Regelung des Steueraufschubs in der Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen"

ShortId
12.1024
Id
20121024
Updated
24.06.2025 22:27
Language
de
Title
Regelung des Steueraufschubs in der Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen"
AdditionalIndexing
2846;24;Steuerbefreiung;Steuerabzug;Steuererhebung;Volksinitiative;Auslegung des Rechts;Vermögenssteuer;Wohneigentum;Einkommenssteuer;Wohnungsbau;Baudarlehen
1
  • L04K01020110, Wohneigentum
  • L03K110705, Vermögenssteuer
  • L03K110704, Einkommenssteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L04K11040310, Baudarlehen
  • L04K01020604, Wohnungsbau
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L04K11070602, Steuererhebung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1.-3. Im Wortlaut der Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen" wird einzig der Grundsatz des Besteuerungsaufschubs festgehalten: Letzterer kommt zum Tragen, sofern das geäufnete Bausparguthaben für den erstmaligen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz verwendet wird. Hingegen wird offengelassen, in welchem Zeitraum nach Ablauf der zehnjährigen Sparphase das Bausparguthaben zweckgemäss eingesetzt werden muss. Offen bleibt in der Initiative auch, wie anderweitig verwendetes Bausparguthaben nachbesteuert werden soll. Je nachdem, wie diese Nachbesteuerung gesetzlich ausgestaltet würde, könnte nichtzweckgebundenes Bausparen tatsächlich als Steuerschlupfloch genutzt werden.</p><p>4. Bei einer Annahme der Volksinitiative müsste der in Artikel 108a Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung festgehaltene Grundsatz im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung (DBG und StHG) konkretisiert werden. Insbesondere wäre zu regeln, innerhalb welcher Frist die Mittel zweckkonform einzusetzen sind und wie eine allfällige Nachbesteuerung zu erfolgen hat. Ein möglicher Lösungsansatz ist im gescheiterten indirekten Gegenvorschlag aufgezeigt worden, der den beiden Volksinitiativen gegenübergestellt wurde (parlamentarische Initiative 10.459). Um die Einhaltung der Zweckkonformität besser sicherzustellen, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum indirekten Gegenvorschlag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (BBl 2011 2273) darauf hingewirkt, dass bausparkontoführende Einrichtungen gesetzlich verpflichtet werden sollen, die Auszahlung des Bausparguthabens der zuständigen Veranlagungsbehörde zu melden.</p><p>5. Aus dem Wortlaut der Volksinitiative geht klar hervor, unter welchen Voraussetzungen der Bausparabzug geltend gemacht werden darf. Demnach ist die Abzugsfähigkeit der Spareinlagen an den erstmaligen entgeltlichen Erwerb durch die bausparende Person von Wohneigentum in der Schweiz gekoppelt, welches dauernd selbst<b></b>genutzt wird. Wird das Wohneigentum nicht selbst genutzt, sondern anderen Personen (z. B. Nachkommen) überlassen, ist eine zweckkonforme Nutzung nicht mehr gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Regelung des Steueraufschubs in der Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen", welche am 17. Juni 2012 zur Volksabstimmung gelangt.</p><p>Die eidgenössische Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen" enthält betreffend Nichterfüllung des Bausparzwecks nach Ablauf der maximalen steuerbegünstigten Bauspardauer folgenden Passus:</p><p>c. Nach Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, wie die Mittel für den Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Die Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen" sieht gemäss Buchstabe c einen unbefristeten Steueraufschub vor. Die Bausparer werden demnach nicht verpflichtet, innert einer bestimmten Frist mit dem steuerbegünstigten Bausparkapital selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben. Ist ein solch unbefristeter Steueraufschub überhaupt statthaft, und führt er nicht zwangsläufig zur Erlangung von Steuervorteilen?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass dieser unbefristete Steueraufschub letztlich dem Sinn und Zweck des Bausparens und damit der Idee einer wirksamen Wohneigentumsförderung zuwiderläuft?</p><p>3. Wie beurteilt er die Gefahr, dass der von der Initiative verlangte unbefristete Steueraufschub dazu führen wird, dass das Bausparen schliesslich als ideales Steuerschlupfloch genutzt wird - vor allem von jenen "Bausparern", die während zehn Jahren problemlos die maximalen Bauspargelder zurücklegen können (Einzelperson: 10 000 Franken pro Jahr, Ehepaare: 20 000 Franken pro Jahr)?</p><p>4. Führt eine solch unverbindliche und völlig offene Vorschrift nicht dazu, dass die Nachbesteuerung ewig hinausgeschoben werden kann und es unter Umständen gar nie dazu kommt, weil der "Bausparer" grundsätzlich nur seinen Willen zum Wohneigentumserwerb kundtun muss, hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung aber an keine Fristen gebunden ist?</p><p>5. Ist er nicht auch der Meinung, dass es die Initiative strenggenommen auch offenlässt, wer in letzter Konsequenz zum Erwerb des selbstgenutzten Wohneigentums verpflichtet respektive berechtigt ist? Ist es nur der Bausparer, oder könnten allenfalls nicht auch dessen Kinder oder andere Verwandte das Bausparkapital einsetzen?</p>
