Neue Agrarpolitik des Bundes. Gefahr für Landwirtschaft und Rebbau im Tessin
- ShortId
-
12.1017
- Id
-
20121017
- Updated
-
24.06.2025 22:32
- Language
-
de
- Title
-
Neue Agrarpolitik des Bundes. Gefahr für Landwirtschaft und Rebbau im Tessin
- AdditionalIndexing
-
55;Bauzone;Weinbau;Landwirtschaftszone;Direktzahlungen;Rebfläche;Agrarpolitik (speziell);Tessin;Erhaltung der Landwirtschaft;Gesetzesevaluation
- 1
-
- L04K14010302, Agrarpolitik (speziell)
- L05K1401010116, Weinbau
- L06K140103020601, Erhaltung der Landwirtschaft
- L04K14010404, Direktzahlungen
- L05K1401020111, Rebfläche
- L05K0301010117, Tessin
- L05K0102040101, Bauzone
- L05K0102040102, Landwirtschaftszone
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bauzonen umfassen nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) Land, das entweder weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert fünfzehn Jahren benötigt und erschlossen wird. Selbst wenn solche Flächen noch landwirtschaftlich nutzbar sind, ist deren Zweckbestimmung klar nichtlandwirtschaftlich und deren Bewirtschaftungsdauer begrenzt. Die mit den Direktzahlungen geförderten Leistungen gemäss Artikel 104 der Bundesverfassung kann die Landwirtschaft langfristig auf diesen Flächen nicht mehr erbringen.</p><p>1. Erschlossenes Bauland gilt gemäss Artikel 16 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) bereits heute nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche. Die aktuelle Regelung sieht jedoch Ausnahmen vor, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass die heutige Hauptzweckbestimmung dieser Flächen die landwirtschaftliche Nutzung ist. Aufgrund von Datenerhebungen in einzelnen Gemeinden der Kantone Bern und St. Gallen sowie im Kanton Appenzell Ausserrhoden wurde festgestellt, dass in grösseren nichtüberbauten Bauzonen durchwegs Direktzahlungen entrichtet werden. Die Ausnahmen der heutigen Regelung werden zu stark in Anspruch genommen. Eine vorsichtige Hochrechnung für die gesamte Schweiz erlaubt die Aussage, dass auf etwa 23 000 Hektaren nichtüberbauten Bauzonen Direktzahlungen ausgerichtet werden (etwa 2 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche), was einen Betrag von etwa 45 Millionen Franken ausmacht. Für den Kanton Tessin bzw. das Berggebiet wurden keine spezifischen Auswertungen gemacht. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Landwirtschaft aufgrund des konstanten Zahlungsrahmens die Direktzahlungen, die heute in nichtüberbauten Bauzonen ausgerichtet werden, nicht verlorengehen.</p><p>2. Ab 2014 sollen für Flächen in Bauzonen generell keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet werden. Die Auswirkungen auf die einzelnen Betriebe, die von der bisherigen Ausnahmeregelung profitiert haben und dadurch beitragsberechtigte Flächen verlieren, werden jedoch durch die Übergangsbeiträge abgefedert. Beim Systemwechsel per 1. Januar 2014 wird für jeden Betrieb, der 2013 Direktzahlungen erhalten hat, der Ausgangsbetrag aufgrund der in den Jahren 2011 bis 2013 ausgerichteten allgemeinen Direktzahlungen und der ab 2014 ausgerichteten Versorgungssicherheitsbeiträge und Kulturlandschaftsbeiträge berechnet. Jährlich angepasst wird aufgrund der vorhandenen Mittel der Faktor für die Berechnung der Übergangsbeiträge. Der Übergangsbeitrag für einen Betrieb ergibt sich aus dem Ausgangsbetrag multipliziert mit dem jährlich festgelegten Faktor.</p><p>3. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben die Möglichkeit, bei der Gemeinde eine Umzonung in die Landwirtschaftszone zu beantragen. Auf Flächen, für die bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen Gesuche um Umzonung in die Landwirtschaftszone hängig sind, soll eine Ausnahmeregelung gelten.</p><p>4. Die Kantone können mit einer Revision der Richtplanung die Gemeinden zur Anpassung der Zonenplanung verpflichten und diese nur genehmigen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.</p><p>5. Die Erhebung in drei Kantonen hat gezeigt, dass in grösseren unbebauten Bauzonen durchwegs Direktzahlungen entrichtet werden. Die Ausnahmen in der heutigen Regelung werden zu stark in Anspruch genommen. Deshalb lehnt der Bundesrat die Weiterführung der heutigen föderalistischen Regelung ab.</p><p>6. Das Konzept für den spezifischen Hangbeitrag für Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen soll ausserhalb der Bauzonen unverändert beibehalten werden. Der Hangbeitrag für Rebflächen trägt sowohl zur Offenhaltung als auch zur Vielfalt der Kulturlandschaft bei.