Vereinbarkeit von Volksrechten und Völkerrecht. Verfeinertes Modell für die unverbindliche Vorprüfung

ShortId
12.1031
Id
20121031
Updated
24.06.2025 22:41
Language
de
Title
Vereinbarkeit von Volksrechten und Völkerrecht. Verfeinertes Modell für die unverbindliche Vorprüfung
AdditionalIndexing
04;Vorprüfung von Volksinitiativen;Kontrolle;Volksinitiative;Gültigkeit einer Volksinitiative;Beziehung Völkerrecht-Staatsrecht;Europäische Menschenrechtskonvention;Abstimmungskomitee;Verfassungsrecht
1
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L05K0801020408, Gültigkeit einer Volksinitiative
  • L04K05060207, Beziehung Völkerrecht-Staatsrecht
  • L04K05030209, Verfassungsrecht
  • L04K08010206, Vorprüfung von Volksinitiativen
  • L05K0502020201, Europäische Menschenrechtskonvention
  • L05K0801020104, Abstimmungskomitee
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat lehnt es aus den folgenden Gründen ab, das Modell einer verfeinerten Vorprüfung, wie es die Anfrage umschreibt, im Rahmen der Umsetzung der Motion 11.3468 vorzuschlagen:</p><p>Die Bundesversammlung müsste, wenn nach der verwaltungsinternen Vorprüfung der Volksinitiative erhebliche Gründe für eine mögliche Ungültigkeitserklärung bestehen, vor Beginn der Unterschriftensammlung über die Gültigkeit einer Volksinitiative entscheiden. In dieser frühen Phase ist noch offen, ob dereinst die nötige Unterschriftenzahl erreicht wird. Eine politische Diskussion über das konkrete Anliegen der Volksinitiative dürfte in diesem Zeitpunkt noch kaum stattgefunden haben. Hingegen erlangen Initiantinnen und Initianten durch die öffentliche Diskussion im parlamentarischen Verfahren Publizität, welche anderen Gruppierungen erst nach der Unterschriftensammlung zukommt.</p><p>Nicht die Bundeskanzlei, sondern der Bundesrat müsste dem Parlament in Form einer Botschaft einen Antrag zum Entscheid über die Gültigkeit der Volksinitiative unterbreiten. Die Bundesversammlung müsste abschliessend entscheiden und sämtliche Gültigkeitsvoraussetzungen gemäss Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung überprüfen (Wahrung der Einheit der Form und der Einheit der Materie, Vereinbarkeit mit zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts). Die Ausarbeitung einer Botschaft und die parlamentarische Beratung in den Kommissionen und in beiden Kammern würden den Beginn der Unterschriftensammlung verzögern. Initiantinnen und Initianten würde es erschwert, auf aktuelle Probleme mit der Lancierung einer Volksinitiative zu reagieren und die Aktualität dafür auszunützen, rasch die nötigen Unterschriften zu sammeln. Darin kann eine Schwächung der Volksrechte erblickt werden.</p><p>Die Bundesversammlung müsste sich, sofern sie die Gültigkeit der Volksinitiative bejaht, nach der erfolgreichen Unterschriftensammlung ein zweites Mal mit der Initiative befassen, ihre Abstimmungsempfehlung abgeben und gegebenenfalls über einen Gegenentwurf oder einen Gegenvorschlag beschliessen. Da vor der Prüfung keine Unterschriftensammlung erfolgen muss, ist denkbar, dass Initiativen, die von der Bundesversammlung für ungültig erklärt werden, in leicht abgeänderter Form neu eingereicht werden. In der Folge müsste sich die Bundesversammlung wiederholt mit Initiativen befassen, die im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben, was insgesamt für die Bundesbehörden einen Mehraufwand zur Folge hätte. Eine Stärkung der Rechtssicherheit und der Demokratie, wie in der Anfrage begründet wird, dürfte damit nicht verbunden sein.