Verurteilung von anerkannten Flüchtlingen aufgrund illegaler Einreise
- ShortId
-
12.1005
- Id
-
20121005
- Updated
-
24.06.2025 22:31
- Language
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de
- Title
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Verurteilung von anerkannten Flüchtlingen aufgrund illegaler Einreise
- AdditionalIndexing
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2811;12;Asylbewerber/in;strafbare Handlung;internationales Flüchtlingsrecht;illegale Zuwanderung;Strafregister
- 1
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- L06K010803060101, illegale Zuwanderung
- L05K0108010102, Asylbewerber/in
- L05K0502020303, internationales Flüchtlingsrecht
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K05010113, Strafregister
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Asylsuchende, wie auch alle anderen ausländischen Personen, unterstehen den für die Einreise in die Schweiz geltenden Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG) und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG). Ein Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen. Personen, die an der Grenze, nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, werden von den zuständigen Behörden einer Empfangsstelle zugewiesen.</p><p>Der Vorgängererlass des AuG, das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, sah vor, dass Personen, die in die Schweiz geflüchtet sind, nicht bestraft werden, wenn die Art und Schwere der Verfolgung den rechtswidrigen Grenzübertritt rechtfertigen. Diese Bestimmung wurde nicht in das AuG übernommen. Wie von der Fragestellerin bereits dargelegt, sieht die Genfer Flüchtlingskonvention (FK) vor, dass gegen Flüchtlinge, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht ist, keine Strafmassnahmen ergriffen werden dürfen, wenn diese sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für die illegale Einreise darlegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 FK). Diese Bestimmung ist für die Schweiz direkt anwendbar. Zudem sieht das Schweizerische Strafgesetzbuch die Möglichkeit vor, von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (sogenanntes Opportunitätsprinzip). Vor diesem Hintergrund ist eine explizite Regelung im AuG nicht notwendig.</p><p>Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht eine Strafverfolgung durch eine kantonale Strafverfolgungsbehörde der FK nicht entgegen. Die FK verlangt nicht, dass die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Asylverfahrens bei der Einleitung eines Strafverfahrens bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Die Strafverfolgungsbehörde überprüft unabhängig vom Asylverfahren, ob eine betroffene Person triftige Gründe hat, die die illegale Einreise bzw. den widerrechtlichen Aufenthalt rechtfertigen, und ob sie unmittelbar und direkt aus dem Verfolgerstaat in die Schweiz eingereist ist. Triftige Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die betroffene Person ernsthaft befürchten muss, dass sie an der Grenze die erforderliche Genehmigung für die Einreise in die Schweiz nicht erhalten wird.</p><p>Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung können die entsprechenden Bestimmungen des AuG über die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt in Übereinstimmung mit der FK angewendet werden. Den betroffenen Asylsuchenden steht der Rechtsweg an das Bundesgericht offen. Der Bundesrat hat keine Anhaltspunkte, dass die Vorgaben der FK systematisch nicht beachtet werden. Würden solche vorliegen, könnte der Bundesrat mit einem Schreiben die Kantone auf die dargelegte Rechtslage aufmerksam machen.</p><p>2. Bei Artikel 115 Absatz 1 AuG handelt es sich um ein Vergehen. Die Registrierung im Strafregister beruht auf dem gesetzgeberischen Konzept, dass sämtliche rechtskräftigen Strafurteile wegen Vergehen, bei denen eine Sanktion ausgefällt wurde, im Strafregister zu erfassen sind. Da die Dauer der Registrierung jedoch von Art und Höhe der im Urteil ausgesprochenen Sanktion abhängt, erscheint die pauschale Erfassung jeglicher Art von Vergehen als verhältnismässig. Der für die Eintragung im Strafregister verantwortlichen Person steht es nicht zu, die Rechtmässigkeit bzw. Gesetzeskonformität eines rechtskräftigen Urteils zu überprüfen. Daher müssen auch Strafurteile eingetragen werden, die allenfalls unter Missachtung von Artikel 31 FK zustande gekommen sind. Dem Registerführer sollte auch in Zukunft nicht zugemutet werden, entsprechende Rechtskontrollen vornehmen zu müssen. Für die Korrektheit des Strafurteils ist der Richter zuständig. Die Beachtung von Artikel 31 FK muss daher bereits im Strafverfahren erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gewisse Kantone büssen Asylsuchende systematisch aufgrund ihrer "illegalen Einreise" in die Schweiz (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG). Dies hat zur Folge, dass selbst bei anerkannten Flüchtlingen der Eintrag im Strafregister bestehen bleibt. Zudem werden ihnen die Verfahrenskosten nicht erlassen. Artikel 31 Absatz 1 GFK verbietet, Strafmassnahmen gegen illegal eingereiste Flüchtlinge zu treffen, wenn sie ohne nennenswerte Unterbrechung der Reise aus einem Verfolgungsgebiet kommen, sich unverzüglich bei den staatlichen Behörden melden und triftige Gründe für die illegale Einreise haben.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat das Vorgehen dieser Kantone hinsichtlich der Flüchtlingskonvention?</p><p>2. Ist aus Sicht des Bundesrates ein Eintrag ins Strafregister bei illegaler Einreise verhältnismässig?</p>