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bund will mit der Agrarpolitik 2014-2017 für Landwirtschaftsflächen und Rebflächen, die in der Bauzone liegen, keine Direktzahlungen mehr ausrichten.</p><p>Allein im Kanton Tessin lagen im Jahr 2009 von den insgesamt 842 bodenbewirtschaftenden Betrieben 652 in der Bauzone, also mehr als 77 Prozent. Bei rund 15 Betrieben sind mehr als 90 Prozent der Fläche in der Bauzone.</p><p>Mit der neuen Agrarpolitik 2014-2017 werden für weite Teile der Landwirtschaft und des Rebbaus im Tessin die Flächen, die zu Beiträgen berechtigen, reduziert. Die Absichten des Bundes geben Anlass zu grosser Besorgnis und würden den Primärsektor im Tessin stark gefährden. Ein Ausschluss der Flächenbeiträge hätte sehr negative Auswirkungen. Wenn die Beiträge wegfielen, könnte die Bewirtschaftung nicht aufrechterhalten werden; viele Betriebe müssten schliessen. Grobe Schätzungen gehen von einem Rückgang bei den Direktzahlungen von gegen 3 Millionen Franken aus.</p><p>Angesichts dieser besorgniserregenden Aussichten stelle ich dem Bundesrat im Rahmen der Abschlussarbeiten an der neuen Agrarpolitik 2014-2017 folgende Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von den Auswirkungen der geplanten Massnahmen auf den Kanton Tessin und die anderen Bergkantone?</p><p>2. Wie schätzt er die Auswirkungen auf die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe ein?</p><p>3. Welche Instrumente und Mittel werden den betroffenen Landwirtschaftsbetrieben zur Verfügung gestellt, damit ihre Tätigkeit nicht so gefährdet wird, dass sie definitiv aufgegeben werden muss?</p><p>4. Was können die Kantone tun, um die betroffenen Betriebe zu unterstützen und vor dem Konkurs zu bewahren?</p><p>5. Wurde, angesichts der Situation im Kanton Tessin und der ablehnenden Reaktionen aus allen Kantonen, im Interesse des Föderalismus die Möglichkeit geprüft, den Kantonen die Kompetenz zu geben, selbstständig zu entscheiden, ob sie bewirtschaftete Flächen, die in der Bauzone liegen, von den Direktzahlungen ausschliessen wollen oder nicht? Diese Möglichkeit ist bereits heute im Gesetz vorgesehen.</p><p>6. Welche Massnahmen sieht die neue Agrarpolitik vor, um den Rebbau in Steillagen, wie er für das Tessin typisch ist, auch in Zukunft zu sichern?</p>
- Neue Agrarpolitik des Bundes. Gefahr für Landwirtschaft und Rebbau im Tessin
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bauzonen umfassen nach Artikel 15 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) Land, das entweder weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert fünfzehn Jahren benötigt und erschlossen wird. Selbst wenn solche Flächen noch landwirtschaftlich nutzbar sind, ist deren Zweckbestimmung klar nichtlandwirtschaftlich und deren Bewirtschaftungsdauer begrenzt. Die mit den Direktzahlungen geförderten Leistungen gemäss Artikel 104 der Bundesverfassung kann die Landwirtschaft langfristig auf diesen Flächen nicht mehr erbringen.</p><p>1. Erschlossenes Bauland gilt gemäss Artikel 16 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (SR 910.91) bereits heute nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche. Die aktuelle Regelung sieht jedoch Ausnahmen vor, wenn der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass die heutige Hauptzweckbestimmung dieser Flächen die landwirtschaftliche Nutzung ist. Aufgrund von Datenerhebungen in einzelnen Gemeinden der Kantone Bern und St. Gallen sowie im Kanton Appenzell Ausserrhoden wurde festgestellt, dass in grösseren nichtüberbauten Bauzonen durchwegs Direktzahlungen entrichtet werden. Die Ausnahmen der heutigen Regelung werden zu stark in Anspruch genommen. Eine vorsichtige Hochrechnung für die gesamte Schweiz erlaubt die Aussage, dass auf etwa 23 000 Hektaren nichtüberbauten Bauzonen Direktzahlungen ausgerichtet werden (etwa 2 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche), was einen Betrag von etwa 45 Millionen Franken ausmacht. Für den Kanton Tessin bzw. das Berggebiet wurden keine spezifischen Auswertungen gemacht. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Landwirtschaft aufgrund des konstanten Zahlungsrahmens die Direktzahlungen, die heute in nichtüberbauten Bauzonen ausgerichtet werden, nicht verlorengehen.