</p><p>In der Anfrage wird auf mögliche Probleme hingewiesen, wenn die vorprüfende Behörde und die Bundesversammlung die Gültigkeit abweichend beurteilen. Der Bundesrat wird diesem Punkt bei der Umsetzung der Motion 11.3468 Rechnung tragen. Im Übrigen sind weder die Bundesversammlung noch der Bundesrat an die Stellungnahme der vorprüfenden Behörde gebunden. Namentlich kann also der Bundesrat in der Botschaft an das Parlament von den Darlegungen und Ergebnissen der behördlichen Vorprüfung abweichen. Weil die vorprüfende Behörde bei ihrer Beurteilung massgebend auf die Praxis der Bundesbehörden und insbesondere der Bundesversammlung abstellen wird, dürfte es aber kaum abweichende Ergebnisse geben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der Umsetzung von Ziffer 1 der Motion 11.3468, "Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Volksinitiativen mit den Grundrechten", auch eine Variante nach folgendem Modell vorzuschlagen?</p><p>"Ergibt die unverbindliche Vorprüfung erhebliche Gründe für eine mögliche Ungültigkeitserklärung der Initiative und beheben die Initianten diese Gründe nicht innert Frist, so legt die BK die Initiative den Räten unmittelbar zum Entscheid über die Ungültigkeit vor."</p><p>Wenn die unverbindliche Vorprüfung solche Gründe ergibt, die Initianten aber dennoch mit Sammeln beginnen können, ohne verbindlichen Entscheid der Bundesversammlung (so, wie von Ziff. 1 der Motion vorgesehen), ergeben sich zwei Problemfälle, weil die Behörde der Vorprüfung und die Bundesversammlung nicht zwingend gleich entscheiden.</p><p>1. Ist die Vorprüfung eher streng, so wird Initianten das Sammeln erschwert, obwohl die zuständige Bundesversammlung später die Gültigkeit beschiene.</p><p>2. Ist sie eher grosszügig, so bleibt das Sammeln ähnlich einfach wie heute, doch wird die Sammlung danach durch die strengere Bundesversammlung frustriert - oder aber die Bundesversammlung sieht sich wie heute unter Druck, auch ungültige Initiativen durchzuwinken.</p><p>Mit dem vorgeschlagenen Modell gäbe es eine Einheit des Entscheids: Liegt kein Problem vor (wie zumeist), läuft alles wie im Modell der Motion. Entdeckt die Vorprüfung hingegen ein Problem, wird sogleich das zuständige Organ eingeschaltet und ein verbindlicher Entscheid erwirkt. Das stärkt die Rechtssicherheit und die Demokratie.</p><p>Ein möglicher Nachteil des vorgeschlagenen Modells ist die Verzögerung um einige Monate. Das nehmen die Initianten aber in Kauf, wenn sie trotz Warnhinweis die Initiative nicht nachbessern. Ein zweiter Nachteil ist die Missbrauchsmöglichkeit, da Initianten ohne jegliche Legitimität von Unterschriften mit ihrem Thema direkt die Bundesversammlung beschäftigen können. Hier wären gewisse Hürden anzudenken.</p>
  • Vereinbarkeit von Volksrechten und Völkerrecht. Verfeinertes Modell für die unverbindliche Vorprüfung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat lehnt es aus den folgenden Gründen ab, das Modell einer verfeinerten Vorprüfung, wie es die Anfrage umschreibt, im Rahmen der Umsetzung der Motion 11.3468 vorzuschlagen:</p><p>Die Bundesversammlung müsste, wenn nach der verwaltungsinternen Vorprüfung der Volksinitiative erhebliche Gründe für eine mögliche Ungültigkeitserklärung bestehen, vor Beginn der Unterschriftensammlung über die Gültigkeit einer Volksinitiative entscheiden. In dieser frühen Phase ist noch offen, ob dereinst die nötige Unterschriftenzahl erreicht wird. Eine politische Diskussion über das konkrete Anliegen der Volksinitiative dürfte in diesem Zeitpunkt noch kaum stattgefunden haben. Hingegen erlangen Initiantinnen und Initianten durch die öffentliche Diskussion im parlamentarischen Verfahren Publizität, welche anderen Gruppierungen erst nach der Unterschriftensammlung zukommt.</p><p>Nicht die Bundeskanzlei, sondern der Bundesrat müsste dem Parlament in Form einer Botschaft einen Antrag zum Entscheid über die Gültigkeit der Volksinitiative unterbreiten. Die Bundesversammlung müsste abschliessend entscheiden und sämtliche Gültigkeitsvoraussetzungen gemäss Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung überprüfen (Wahrung der Einheit der Form und der Einheit der Materie, Vereinbarkeit mit zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts). Die Ausarbeitung einer Botschaft und die parlamentarische Beratung in den Kommissionen und in beiden Kammern würden den Beginn der Unterschriftensammlung verzögern. Initiantinnen und Initianten würde es erschwert, auf aktuelle Probleme mit der Lancierung einer Volksinitiative zu reagieren und die Aktualität dafür auszunützen, rasch die nötigen Unterschriften zu sammeln. Darin kann eine Schwächung der Volksrechte erblickt werden.