Zugang im VBS auf das Avam-Datensystem

ShortId
12.1030
Id
20121030
Updated
24.06.2025 22:45
Language
de
Title
Zugang im VBS auf das Avam-Datensystem
AdditionalIndexing
12;09;Informationssystem;Personendaten;regionales Arbeitsvermittlungszentrum;Datenschutz;VBS;Datenbasis;Staatsschutzakten
1
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L06K070202030402, regionales Arbeitsvermittlungszentrum
  • L03K080403, VBS
  • L05K0403030303, Staatsschutzakten
  • L06K120301010301, Datenbasis
  • L04K12010106, Informationssystem
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Artikel 96c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung nennt abschliessend die Stellen, welche auf die Informationssysteme der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zugreifen dürfen. Zu diesen Systemen gehört neben dem Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (Avam). Avam wird gemäss Artikel 12 Absatz 2 der Avam-Verordnung des Bundesrates (SR 823.114) vom 1. November 2006 im Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Gemäss der geltenden Zugriffsregeln hatte und hat kein Angehöriger des VBS Zugang zu den Stellensuchendendaten des Avam.</p><p>2. Vergabe und Kontrolle der Benutzer-Accounts für den Zugriff auf Avam werden von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung im Staatssekretariat für Wirtschaft wahrgenommen. Diese Accounts werden ad personam vergeben. Jeder Avam-Benutzer muss dabei einen Vertrag unterzeichnen, der ihn über die Rechte und Pflichten informiert. Ebenso muss jeder Avam-Benutzer die Passwortregeln des BIT einhalten. Gemäss den durch das Audit Committee des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung überprüften Einhaltung der geltenden Vorgaben des internen Kontrollsystems werden die vergebenen Benutzer-Accounts durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung konsequent überprüft. Unbenutzte Accounts werden gelöscht. Mit all diesen Massnahmen besteht Garantie, dass Accounts nur an Benutzer vergeben werden, welche gemäss den gesetzlichen Vorgaben dazu berechtigt sind. Angehörige des VBS gehören nicht zum Avam-Benutzerkreis.</p><p>3. Die Datensicherheit und die Einhaltung der Datenschutzregeln sind neben der genannten strikten Kontrolle der Benutzer-Accounts wesentliche Eckpfeiler, um die nötige Sicherheit im Betrieb und in der Nutzung von Avam zu garantieren. Hierzu gehört auch, dass vom BIT die über das Datennetz transportierten Avam-Daten verschlüsselt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Sämtliche relevanten Daten von Stellensuchenden, die in den regionalen Arbeitsvermittlungszentren erfasst werden, werden gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) im Datensystem Avag erfasst. In Artikel 96c Avig wird genau aufgezählt, wer Zugang zu diesen hochsensiblen, persönlichen Daten hat. Das VBS gehört nicht dazu. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist ihm bekannt, ob ein Angehöriger des VBS unter dem Titel "Staatsschutz" Zugang zu den Avag-Daten eines unbescholtenen Schweizer Bürgers suchte und fand?</p><p>2. Kann er garantieren, dass dies bisher nicht der Fall gewesen sein kann?</p><p>3. Wenn er dies mit absoluter Sicherheit nicht garantieren kann, ist er dann bereit, wenigstens dafür zu sorgen, dass dies in Zukunft so sein wird?</p>
  • Zugang im VBS auf das Avam-Datensystem
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Artikel 96c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung nennt abschliessend die Stellen, welche auf die Informationssysteme der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zugreifen dürfen. Zu diesen Systemen gehört neben dem Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (Avam). Avam wird gemäss Artikel 12 Absatz 2 der Avam-Verordnung des Bundesrates (SR 823.114) vom 1. November 2006 im Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) betrieben. Gemäss der geltenden Zugriffsregeln hatte und hat kein Angehöriger des VBS Zugang zu den Stellensuchendendaten des Avam.</p><p>2. Vergabe und Kontrolle der Benutzer-Accounts für den Zugriff auf Avam werden von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung im Staatssekretariat für Wirtschaft wahrgenommen. Diese Accounts werden ad personam vergeben. Jeder Avam-Benutzer muss dabei einen Vertrag unterzeichnen, der ihn über die Rechte und Pflichten informiert. Ebenso muss jeder Avam-Benutzer die Passwortregeln des BIT einhalten. Gemäss den durch das Audit Committee des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung überprüften Einhaltung der geltenden Vorgaben des internen Kontrollsystems werden die vergebenen Benutzer-Accounts durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung konsequent überprüft. Unbenutzte Accounts werden gelöscht. Mit all diesen Massnahmen besteht Garantie, dass Accounts nur an Benutzer vergeben werden, welche gemäss den gesetzlichen Vorgaben dazu berechtigt sind. Angehörige des VBS gehören nicht zum Avam-Benutzerkreis.</p><p>3. Die Datensicherheit und die Einhaltung der Datenschutzregeln sind neben der genannten strikten Kontrolle der Benutzer-Accounts wesentliche Eckpfeiler, um die nötige Sicherheit im Betrieb und in der Nutzung von Avam zu garantieren. Hierzu gehört auch, dass vom BIT die über das Datennetz transportierten Avam-Daten verschlüsselt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Sämtliche relevanten Daten von Stellensuchenden, die in den regionalen Arbeitsvermittlungszentren erfasst werden, werden gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig) im Datensystem Avag erfasst. In Artikel 96c Avig wird genau aufgezählt, wer Zugang zu diesen hochsensiblen, persönlichen Daten hat. Das VBS gehört nicht dazu. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist ihm bekannt, ob ein Angehöriger des VBS unter dem Titel "Staatsschutz" Zugang zu den Avag-Daten eines unbescholtenen Schweizer Bürgers suchte und fand?</p><p>2. Kann er garantieren, dass dies bisher nicht der Fall gewesen sein kann?</p><p>3. Wenn er dies mit absoluter Sicherheit nicht garantieren kann, ist er dann bereit, wenigstens dafür zu sorgen, dass dies in Zukunft so sein wird?</p>
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