</p><p>2. Ab 2014 sollen für Flächen in Bauzonen generell keine Direktzahlungen mehr ausgerichtet werden. Die Auswirkungen auf die einzelnen Betriebe, die von der bisherigen Ausnahmeregelung profitiert haben und dadurch beitragsberechtigte Flächen verlieren, werden jedoch durch die Übergangsbeiträge abgefedert. Beim Systemwechsel per 1. Januar 2014 wird für jeden Betrieb, der 2013 Direktzahlungen erhalten hat, der Ausgangsbetrag aufgrund der in den Jahren 2011 bis 2013 ausgerichteten allgemeinen Direktzahlungen und der ab 2014 ausgerichteten Versorgungssicherheitsbeiträge und Kulturlandschaftsbeiträge berechnet. Jährlich angepasst wird aufgrund der vorhandenen Mittel der Faktor für die Berechnung der Übergangsbeiträge. Der Übergangsbeitrag für einen Betrieb ergibt sich aus dem Ausgangsbetrag multipliziert mit dem jährlich festgelegten Faktor.</p><p>3. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter haben die Möglichkeit, bei der Gemeinde eine Umzonung in die Landwirtschaftszone zu beantragen. Auf Flächen, für die bei Inkrafttreten der neuen Bestimmungen Gesuche um Umzonung in die Landwirtschaftszone hängig sind, soll eine Ausnahmeregelung gelten.</p><p>4. Die Kantone können mit einer Revision der Richtplanung die Gemeinden zur Anpassung der Zonenplanung verpflichten und diese nur genehmigen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.</p><p>5. Die Erhebung in drei Kantonen hat gezeigt, dass in grösseren unbebauten Bauzonen durchwegs Direktzahlungen entrichtet werden. Die Ausnahmen in der heutigen Regelung werden zu stark in Anspruch genommen. Deshalb lehnt der Bundesrat die Weiterführung der heutigen föderalistischen Regelung ab.</p><p>6. Das Konzept für den spezifischen Hangbeitrag für Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen soll ausserhalb der Bauzonen unverändert beibehalten werden. Der Hangbeitrag für Rebflächen trägt sowohl zur Offenhaltung als auch zur Vielfalt der Kulturlandschaft bei.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bund will mit der Agrarpolitik 2014-2017 für Landwirtschaftsflächen und Rebflächen, die in der Bauzone liegen, keine Direktzahlungen mehr ausrichten.</p><p>Allein im Kanton Tessin lagen im Jahr 2009 von den insgesamt 842 bodenbewirtschaftenden Betrieben 652 in der Bauzone, also mehr als 77 Prozent. Bei rund 15 Betrieben sind mehr als 90 Prozent der Fläche in der Bauzone.</p><p>Mit der neuen Agrarpolitik 2014-2017 werden für weite Teile der Landwirtschaft und des Rebbaus im Tessin die Flächen, die zu Beiträgen berechtigen, reduziert. Die Absichten des Bundes geben Anlass zu grosser Besorgnis und würden den Primärsektor im Tessin stark gefährden. Ein Ausschluss der Flächenbeiträge hätte sehr negative Auswirkungen. Wenn die Beiträge wegfielen, könnte die Bewirtschaftung nicht aufrechterhalten werden; viele Betriebe müssten schliessen. Grobe Schätzungen gehen von einem Rückgang bei den Direktzahlungen von gegen 3 Millionen Franken aus.</p><p>Angesichts dieser besorgniserregenden Aussichten stelle ich dem Bundesrat im Rahmen der Abschlussarbeiten an der neuen Agrarpolitik 2014-2017 folgende Fragen:</p><p>1. Hat er Kenntnis von den Auswirkungen der geplanten Massnahmen auf den Kanton Tessin und die anderen Bergkantone?</p><p>2. Wie schätzt er die Auswirkungen auf die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe ein?</p><p>3. Welche Instrumente und Mittel werden den betroffenen Landwirtschaftsbetrieben zur Verfügung gestellt, damit ihre Tätigkeit nicht so gefährdet wird, dass sie definitiv aufgegeben werden muss?</p><p>4. Was können die Kantone tun, um die betroffenen Betriebe zu unterstützen und vor dem Konkurs zu bewahren?</p><p>5. Wurde, angesichts der Situation im Kanton Tessin und der ablehnenden Reaktionen aus allen Kantonen, im Interesse des Föderalismus die Möglichkeit geprüft, den Kantonen die Kompetenz zu geben, selbstständig zu entscheiden, ob sie bewirtschaftete Flächen, die in der Bauzone liegen, von den Direktzahlungen ausschliessen wollen oder nicht? Diese Möglichkeit ist bereits heute im Gesetz vorgesehen.</p><p>6. Welche Massnahmen sieht die neue Agrarpolitik vor, um den Rebbau in Steillagen, wie er für das Tessin typisch ist, auch in Zukunft zu sichern?</p>
- Neue Agrarpolitik des Bundes. Gefahr für Landwirtschaft und Rebbau im Tessin
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