Politsponsoring von Unternehmen. Wo bleibt die Transparenz?
- ShortId
-
12.1012
- Id
-
20121012
- Updated
-
24.06.2025 22:27
- Language
-
de
- Title
-
Politsponsoring von Unternehmen. Wo bleibt die Transparenz?
- AdditionalIndexing
-
24;04;Unternehmen;Steuerabzug;Sponsoring;Auslegung des Rechts;politische Partei (speziell);Parteienfinanzierung;Transparenz;Steuerrecht
- 1
-
- L04K08050103, Parteienfinanzierung
- L03K080503, politische Partei (speziell)
- L04K07030601, Unternehmen
- L06K070101030202, Sponsoring
- L04K11070312, Steuerrecht
- L04K11070304, Steuerabzug
- L05K1201020203, Transparenz
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die heute geltende steuerrechtliche Praxis zum sogenannten Politsponsoring bei der direkten Bundessteuer, den Kantons- und Gemeindesteuern stützt sich im Wesentlichen auf den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 27. August 1997 (StE 1997 B 72.14.1 Nr. 16). Das Bundesgericht hat im Rahmen der Beurteilung der Staats- und Gemeindesteuern die vom zürcherischen Verwaltungsgericht erarbeiteten Grundsätze mit Entscheid vom 1. Mai 2000 bestätigt (2P.54/1999). In beiden Entscheiden ging es insbesondere darum abzuklären, ob dem geltend gemachten Aufwand tatsächlich "Werbecharakter" zukam.</p><p>1. In seiner Urteilsbegründung machte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zunächst in allgemeiner Weise Ausführungen zum Sponsoring und hielt dabei fest, geschäftsmässig begründet und mithin vom steuerbaren Ertrag abziehbar seien Aufwendungen, wenn sie im Interesse des Unternehmensziels getätigt würden. Dies treffe insbesondere auf Auslagen für die Werbung zu, welche die Marktposition bestimmter Produkte oder des ganzen Unternehmens zu stärken trachten. Auch Sponsorenbeiträge seien innerhalb eines betriebswirtschaftlich vertretbaren Rahmens als geschäftsmässig begründet anzuerkennen, wenn das Unternehmen damit einen Werbezweck verfolge. Das Verwaltungsgericht beurteilte hauptsächlich die steuerliche Berücksichtigung der Unterstützung von politischen Kampagnen. In der Urteilsbegründung hat das Gericht aber auch die Zuwendungen an politische Parteien eingeschlossen.</p><p>Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass Zuwendungen zugunsten politischer Aktionen oder an politische Parteien geschäftsmässig sind, wenn eine politische Aktion gegen das Unternehmen verhindert werden soll. Andere Zuwendungen zugunsten politischer Aktionen oder an politische Parteien können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn diese Werbewirkung entfalten. Diese Einschränkung verletze weder die Handels- und Gewerbefreiheit noch die Meinungsäusserungsfreiheit.</p><p>2. Das Verwaltungsgericht hielt auch fest, dass ein Handeln im Hintergrund keine geschäftsmässig begründeten Aufwendungen entstehen lasse. Wann ein Handeln im Vordergrund vorliegt, wird beispielhaft erwähnt (Plakat, öffentliche Diskussionen, Unterschriftensammlung oder andere Werbeträger). Hier besteht ein relativ grosser Ermessensspielraum. In der Urteilsbegründung finden sich keine expliziten Ausführungen zur Frage, ob auch der finanzielle Umfang transparent gemacht werden muss. Da es sich bei diesen (Werbe-)Aufwendungen jedoch um steuermindernde Tatsachen handelt, sind diese von den Steuerpflichtigen nach Bestand und Umfang zumindest gegenüber den Steuerbehörden zu substanziieren. Dem Bundesrat fehlen hierzu jedoch Angaben aus der Veranlagungspraxis in den Kantonen.