Besteuerung von Schweizer Flugpersonal in Deutschland. Auswirkungen

ShortId
12.1013
Id
20121013
Updated
24.06.2025 22:38
Language
de
Title
Besteuerung von Schweizer Flugpersonal in Deutschland. Auswirkungen
AdditionalIndexing
24;Deutschland;Doppelbesteuerung;Steuererhebung;Personal;gesetzlicher Wohnsitz;Steuerübereinkommen;bilaterale Verhandlungen;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen;Steuerrecht;Schiffs- und Flugpersonal;Steuerveranlagung
1
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L04K11070301, Steuerveranlagung
  • L04K03010105, Deutschland
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L05K0702010207, Personal
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L05K1801020503, Schiffs- und Flugpersonal
  • L06K100202010201, bilaterale Verhandlungen
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Schweiz beabsichtigt, im Herbst 2012 die Verhandlungen mit Deutschland für eine generelle Revision des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA) aufzunehmen. Wie bereits in seiner Antwort auf die Anfrage Hurter Thomas 10.1113 ausgeführt, ist der Bundesrat bereit, die Besteuerung der Flugbesatzungsmitglieder entsprechend der Motion 06.3540 in diese Verhandlungen einzubringen und eine dauerhafte Lösung anzustreben, ohne dabei das Gesamtergebnis der Verhandlungen zu gefährden.</p><p>2./3. Die Regelung von Artikel 15 Absatz 3 DBA basiert auf einer Betrachtung für jedes einzelne Unternehmen. Entscheidend ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des einzelnen Unternehmens, d. h. der Ort, wo sein tägliches Geschäft geführt wird. Die Beherrschungsverhältnisse oder die Konzernleitung sind nicht massgeblich.</p><p>Die Swiss International Air Lines AG (Swiss) hat ihre tatsächliche Geschäftsleitung zweifellos in der Schweiz und wird, solange das Unternehmen in der Schweiz besteht, diese wohl hier beibehalten. Folglich liegt aufgrund der heutigen Regelung im DBA das Besteuerungsrecht für die Erwerbseinkünfte von Bordpersonal der Swiss in der Schweiz. Eine Änderung könnte sich ergeben, wenn die Swiss ihren Sitz ins Ausland verlegte oder beispielsweise durch Fusion mit einer ausländischen (Konzern-)Gesellschaft unterginge. Dies ist jedoch mit dem Sparprogramm Score nicht vorgesehen.</p><p>4./5. Die Bestimmung von Artikel 4 Absatz 3 DBA ist dem Bundesrat bekannt. Diese wird Gegenstand der Verhandlungen zur generellen Revision des DBA sein.</p><p>Nach der Bestimmung von Artikel 4 Absatz 3 DBA kann Deutschland eine Person, die in der Schweiz nach dem DBA ansässig ist und in Deutschland eine ständige Wohnstätte unterhält oder sich länger als sechs Monate dort aufhält, wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person besteuern. Deutschland vermeidet die damit einhergehende Doppelbesteuerung auf Antrag durch Anrechnung der in der Schweiz erhobenen Einkommenssteuer an die deutsche Einkommenssteuer. Aufgrund des generell höheren Steuerniveaus in Deutschland und der zunächst eintretenden Doppelbesteuerung resultiert für die betroffenen Personen in vielen Fällen eine hohe finanzielle Belastung.</p><p>6. Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus welchem das Verbot überlanger Verfahrensdauer (sogenanntes Beschleunigungsgebot) hervorgeht, ist auf Zivil- und Straffälle anwendbar. Erfasst werden im steuerlichen Bereich daher nur Fälle von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Nach der Statistik des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde die Bundesrepublik Deutschland von 1959 bis 2011 insgesamt in 159 Zivil- und Straffällen verurteilt, darunter in 102 Fällen infolge übermässiger Verfahrensdauer. Dies ist im Vergleich zur Schweiz, die seit 1959 6 Verurteilungen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots bei insgesamt 74 Verurteilungen aufweist, ein relativ hoher Anteil. Demgegenüber wurde die Schweiz weit öfter als Deutschland, nämlich in 24 von 74 Fällen im Gegensatz zu 16 von 159 Fällen für Deutschland, für die Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens (sogenanntes Fairnessgebot) verurteilt. Es gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die deutschen Verfahren nicht grundsätzlich ordnungsgemäss ablaufen.