfrei ist, ausdrücklich in der Verfassung festgeschrieben. Diese Regel soll nicht infrage gestellt werden, im Gegenteil, sie soll bekräftigt werden - einschliesslich der vom Parlament bewilligten Ausnahmen wie beispielsweise der Autobahnvignette.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung soll das Parlament von Fall zu Fall ein "urbanes Road-Pricing" bewilligen können, wenn es sich aus besonderen örtlichen Umständen rechtfertigt, und zwar unter genau umrissenen Voraussetzungen.</p><p>Es sei auch daran erinnert, dass die Stadt Bern einmal ein solches Gesuch gestellt hat, das nie geprüft werden konnte. Für Städte, insbesondere für grenznahe Städte wie Genf und Basel, wäre es denkbar, dass für motorisierte Pendlerinnen und Pendler, denen genügend Park-and-ride-Angebote offenstehen, die Zufahrt zu den meistfrequentierten städtischen Zonen während genau bestimmten Zeiten beschränkt würde.</p><p>Letztlich geht es darum, eine Verfassungsgrundlage zu schaffen, damit das Parlament zu gegebener Zeit auf ausserordentliche Verhältnisse eingehen kann. Solche Verhältnisse sind in einzelnen Kantonen bereits eingetreten, und es wird mit angemessenen Mitteln auf die besonderen örtlichen Umstände zu reagieren sein.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 82 Strassenverkehr</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Die Benützung öffentlicher Strassen ist gebührenfrei. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere für bestimmte Strassenabschnitte sowie in begrenzten Zonen, namentlich in den Städten und den Agglomerationen.</p>
    • Verfassungsgrundlage für eine ausnahmsweise Einführung von Road-Pricing in urbanen Gebieten

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