</p><p>3. Das Zürcher Verwaltungsgericht erkannte, dass Sponsoringaufwendungen grundsätzlich ohne betragsmässige Beschränkung als geschäftsmässig begründete Abzüge zuzulassen sind. Die Aufwendungen müssten immerhin in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Grösse des Unternehmens sowie zu Art und Umfang des Adressatenkreises für Werbemassnahmen stehen. Sprengten sie diesen Rahmen, so liege die Vermutung nahe, dass die Aufwendungen nicht Ziele des Unternehmens, sondern solche von Mitgliedern der Geschäftsleitung oder diesen nahestehenden Personen (verdeckte Gewinnausschüttung) verfolgten. Muss eine derartige geschäftliche Zwecksetzung verneint werden, so rechnet die Veranlagungsbehörde die entsprechenden Vermögensabgänge beim steuerbaren Reingewinn auf und besteuert sie im Falle der verdeckten Gewinnausschüttung bei der entsprechenden Person als Einkommen. Abschliessend sei angemerkt, dass das bernische Verwaltungsgericht im Urteil vom 2. Oktober 2006 (NStP 2006, Erw. 2.4, S. 139f.) einen einmaligen Sponsoringbeitrag eines Unternehmers an einen Sportverein im Umfang von 5 Prozent des Umsatzes als geschäftsmässig begründet akzeptiert hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach geltendem Recht können Unternehmen Beiträge an politische Parteien und Beiträge im Rahmen des Politsponsorings als geschäftsmässig begründeten Aufwand vom Ertrag in Abzug bringen. Eine Voraussetzung dazu ist die öffentliche Bekanntmachung dieser Beiträge. Diese Praxis wurde im Rahmen der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 2008 zur parlamentarischen Initiative 06.463, "Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien", bekräftigt. Das Politsponsoring ist anders als die freiwilligen Leistungen natürlicher Personen an politische Parteien beitragsmässig nicht limitiert, und es muss öffentlich bekanntgegeben werden.</p><p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Was ist steuerrechtlich und in der Steuerpraxis unter dem Begriff Politsponsoring zu verstehen und zu subsumieren?</p><p>2. Wie und wo werden diese Beiträge und die Destinatäre und Destinatärinnen öffentlich bekanntgemacht?</p><p>3. Nach welchen Kriterien entscheidet die Veranlagungsbehörde über die Zulässigkeit von Politsponsoringbeiträgen als Aufwendung? Gibt es eine Limite für die Zulässigkeit des Politsponsorings z. B. im Verhältnis zum Umsatz?</p>
- Politsponsoring von Unternehmen. Wo bleibt die Transparenz?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die heute geltende steuerrechtliche Praxis zum sogenannten Politsponsoring bei der direkten Bundessteuer, den Kantons- und Gemeindesteuern stützt sich im Wesentlichen auf den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 27. August 1997 (StE 1997 B 72.14.1 Nr. 16). Das Bundesgericht hat im Rahmen der Beurteilung der Staats- und Gemeindesteuern die vom zürcherischen Verwaltungsgericht erarbeiteten Grundsätze mit Entscheid vom 1. Mai 2000 bestätigt (2P.54/1999). In beiden Entscheiden ging es insbesondere darum abzuklären, ob dem geltend gemachten Aufwand tatsächlich "Werbecharakter" zukam.</p><p>1. In seiner Urteilsbegründung machte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zunächst in allgemeiner Weise Ausführungen zum Sponsoring und hielt dabei fest, geschäftsmässig begründet und mithin vom steuerbaren Ertrag abziehbar seien Aufwendungen, wenn sie im Interesse des Unternehmensziels getätigt würden. Dies treffe insbesondere auf Auslagen für die Werbung zu, welche die Marktposition bestimmter Produkte oder des ganzen Unternehmens zu stärken trachten. Auch Sponsorenbeiträge seien innerhalb eines betriebswirtschaftlich vertretbaren Rahmens als geschäftsmässig begründet anzuerkennen, wenn das Unternehmen damit einen Werbezweck verfolge. Das Verwaltungsgericht beurteilte hauptsächlich die steuerliche Berücksichtigung der Unterstützung von politischen Kampagnen. In der Urteilsbegründung hat das Gericht aber auch die Zuwendungen an politische Parteien eingeschlossen.