</p><p>Die Bundesversammlung müsste sich, sofern sie die Gültigkeit der Volksinitiative bejaht, nach der erfolgreichen Unterschriftensammlung ein zweites Mal mit der Initiative befassen, ihre Abstimmungsempfehlung abgeben und gegebenenfalls über einen Gegenentwurf oder einen Gegenvorschlag beschliessen. Da vor der Prüfung keine Unterschriftensammlung erfolgen muss, ist denkbar, dass Initiativen, die von der Bundesversammlung für ungültig erklärt werden, in leicht abgeänderter Form neu eingereicht werden. In der Folge müsste sich die Bundesversammlung wiederholt mit Initiativen befassen, die im Wesentlichen den gleichen Inhalt haben, was insgesamt für die Bundesbehörden einen Mehraufwand zur Folge hätte. Eine Stärkung der Rechtssicherheit und der Demokratie, wie in der Anfrage begründet wird, dürfte damit nicht verbunden sein.</p><p>In der Anfrage wird auf mögliche Probleme hingewiesen, wenn die vorprüfende Behörde und die Bundesversammlung die Gültigkeit abweichend beurteilen. Der Bundesrat wird diesem Punkt bei der Umsetzung der Motion 11.3468 Rechnung tragen. Im Übrigen sind weder die Bundesversammlung noch der Bundesrat an die Stellungnahme der vorprüfenden Behörde gebunden. Namentlich kann also der Bundesrat in der Botschaft an das Parlament von den Darlegungen und Ergebnissen der behördlichen Vorprüfung abweichen. Weil die vorprüfende Behörde bei ihrer Beurteilung massgebend auf die Praxis der Bundesbehörden und insbesondere der Bundesversammlung abstellen wird, dürfte es aber kaum abweichende Ergebnisse geben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der Umsetzung von Ziffer 1 der Motion 11.3468, "Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Volksinitiativen mit den Grundrechten", auch eine Variante nach folgendem Modell vorzuschlagen?</p><p>"Ergibt die unverbindliche Vorprüfung erhebliche Gründe für eine mögliche Ungültigkeitserklärung der Initiative und beheben die Initianten diese Gründe nicht innert Frist, so legt die BK die Initiative den Räten unmittelbar zum Entscheid über die Ungültigkeit vor."</p><p>Wenn die unverbindliche Vorprüfung solche Gründe ergibt, die Initianten aber dennoch mit Sammeln beginnen können, ohne verbindlichen Entscheid der Bundesversammlung (so, wie von Ziff. 1 der Motion vorgesehen), ergeben sich zwei Problemfälle, weil die Behörde der Vorprüfung und die Bundesversammlung nicht zwingend gleich entscheiden.</p><p>1. Ist die Vorprüfung eher streng, so wird Initianten das Sammeln erschwert, obwohl die zuständige Bundesversammlung später die Gültigkeit beschiene.</p><p>2. Ist sie eher grosszügig, so bleibt das Sammeln ähnlich einfach wie heute, doch wird die Sammlung danach durch die strengere Bundesversammlung frustriert - oder aber die Bundesversammlung sieht sich wie heute unter Druck, auch ungültige Initiativen durchzuwinken.</p><p>Mit dem vorgeschlagenen Modell gäbe es eine Einheit des Entscheids: Liegt kein Problem vor (wie zumeist), läuft alles wie im Modell der Motion. Entdeckt die Vorprüfung hingegen ein Problem, wird sogleich das zuständige Organ eingeschaltet und ein verbindlicher Entscheid erwirkt. Das stärkt die Rechtssicherheit und die Demokratie.</p><p>Ein möglicher Nachteil des vorgeschlagenen Modells ist die Verzögerung um einige Monate. Das nehmen die Initianten aber in Kauf, wenn sie trotz Warnhinweis die Initiative nicht nachbessern. Ein zweiter Nachteil ist die Missbrauchsmöglichkeit, da Initianten ohne jegliche Legitimität von Unterschriften mit ihrem Thema direkt die Bundesversammlung beschäftigen können. Hier wären gewisse Hürden anzudenken.</p>
    • Vereinbarkeit von Volksrechten und Völkerrecht. Verfeinertes Modell für die unverbindliche Vorprüfung

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