</p><p>7. Die generelle Revision des DBA soll aus schweizerischer Sicht zum Anlass genommen werden, die Besonderheiten im DBA zu reduzieren und zu versuchen, das Abkommen näher an das Musterabkommen der OECD und die Schweizer Abkommenspolitik heranzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Trotz der angenommenen Motion Lombardi 06.3540 gibt es leider weitere Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA). In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, im Rahmen der obengenannten Motion weiter zu verhandeln mit Ziel einer dauerhaften Wohnsitzbesteuerung für die ab dem 1. Januar 2012 in der Schweiz ansässigen Betroffenen?</p><p>2. Hat er Kenntnis vom Sparprogramm Score der deutschen Lufthansa und von der damit verbundenen Verlagerung von Kompetenzen ausländischer Tochtergesellschaften nach Deutschland? Welche Bedeutung hätte diese Verlagerung für die Schweiz?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass vor dem Hintergrund dieser Entwicklung die im DBA festgehaltene Grundregel der "Besteuerung der Gehälter am tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens" für die Angestellten der Swiss ein Konfliktpotenzial bietet?</p><p>4. Ist ihm bekannt, dass die Begründung einer Erwerbstätigkeit oder das blosse Unterhalten einer Wohnung in Deutschland durch in der Schweiz ansässige Personen sehr rasch eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht mit prohibitiven Auswirkungen auslöst?</p><p>5. Hat er Kenntnis von der Tatsache, dass durch diese Situation Schweizer durch die deutschen Steuerbehörden mit existenzgefährdenden Verfahren überrollt wurden?</p><p>6. Ist ihm bekannt, dass mittlerweile 80 Prozent der Verurteilungen Deutschlands vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der überlangen Dauer solcher Verfahren ausgesprochen werden und wegen der jahrelangen Verstösse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention eine ordentliche Rechtspflege für betroffene Schweizer in Deutschland angezweifelt werden muss?</p><p>7. Ist er der Ansicht, dass die kommenden Verhandlungen zur Generalrevision des DBA Gelegenheit bieten, den Schutz in der Schweiz ansässiger betroffener Personen, ihrer Schweizer Verhältnisse und ihrer Verhältnisse in Drittstaaten zu verbessern?</p>
  • Besteuerung von Schweizer Flugpersonal in Deutschland. Auswirkungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Schweiz beabsichtigt, im Herbst 2012 die Verhandlungen mit Deutschland für eine generelle Revision des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA) aufzunehmen. Wie bereits in seiner Antwort auf die Anfrage Hurter Thomas 10.1113 ausgeführt, ist der Bundesrat bereit, die Besteuerung der Flugbesatzungsmitglieder entsprechend der Motion 06.3540 in diese Verhandlungen einzubringen und eine dauerhafte Lösung anzustreben, ohne dabei das Gesamtergebnis der Verhandlungen zu gefährden.</p><p>2./3. Die Regelung von Artikel 15 Absatz 3 DBA basiert auf einer Betrachtung für jedes einzelne Unternehmen. Entscheidend ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des einzelnen Unternehmens, d. h. der Ort, wo sein tägliches Geschäft geführt wird. Die Beherrschungsverhältnisse oder die Konzernleitung sind nicht massgeblich.</p><p>Die Swiss International Air Lines AG (Swiss) hat ihre tatsächliche Geschäftsleitung zweifellos in der Schweiz und wird, solange das Unternehmen in der Schweiz besteht, diese wohl hier beibehalten. Folglich liegt aufgrund der heutigen Regelung im DBA das Besteuerungsrecht für die Erwerbseinkünfte von Bordpersonal der Swiss in der Schweiz. Eine Änderung könnte sich ergeben, wenn die Swiss ihren Sitz ins Ausland verlegte oder beispielsweise durch Fusion mit einer ausländischen (Konzern-)Gesellschaft unterginge. Dies ist jedoch mit dem Sparprogramm Score nicht vorgesehen.</p><p>4./5. Die Bestimmung von Artikel 4 Absatz 3 DBA ist dem Bundesrat bekannt. Diese wird Gegenstand der Verhandlungen zur generellen Revision des DBA sein.