Antennensuchlauf zur Rasterfahndung. Fehlende gesetzliche Grundlage (2)

ShortId
12.1007
Id
20121007
Updated
24.06.2025 22:44
Language
de
Title
Antennensuchlauf zur Rasterfahndung. Fehlende gesetzliche Grundlage (2)
AdditionalIndexing
12;34;Antenne;polizeiliche Ermittlung;verdeckte Ermittlung;Legalität;Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
1
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L05K0504010204, verdeckte Ermittlung
  • L04K08020502, Legalität
  • L06K120202010101, Antenne
  • L05K0502050101, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht gelangt in seinem Entscheid vom 3. November 2011 (Urteil 1B_376/2011) im Einklang mit der überwiegenden Lehre zum Schluss, dass das geltende Recht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für sogenannte Antennensuchläufe bietet, auch wenn diese Massnahme im Gesetz nicht ausdrücklich als solche genannt wird. Dies gilt heute umso mehr, als der Antennensuchlauf seit dem 1. Januar 2012 in Artikel 16 Buchstabe e der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs geregelt ist. Dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht angesichts dieser höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage nicht.</p><p>Der Bundesrat wird im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs darauf achten, dass sich der Antennensuchlauf auch künftig auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen kann.</p><p>Im Übrigen geht die Anfrage davon aus, ein Antennensuchlauf stelle eine Rasterfahndung dar, die einen Tatverdacht erst schafft. Das erscheint nicht zutreffend, weil Antennensuchläufe nicht ohne Vorliegen eines Verdachts angeordnet werden können und stets der Aufklärung eines bereits bestehenden Tatverdachts dienen. Zwar liegt unter Umständen noch kein Verdacht gegen eine bestimmte Person vor; doch muss stets zumindest der Verdacht vorliegen, eine noch unbekannte Täterschaft habe eine Straftat begangen. Insofern bilden Antennensuchläufe keine verpönten Massnahmen zur Verdachtsausforschung (oder "fishing expeditions").</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesgericht lässt die Rasterfahndung gegen unbekannte Täterschaft mittels sogenannten Antennensuchlaufs zu, obschon diese Fahndungsmethode keine explizite Gesetzesgrundlage hat (vgl. Entscheid 1B_376/2011, E. 5.4. ff.). Zudem kann diese - an sich zweckdienliche - Methode vor allem in dichtbewohntem Gebiet eine Vielzahl Unschuldiger in Verdacht bringen.</p><p>Mittlerweile wurde die zugehörige Verordnung (Vüpf) angepasst und der Antennensuchlauf in Artikel 16 Buchstabe e aufgenommen. Nach wie vor aber fehlt für diese Art der Rasterfahndung, die einen Tatverdacht erst schafft, eine formelle gesetzliche Grundlage, wie dies für solche Massnahmen notwendig wäre. Auch enthält die Vüpf keine klaren Kriterien für die Anwendbarkeit der Rasterfahndung.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, z. B. im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, hierfür eine ausdrückliche Grundlage auf Gesetzesstufe mit klaren Kriterien vorzuschlagen?</p>
  • Antennensuchlauf zur Rasterfahndung. Fehlende gesetzliche Grundlage (2)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht gelangt in seinem Entscheid vom 3. November 2011 (Urteil 1B_376/2011) im Einklang mit der überwiegenden Lehre zum Schluss, dass das geltende Recht eine hinreichende gesetzliche Grundlage für sogenannte Antennensuchläufe bietet, auch wenn diese Massnahme im Gesetz nicht ausdrücklich als solche genannt wird. Dies gilt heute umso mehr, als der Antennensuchlauf seit dem 1. Januar 2012 in Artikel 16 Buchstabe e der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs geregelt ist. Dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht angesichts dieser höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage nicht.</p><p>Der Bundesrat wird im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs darauf achten, dass sich der Antennensuchlauf auch künftig auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage stützen kann.</p><p>Im Übrigen geht die Anfrage davon aus, ein Antennensuchlauf stelle eine Rasterfahndung dar, die einen Tatverdacht erst schafft. Das erscheint nicht zutreffend, weil Antennensuchläufe nicht ohne Vorliegen eines Verdachts angeordnet werden können und stets der Aufklärung eines bereits bestehenden Tatverdachts dienen. Zwar liegt unter Umständen noch kein Verdacht gegen eine bestimmte Person vor; doch muss stets zumindest der Verdacht vorliegen, eine noch unbekannte Täterschaft habe eine Straftat begangen. Insofern bilden Antennensuchläufe keine verpönten Massnahmen zur Verdachtsausforschung (oder "fishing expeditions").</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesgericht lässt die Rasterfahndung gegen unbekannte Täterschaft mittels sogenannten Antennensuchlaufs zu, obschon diese Fahndungsmethode keine explizite Gesetzesgrundlage hat (vgl. Entscheid 1B_376/2011, E. 5.4. ff.). Zudem kann diese - an sich zweckdienliche - Methode vor allem in dichtbewohntem Gebiet eine Vielzahl Unschuldiger in Verdacht bringen.</p><p>Mittlerweile wurde die zugehörige Verordnung (Vüpf) angepasst und der Antennensuchlauf in Artikel 16 Buchstabe e aufgenommen. Nach wie vor aber fehlt für diese Art der Rasterfahndung, die einen Tatverdacht erst schafft, eine formelle gesetzliche Grundlage, wie dies für solche Massnahmen notwendig wäre. Auch enthält die Vüpf keine klaren Kriterien für die Anwendbarkeit der Rasterfahndung.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, z. B. im Rahmen der Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, hierfür eine ausdrückliche Grundlage auf Gesetzesstufe mit klaren Kriterien vorzuschlagen?</p>
    • Antennensuchlauf zur Rasterfahndung. Fehlende gesetzliche Grundlage (2)

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