Verzugszinsen beim Anschluss von nichterwerbstätigen Personen, die ein Gesuch um IV-Leistungen stellen
- ShortId
-
12.1040
- Id
-
20121040
- Updated
-
24.06.2025 22:42
- Language
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de
- Title
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Verzugszinsen beim Anschluss von nichterwerbstätigen Personen, die ein Gesuch um IV-Leistungen stellen
- AdditionalIndexing
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28;Informationspolitik;Zins;Invalidenversicherung;Versicherungsrecht;Sozialhilfe;Versicherungsschutz
- 1
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- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L04K11100119, Versicherungsrecht
- L03K120102, Informationspolitik
- L05K1104040501, Zins
- L04K11100120, Versicherungsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nichterwerbstätige Personen haben sich kraft des Gesetzes bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden, um den Mindestbeitrag als Nichterwerbstätige zu entrichten (Art. 64 Abs. 5 AHVG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person längere Zeit Unfall- oder Krankentaggelder bezieht und kein beitragspflichtiges Einkommen mehr erzielt (d. h. auch keinen vom Arbeitgeber bezahlten Zuschuss). Die versicherte Person gilt somit für ein bestimmtes Beitragsjahr als nichterwerbstätig und muss sich zwecks Einzahlung von Beiträgen bei der kantonalen Ausgleichskasse melden.</p><p>Es ist daher nicht so, dass während der fraglichen Zeit keine Beiträge entrichtet werden können, weil es die Ausgleichskasse unterlassen hätte, die Person zu versichern. Aber die Person muss sich selber als Nichterwerbstätige anmelden und entsprechend Beiträge bezahlen. Meldet sie sich vorschriftsgemäss bei der Ausgleichskasse an, läuft sie nicht Gefahr, Verzugszinsen bezahlen zu müssen. Ohne gültige Anmeldung erhebt die Ausgleichskasse jedoch rückwirkend Beiträge. Die Verzugszinsen laufen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge geschuldet sind. Nicht der Bund fordert die Verzugszinsen ein, sondern sie werden zu 80 Prozent an den AHV-Ausgleichsfonds überwiesen und dienen als Entschädigung für Zinsausfälle, die der Versicherung aufgrund verspäteter Zahlungen entstehen. 20 Prozent gehen an die Ausgleichskassen zur teilweisen Deckung ihrer Inkassokosten.</p><p>Wird der versicherten Person der Mindestbeitrag erlassen (was bei Sozialhilfebezug in der Regel der Fall ist), gilt dies wegen ihres akzessorischen Charakters auch für die Verzugszinsforderung.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in der ersten Fassung der 11. AHV-Revision vorgeschlagen hatte, Beiträge auf Taggeldern zu erheben (siehe Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 2000, BBl 2000 1865, insbesondere Ziff. 3.2.1.1). Damit wäre dieses Problem geregelt gewesen, und man hätte vermeiden können, dass sich ein gekürztes beitragspflichtiges Einkommen negativ auf die spätere Rente auswirkt. Das Parlament hat diesen Vorschlag jedoch verworfen.</p><p>Zu den beiden Fragen ist Folgendes zu sagen: Wie bei allen Nichterwerbstätigen fallen auch bei Bezügerinnen und Bezügern von Taggeldern keine Verzugszinsen an, wenn sie sich vorschriftsgemäss bei der Ausgleichskasse melden und zum Voraus Beiträge entrichten. Die Gesamtsumme der den Bezügerinnen und Bezügern von Kranken- oder Unfalltaggeldern in Rechnung gestellten Verzugszinsen wird jedoch nicht speziell ermittelt.</p><p>Die AHV ist bemüht, wenn möglich vollständige, elektronische Informationen zu liefern. Die Websites der Ausgleichskassen und der AHV (siehe insbesondere www.bsv.admin.ch/Beratung/FAQ, www.ahv-iv.info, Merkblatt 2.03, "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO") informieren Versicherte und Arbeitgeber ganz allgemein über die Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen, aber teilweise auch ausdrücklich über die Situation von Personen, die Kranken- oder Unfalltaggelder beziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Stellt eine Person ein Gesuch um IV-Leistungen, so informiert die IV-Stelle die Ausgleichskasse; diese klärt die Verhältnisse der betroffenen Person ab. Stellt sie fest, dass diese Person keine AHV-Beiträge mehr bezahlt, sei es, weil die Person alleinstehend (ledig, verwitwet, geschieden) ist, sei es, weil der Ehemann bzw. die Ehefrau oder der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin keine (oder zu niedrige) Beiträge für das Paar bezahlt, so muss die Ausgleichskasse sie als nichterwerbstätige Person der Kasse anschliessen. Hat die versicherte Person vor einem solchen Anschluss während 720 Tagen wegen Krankheit oder eines Unfalls Taggelder bezogen, so hat ihr Arbeitgeber keine Beiträge mehr für sie bezahlt. Taggelder sind nämlich nicht Teil des massgebenden Einkommens und unterliegen deshalb nicht der paritätischen Beitragspflicht. Sie sind aber als Rente Teil des Einkommens, das zur Bemessung der Beiträge einer nichterwerbstätigen Person dient.</p><p>Entscheidet die Ausgleichskasse, dass jemand rückwirkend als nichterwerbstätige Person der Kasse angeschlossen wird, gibt es zwei Möglichkeiten:</p><p>a. Bezieht die versicherte Person keine Leistungen der Sozialhilfe, führt dies zu ihrem Anschluss als nichterwerbstätige Person (eventuell wird mit ihr auch die Ehefrau bzw. der Ehemann oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner angeschlossen). Die Beiträge werden bemessen auf der Basis eines allfälligen Vermögens und der Taggelder, die die versicherte Person wegen Krankheit oder eines Unfalls bezogen hat. In diesem Fall müssen Verzugszinsen auf geschuldete Beiträge entrichtet werden (Art. 41bis Bst. b AHVV).</p><p>b. Bezieht die versicherte Person Leistungen der Sozialhilfe, führt dies zu ihrem Anschluss als nichterwerbstätige Person (eventuell wird mit ihr auch die Ehefrau bzw. der Ehemann oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner angeschlossen). Sie hat den gesetzlichen Mindestbeitrag zu bezahlen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AHVG). Da dieser vom Staat übernommen wird, wird kein Verzugszins in Rechnung gestellt.</p><p>Das heisst also: Stellt eine Person (die weder eine Ehefrau bzw. einen Ehemann noch eine eingetragene Partnerin bzw. einen eingetragenen Partner hat) ein Gesuch um IV-Leistungen, so wird sie während des ganzen Verfahrens (während dem sie Leistungen in Form von Taggeldern erhält) nicht darüber informiert, dass sie eventuell Verzugszinsen auf nichtentrichtete Beiträge wird bezahlen müssen.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Falls die geschilderte Situation stimmt und die versicherten Personen also Verzugszinsen nicht vermeiden können durch eine frühere Bezahlung der Beiträge: Wie hoch ist die Gesamtsumme der vom Bund eingenommenen Verzugszinsen?</p><p>2. Gäbe es Mittel und Möglichkeiten, dass die betroffenen alleinstehenden Personen informiert würden und dass sie die Beiträge in Form von Vorschüssen bezahlen könnten?</p>
- Verzugszinsen beim Anschluss von nichterwerbstätigen Personen, die ein Gesuch um IV-Leistungen stellen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nichterwerbstätige Personen haben sich kraft des Gesetzes bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden, um den Mindestbeitrag als Nichterwerbstätige zu entrichten (Art. 64 Abs. 5 AHVG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person längere Zeit Unfall- oder Krankentaggelder bezieht und kein beitragspflichtiges Einkommen mehr erzielt (d. h. auch keinen vom Arbeitgeber bezahlten Zuschuss). Die versicherte Person gilt somit für ein bestimmtes Beitragsjahr als nichterwerbstätig und muss sich zwecks Einzahlung von Beiträgen bei der kantonalen Ausgleichskasse melden.</p><p>Es ist daher nicht so, dass während der fraglichen Zeit keine Beiträge entrichtet werden können, weil es die Ausgleichskasse unterlassen hätte, die Person zu versichern. Aber die Person muss sich selber als Nichterwerbstätige anmelden und entsprechend Beiträge bezahlen. Meldet sie sich vorschriftsgemäss bei der Ausgleichskasse an, läuft sie nicht Gefahr, Verzugszinsen bezahlen zu müssen. Ohne gültige Anmeldung erhebt die Ausgleichskasse jedoch rückwirkend Beiträge. Die Verzugszinsen laufen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge geschuldet sind. Nicht der Bund fordert die Verzugszinsen ein, sondern sie werden zu 80 Prozent an den AHV-Ausgleichsfonds überwiesen und dienen als Entschädigung für Zinsausfälle, die der Versicherung aufgrund verspäteter Zahlungen entstehen. 