  • Regelung des Steueraufschubs in der Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1.-3. Im Wortlaut der Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen" wird einzig der Grundsatz des Besteuerungsaufschubs festgehalten: Letzterer kommt zum Tragen, sofern das geäufnete Bausparguthaben für den erstmaligen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz verwendet wird. Hingegen wird offengelassen, in welchem Zeitraum nach Ablauf der zehnjährigen Sparphase das Bausparguthaben zweckgemäss eingesetzt werden muss. Offen bleibt in der Initiative auch, wie anderweitig verwendetes Bausparguthaben nachbesteuert werden soll. Je nachdem, wie diese Nachbesteuerung gesetzlich ausgestaltet würde, könnte nichtzweckgebundenes Bausparen tatsächlich als Steuerschlupfloch genutzt werden.</p><p>4. Bei einer Annahme der Volksinitiative müsste der in Artikel 108a Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung festgehaltene Grundsatz im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung (DBG und StHG) konkretisiert werden. Insbesondere wäre zu regeln, innerhalb welcher Frist die Mittel zweckkonform einzusetzen sind und wie eine allfällige Nachbesteuerung zu erfolgen hat. Ein möglicher Lösungsansatz ist im gescheiterten indirekten Gegenvorschlag aufgezeigt worden, der den beiden Volksinitiativen gegenübergestellt wurde (parlamentarische Initiative 10.459). Um die Einhaltung der Zweckkonformität besser sicherzustellen, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum indirekten Gegenvorschlag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (BBl 2011 2273) darauf hingewirkt, dass bausparkontoführende Einrichtungen gesetzlich verpflichtet werden sollen, die Auszahlung des Bausparguthabens der zuständigen Veranlagungsbehörde zu melden.</p><p>5. Aus dem Wortlaut der Volksinitiative geht klar hervor, unter welchen Voraussetzungen der Bausparabzug geltend gemacht werden darf. Demnach ist die Abzugsfähigkeit der Spareinlagen an den erstmaligen entgeltlichen Erwerb durch die bausparende Person von Wohneigentum in der Schweiz gekoppelt, welches dauernd selbst<b></b>genutzt wird. Wird das Wohneigentum nicht selbst genutzt, sondern anderen Personen (z. B. Nachkommen) überlassen, ist eine zweckkonforme Nutzung nicht mehr gegeben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Regelung des Steueraufschubs in der Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen", welche am 17. Juni 2012 zur Volksabstimmung gelangt.</p><p>Die eidgenössische Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen" enthält betreffend Nichterfüllung des Bausparzwecks nach Ablauf der maximalen steuerbegünstigten Bauspardauer folgenden Passus:</p><p>c. Nach Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, wie die Mittel für den Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum eingesetzt werden.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Die Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen" sieht gemäss Buchstabe c einen unbefristeten Steueraufschub vor. Die Bausparer werden demnach nicht verpflichtet, innert einer bestimmten Frist mit dem steuerbegünstigten Bausparkapital selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben. Ist ein solch unbefristeter Steueraufschub überhaupt statthaft, und führt er nicht zwangsläufig zur Erlangung von Steuervorteilen?</p><p>2. Ist er nicht auch der Meinung, dass dieser unbefristete Steueraufschub letztlich dem Sinn und Zweck des Bausparens und damit der Idee einer wirksamen Wohneigentumsförderung zuwiderläuft?</p><p>3. Wie beurteilt er die Gefahr, dass der von der Initiative verlangte unbefristete Steueraufschub dazu führen wird, dass das Bausparen schliesslich als ideales Steuerschlupfloch genutzt wird - vor allem von jenen "Bausparern", die während zehn Jahren problemlos die maximalen Bauspargelder zurücklegen können (Einzelperson: 10 000 Franken pro Jahr, Ehepaare: 20 000 Franken pro Jahr)?</p><p>4. Führt eine solch unverbindliche und völlig offene Vorschrift nicht dazu, dass die Nachbesteuerung ewig hinausgeschoben werden kann und es unter Umständen gar nie dazu kommt, weil der "Bausparer" grundsätzlich nur seinen Willen zum Wohneigentumserwerb kundtun muss, hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung aber an keine Fristen gebunden ist?</p><p>5. Ist er nicht auch der Meinung, dass es die Initiative strenggenommen auch offenlässt, wer in letzter Konsequenz zum Erwerb des selbstgenutzten Wohneigentums verpflichtet respektive berechtigt ist? Ist es nur der Bausparer, oder könnten allenfalls nicht auch dessen Kinder oder andere Verwandte das Bausparkapital einsetzen?</p>
    • Regelung des Steueraufschubs in der Volksinitiative "Eigene vier Wände dank Bausparen"

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