BVG-Beiträge. Sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer informiert?
- ShortId
-
12.1033
- Id
-
20121033
- Updated
-
28.07.2023 07:54
- Language
-
de
- Title
-
BVG-Beiträge. Sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer informiert?
- AdditionalIndexing
-
28;Koordinationsabzug;Information;Versicherungsleistung;Unterrichtung der Arbeitnehmer/innen;Doppelbeschäftigung;Berufliche Vorsorge;Nebeneinkommen;Teilzeitarbeit
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K0702030206, Doppelbeschäftigung
- L06K010401010203, Koordinationsabzug
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L06K070204010106, Unterrichtung der Arbeitnehmer/innen
- L05K0702010105, Nebeneinkommen
- L05K0702030213, Teilzeitarbeit
- L03K120101, Information
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung besteht kraft des Gesetzes insbesondere für Arbeitnehmende, die bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind und deren Gesamteinkommen die Eintrittsschwelle der zweiten Säule übersteigt. Jedoch müssen versicherte Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und sich freiwillig versichern lassen möchten, selber die nötigen Schritte einleiten. Dieses Vorgehen leitet sich aus dem Gesetz ab und wird in der einschlägigen Verordnung näher konkretisiert (vgl. Art. 28ff. BVV 2).</p><p>Derzeit besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Arbeitnehmende darüber zu informieren, dass sie sich freiwillig versichern lassen können. Verschiedene Studien haben allerdings gezeigt, dass sowohl Angestellte als auch Arbeitgeber kaum Kenntnis von dieser gesetzlichen Möglichkeit haben. Der Entwurf zum Bericht über die Zukunft der zweiten Säule nimmt die Problematik auf und enthält Lösungsansätze, wie die Information über die freiwillige Versicherung verbessert werden kann.</p><p>Diskussionen zum Thema sind demnach im Gange. Eine Lösung für diese allgemeine Problematik dürfte sich somit finden. Sollte die am Schluss gewählte Lösung nicht darin bestehen, diese Arbeitnehmerkategorie obligatorisch zu versichern, stellt sich in jedem Fall die Frage, wer gegebenenfalls dafür verantwortlich ist, die bestehende Informationslücke in diesem Bereich zu schliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstellt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 20 880 Franken beziehen, der obligatorischen Versicherung (Art. 2). Die Untergrenze mag an sich diskussionswürdig sein. Diese Anfrage betrifft jedoch, gestützt auf konkrete Fälle, die Lage von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind.</p><p>Nach Artikel 46 Absatz 1 BVG können sich heute die nicht obligatorisch versicherten Arbeitnehmenden, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen und deren gesamter Jahreslohn 20 880 Franken übersteigt, entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer ihrer Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern es die reglementarischen Bestimmungen dieser Vorsorgeeinrichtung vorsehen.</p><p>Es sollte doch selbstverständlich sein, dass eine angestellte Person, die beispielsweise zwei bescheiden entlöhnte 30-Prozent-Stellen hat, sich mit einer beruflichen Vorsorge absichern kann. In Wirklichkeit aber wissen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichts von dieser Möglichkeit.</p><p>1. Wie werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über dieses für ihre berufliche Vorsorge wichtige Recht informiert?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diesbezüglich eine gewisse Unklarheit herrscht? Wie lässt sich die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessern?</p>
- BVG-Beiträge. Sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer informiert?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung besteht kraft des Gesetzes insbesondere für Arbeitnehmende, die bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind und deren Gesamteinkommen die Eintrittsschwelle der zweiten Säule übersteigt. Jedoch müssen versicherte Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und sich freiwillig versichern lassen möchten, selber die nötigen Schritte einleiten. Dieses Vorgehen leitet sich aus dem Gesetz ab und wird in der einschlägigen Verordnung näher konkretisiert (vgl. Art. 28ff. BVV 2).</p><p>Derzeit besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Arbeitnehmende darüber zu informieren, dass sie sich freiwillig versichern lassen können. Verschiedene Studien haben allerdings gezeigt, dass sowohl Angestellte als auch Arbeitgeber kaum Kenntnis von dieser gesetzlichen Möglichkeit haben. Der Entwurf zum Bericht über die Zukunft der zweiten Säule nimmt die Problematik auf und enthält Lösungsansätze, wie die Information über die freiwillige Versicherung verbessert werden kann.</p><p>Diskussionen zum Thema sind demnach im Gange. Eine Lösung für diese allgemeine Problematik dürfte sich somit finden. Sollte die am Schluss gewählte Lösung nicht darin bestehen, diese Arbeitnehmerkategorie obligatorisch zu versichern, stellt sich in jedem Fall die Frage, wer gegebenenfalls dafür verantwortlich ist, die bestehende Informationslücke in diesem Bereich zu schliessen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstellt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 20 880 Franken beziehen, der obligatorischen Versicherung (Art. 2). Die Untergrenze mag an sich diskussionswürdig sein. Diese Anfrage betrifft jedoch, gestützt auf konkrete Fälle, die Lage von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind.</p><p>Nach Artikel 46 Absatz 1 BVG können sich heute die nicht obligatorisch versicherten Arbeitnehmenden, die im Dienste mehrerer Arbeitgeber stehen und deren gesamter Jahreslohn 20 880 Franken übersteigt, entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer ihrer Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern es die reglementarischen Bestimmungen dieser Vorsorgeeinrichtung vorsehen.</p><p>Es sollte doch selbstverständlich sein, dass eine angestellte Person, die beispielsweise zwei bescheiden entlöhnte 30-Prozent-Stellen hat, sich mit einer beruflichen Vorsorge absichern kann. In Wirklichkeit aber wissen viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichts von dieser Möglichkeit.</p><p>1. Wie werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über dieses für ihre berufliche Vorsorge wichtige Recht informiert?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass diesbezüglich eine gewisse Unklarheit herrscht? Wie lässt sich die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbessern?</p>
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