- Verurteilung von anerkannten Flüchtlingen aufgrund illegaler Einreise
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Asylsuchende, wie auch alle anderen ausländischen Personen, unterstehen den für die Einreise in die Schweiz geltenden Bestimmungen des Asylgesetzes (AsylG) und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG). Ein Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen. Personen, die an der Grenze, nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, werden von den zuständigen Behörden einer Empfangsstelle zugewiesen.</p><p>Der Vorgängererlass des AuG, das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, sah vor, dass Personen, die in die Schweiz geflüchtet sind, nicht bestraft werden, wenn die Art und Schwere der Verfolgung den rechtswidrigen Grenzübertritt rechtfertigen. Diese Bestimmung wurde nicht in das AuG übernommen. Wie von der Fragestellerin bereits dargelegt, sieht die Genfer Flüchtlingskonvention (FK) vor, dass gegen Flüchtlinge, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht ist, keine Strafmassnahmen ergriffen werden dürfen, wenn diese sich unverzüglich den Behörden stellen und triftige Gründe für die illegale Einreise darlegen (vgl. Art. 31 Abs. 1 FK). Diese Bestimmung ist für die Schweiz direkt anwendbar. Zudem sieht das Schweizerische Strafgesetzbuch die Möglichkeit vor, von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (sogenanntes Opportunitätsprinzip). Vor diesem Hintergrund ist eine explizite Regelung im AuG nicht notwendig.</p><p>Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes steht eine Strafverfolgung durch eine kantonale Strafverfolgungsbehörde der FK nicht entgegen. Die FK verlangt nicht, dass die Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Asylverfahrens bei der Einleitung eines Strafverfahrens bereits rechtskräftig festgestellt wurde. Die Strafverfolgungsbehörde überprüft unabhängig vom Asylverfahren, ob eine betroffene Person triftige Gründe hat, die die illegale Einreise bzw. den widerrechtlichen Aufenthalt rechtfertigen, und ob sie unmittelbar und direkt aus dem Verfolgerstaat in die Schweiz eingereist ist. Triftige Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die betroffene Person ernsthaft befürchten muss, dass sie an der Grenze die erforderliche Genehmigung für die Einreise in die Schweiz nicht erhalten wird.</p><p>Aufgrund der dargelegten Rechtsprechung können die entsprechenden Bestimmungen des AuG über die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt in Übereinstimmung mit der FK angewendet werden. Den betroffenen Asylsuchenden steht der Rechtsweg an das Bundesgericht offen. Der Bundesrat hat keine Anhaltspunkte, dass die Vorgaben der FK systematisch nicht beachtet werden. Würden solche vorliegen, könnte der Bundesrat mit einem Schreiben die Kantone auf die dargelegte Rechtslage aufmerksam machen.</p><p>2. Bei Artikel 115 Absatz 1 AuG handelt es sich um ein Vergehen. Die Registrierung im Strafregister beruht auf dem gesetzgeberischen Konzept, dass sämtliche rechtskräftigen Strafurteile wegen Vergehen, bei denen eine Sanktion ausgefällt wurde, im Strafregister zu erfassen sind. Da die Dauer der Registrierung jedoch von Art und Höhe der im Urteil ausgesprochenen Sanktion abhängt, erscheint die pauschale Erfassung jeglicher Art von Vergehen als verhältnismässig. Der für die Eintragung im Strafregister verantwortlichen Person steht es nicht zu, die Rechtmässigkeit bzw. Gesetzeskonformität eines rechtskräftigen Urteils zu überprüfen. Daher müssen auch Strafurteile eingetragen werden, die allenfalls unter Missachtung von Artikel 31 FK zustande gekommen sind. Dem Registerführer sollte auch in Zukunft nicht zugemutet werden, entsprechende Rechtskontrollen vornehmen zu müssen. Für die Korrektheit des Strafurteils ist der Richter zuständig. Die Beachtung von Artikel 31 FK muss daher bereits im Strafverfahren erfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gewisse Kantone büssen Asylsuchende systematisch aufgrund ihrer "illegalen Einreise" in die Schweiz (Art. 115 Abs. 1 Bst. a AuG). Dies hat zur Folge, dass selbst bei anerkannten Flüchtlingen der Eintrag im Strafregister bestehen bleibt. Zudem werden ihnen die Verfahrenskosten nicht erlassen. Artikel 31 Absatz 1 GFK verbietet, Strafmassnahmen gegen illegal eingereiste Flüchtlinge zu treffen, wenn sie ohne nennenswerte Unterbrechung der Reise aus einem Verfolgungsgebiet kommen, sich unverzüglich bei den staatlichen Behörden melden und triftige Gründe für die illegale Einreise haben.</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat das Vorgehen dieser Kantone hinsichtlich der Flüchtlingskonvention?</p><p>2. Ist aus Sicht des Bundesrates ein Eintrag ins Strafregister bei illegaler Einreise verhältnismässig?</p>
- Verurteilung von anerkannten Flüchtlingen aufgrund illegaler Einreise
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