</p><p>Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass Zuwendungen zugunsten politischer Aktionen oder an politische Parteien geschäftsmässig sind, wenn eine politische Aktion gegen das Unternehmen verhindert werden soll. Andere Zuwendungen zugunsten politischer Aktionen oder an politische Parteien können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn diese Werbewirkung entfalten. Diese Einschränkung verletze weder die Handels- und Gewerbefreiheit noch die Meinungsäusserungsfreiheit.</p><p>2. Das Verwaltungsgericht hielt auch fest, dass ein Handeln im Hintergrund keine geschäftsmässig begründeten Aufwendungen entstehen lasse. Wann ein Handeln im Vordergrund vorliegt, wird beispielhaft erwähnt (Plakat, öffentliche Diskussionen, Unterschriftensammlung oder andere Werbeträger). Hier besteht ein relativ grosser Ermessensspielraum. In der Urteilsbegründung finden sich keine expliziten Ausführungen zur Frage, ob auch der finanzielle Umfang transparent gemacht werden muss. Da es sich bei diesen (Werbe-)Aufwendungen jedoch um steuermindernde Tatsachen handelt, sind diese von den Steuerpflichtigen nach Bestand und Umfang zumindest gegenüber den Steuerbehörden zu substanziieren. Dem Bundesrat fehlen hierzu jedoch Angaben aus der Veranlagungspraxis in den Kantonen.</p><p>3. Das Zürcher Verwaltungsgericht erkannte, dass Sponsoringaufwendungen grundsätzlich ohne betragsmässige Beschränkung als geschäftsmässig begründete Abzüge zuzulassen sind. Die Aufwendungen müssten immerhin in einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zur Grösse des Unternehmens sowie zu Art und Umfang des Adressatenkreises für Werbemassnahmen stehen. Sprengten sie diesen Rahmen, so liege die Vermutung nahe, dass die Aufwendungen nicht Ziele des Unternehmens, sondern solche von Mitgliedern der Geschäftsleitung oder diesen nahestehenden Personen (verdeckte Gewinnausschüttung) verfolgten. Muss eine derartige geschäftliche Zwecksetzung verneint werden, so rechnet die Veranlagungsbehörde die entsprechenden Vermögensabgänge beim steuerbaren Reingewinn auf und besteuert sie im Falle der verdeckten Gewinnausschüttung bei der entsprechenden Person als Einkommen. Abschliessend sei angemerkt, dass das bernische Verwaltungsgericht im Urteil vom 2. Oktober 2006 (NStP 2006, Erw. 2.4, S. 139f.) einen einmaligen Sponsoringbeitrag eines Unternehmers an einen Sportverein im Umfang von 5 Prozent des Umsatzes als geschäftsmässig begründet akzeptiert hat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Nach geltendem Recht können Unternehmen Beiträge an politische Parteien und Beiträge im Rahmen des Politsponsorings als geschäftsmässig begründeten Aufwand vom Ertrag in Abzug bringen. Eine Voraussetzung dazu ist die öffentliche Bekanntmachung dieser Beiträge. Diese Praxis wurde im Rahmen der Stellungnahme des Bundesrates vom 20. August 2008 zur parlamentarischen Initiative 06.463, "Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien", bekräftigt. Das Politsponsoring ist anders als die freiwilligen Leistungen natürlicher Personen an politische Parteien beitragsmässig nicht limitiert, und es muss öffentlich bekanntgegeben werden.</p><p>Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Was ist steuerrechtlich und in der Steuerpraxis unter dem Begriff Politsponsoring zu verstehen und zu subsumieren?</p><p>2. Wie und wo werden diese Beiträge und die Destinatäre und Destinatärinnen öffentlich bekanntgemacht?</p><p>3. Nach welchen Kriterien entscheidet die Veranlagungsbehörde über die Zulässigkeit von Politsponsoringbeiträgen als Aufwendung? Gibt es eine Limite für die Zulässigkeit des Politsponsorings z. B. im Verhältnis zum Umsatz?</p>
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