</p><p>Nach der Bestimmung von Artikel 4 Absatz 3 DBA kann Deutschland eine Person, die in der Schweiz nach dem DBA ansässig ist und in Deutschland eine ständige Wohnstätte unterhält oder sich länger als sechs Monate dort aufhält, wie eine unbeschränkt steuerpflichtige Person besteuern. Deutschland vermeidet die damit einhergehende Doppelbesteuerung auf Antrag durch Anrechnung der in der Schweiz erhobenen Einkommenssteuer an die deutsche Einkommenssteuer. Aufgrund des generell höheren Steuerniveaus in Deutschland und der zunächst eintretenden Doppelbesteuerung resultiert für die betroffenen Personen in vielen Fällen eine hohe finanzielle Belastung.</p><p>6. Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, aus welchem das Verbot überlanger Verfahrensdauer (sogenanntes Beschleunigungsgebot) hervorgeht, ist auf Zivil- und Straffälle anwendbar. Erfasst werden im steuerlichen Bereich daher nur Fälle von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung. Nach der Statistik des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde die Bundesrepublik Deutschland von 1959 bis 2011 insgesamt in 159 Zivil- und Straffällen verurteilt, darunter in 102 Fällen infolge übermässiger Verfahrensdauer. Dies ist im Vergleich zur Schweiz, die seit 1959 6 Verurteilungen wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots bei insgesamt 74 Verurteilungen aufweist, ein relativ hoher Anteil. Demgegenüber wurde die Schweiz weit öfter als Deutschland, nämlich in 24 von 74 Fällen im Gegensatz zu 16 von 159 Fällen für Deutschland, für die Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens (sogenanntes Fairnessgebot) verurteilt. Es gibt keinen Anlass zur Annahme, dass die deutschen Verfahren nicht grundsätzlich ordnungsgemäss ablaufen.</p><p>7. Die generelle Revision des DBA soll aus schweizerischer Sicht zum Anlass genommen werden, die Besonderheiten im DBA zu reduzieren und zu versuchen, das Abkommen näher an das Musterabkommen der OECD und die Schweizer Abkommenspolitik heranzuführen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Trotz der angenommenen Motion Lombardi 06.3540 gibt es leider weitere Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland (DBA). In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist er bereit, im Rahmen der obengenannten Motion weiter zu verhandeln mit Ziel einer dauerhaften Wohnsitzbesteuerung für die ab dem 1. Januar 2012 in der Schweiz ansässigen Betroffenen?</p><p>2. Hat er Kenntnis vom Sparprogramm Score der deutschen Lufthansa und von der damit verbundenen Verlagerung von Kompetenzen ausländischer Tochtergesellschaften nach Deutschland? Welche Bedeutung hätte diese Verlagerung für die Schweiz?</p><p>3. Ist er der Ansicht, dass vor dem Hintergrund dieser Entwicklung die im DBA festgehaltene Grundregel der "Besteuerung der Gehälter am tatsächlichen Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens" für die Angestellten der Swiss ein Konfliktpotenzial bietet?</p><p>4. Ist ihm bekannt, dass die Begründung einer Erwerbstätigkeit oder das blosse Unterhalten einer Wohnung in Deutschland durch in der Schweiz ansässige Personen sehr rasch eine unbeschränkte deutsche Steuerpflicht mit prohibitiven Auswirkungen auslöst?</p><p>5. Hat er Kenntnis von der Tatsache, dass durch diese Situation Schweizer durch die deutschen Steuerbehörden mit existenzgefährdenden Verfahren überrollt wurden?</p><p>6. Ist ihm bekannt, dass mittlerweile 80 Prozent der Verurteilungen Deutschlands vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der überlangen Dauer solcher Verfahren ausgesprochen werden und wegen der jahrelangen Verstösse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention eine ordentliche Rechtspflege für betroffene Schweizer in Deutschland angezweifelt werden muss?</p><p>7. Ist er der Ansicht, dass die kommenden Verhandlungen zur Generalrevision des DBA Gelegenheit bieten, den Schutz in der Schweiz ansässiger betroffener Personen, ihrer Schweizer Verhältnisse und ihrer Verhältnisse in Drittstaaten zu verbessern?</p>
    • Besteuerung von Schweizer Flugpersonal in Deutschland. Auswirkungen

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