20 Prozent gehen an die Ausgleichskassen zur teilweisen Deckung ihrer Inkassokosten.</p><p>Wird der versicherten Person der Mindestbeitrag erlassen (was bei Sozialhilfebezug in der Regel der Fall ist), gilt dies wegen ihres akzessorischen Charakters auch für die Verzugszinsforderung.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in der ersten Fassung der 11. AHV-Revision vorgeschlagen hatte, Beiträge auf Taggeldern zu erheben (siehe Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 2000, BBl 2000 1865, insbesondere Ziff. 3.2.1.1). Damit wäre dieses Problem geregelt gewesen, und man hätte vermeiden können, dass sich ein gekürztes beitragspflichtiges Einkommen negativ auf die spätere Rente auswirkt. Das Parlament hat diesen Vorschlag jedoch verworfen.</p><p>Zu den beiden Fragen ist Folgendes zu sagen: Wie bei allen Nichterwerbstätigen fallen auch bei Bezügerinnen und Bezügern von Taggeldern keine Verzugszinsen an, wenn sie sich vorschriftsgemäss bei der Ausgleichskasse melden und zum Voraus Beiträge entrichten. Die Gesamtsumme der den Bezügerinnen und Bezügern von Kranken- oder Unfalltaggeldern in Rechnung gestellten Verzugszinsen wird jedoch nicht speziell ermittelt.</p><p>Die AHV ist bemüht, wenn möglich vollständige, elektronische Informationen zu liefern. Die Websites der Ausgleichskassen und der AHV (siehe insbesondere www.bsv.admin.ch/Beratung/FAQ, www.ahv-iv.info, Merkblatt 2.03, "Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO") informieren Versicherte und Arbeitgeber ganz allgemein über die Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen, aber teilweise auch ausdrücklich über die Situation von Personen, die Kranken- oder Unfalltaggelder beziehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Stellt eine Person ein Gesuch um IV-Leistungen, so informiert die IV-Stelle die Ausgleichskasse; diese klärt die Verhältnisse der betroffenen Person ab. Stellt sie fest, dass diese Person keine AHV-Beiträge mehr bezahlt, sei es, weil die Person alleinstehend (ledig, verwitwet, geschieden) ist, sei es, weil der Ehemann bzw. die Ehefrau oder der eingetragene Partner bzw. die eingetragene Partnerin keine (oder zu niedrige) Beiträge für das Paar bezahlt, so muss die Ausgleichskasse sie als nichterwerbstätige Person der Kasse anschliessen. Hat die versicherte Person vor einem solchen Anschluss während 720 Tagen wegen Krankheit oder eines Unfalls Taggelder bezogen, so hat ihr Arbeitgeber keine Beiträge mehr für sie bezahlt. Taggelder sind nämlich nicht Teil des massgebenden Einkommens und unterliegen deshalb nicht der paritätischen Beitragspflicht. Sie sind aber als Rente Teil des Einkommens, das zur Bemessung der Beiträge einer nichterwerbstätigen Person dient.</p><p>Entscheidet die Ausgleichskasse, dass jemand rückwirkend als nichterwerbstätige Person der Kasse angeschlossen wird, gibt es zwei Möglichkeiten:</p><p>a. Bezieht die versicherte Person keine Leistungen der Sozialhilfe, führt dies zu ihrem Anschluss als nichterwerbstätige Person (eventuell wird mit ihr auch die Ehefrau bzw. der Ehemann oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner angeschlossen). Die Beiträge werden bemessen auf der Basis eines allfälligen Vermögens und der Taggelder, die die versicherte Person wegen Krankheit oder eines Unfalls bezogen hat. In diesem Fall müssen Verzugszinsen auf geschuldete Beiträge entrichtet werden (Art. 41bis Bst. b AHVV).</p><p>b. Bezieht die versicherte Person Leistungen der Sozialhilfe, führt dies zu ihrem Anschluss als nichterwerbstätige Person (eventuell wird mit ihr auch die Ehefrau bzw. der Ehemann oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner angeschlossen). Sie hat den gesetzlichen Mindestbeitrag zu bezahlen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AHVG). Da dieser vom Staat übernommen wird, wird kein Verzugszins in Rechnung gestellt.</p><p>Das heisst also: Stellt eine Person (die weder eine Ehefrau bzw. einen Ehemann noch eine eingetragene Partnerin bzw. einen eingetragenen Partner hat) ein Gesuch um IV-Leistungen, so wird sie während des ganzen Verfahrens (während dem sie Leistungen in Form von Taggeldern erhält) nicht darüber informiert, dass sie eventuell Verzugszinsen auf nichtentrichtete Beiträge wird bezahlen müssen.</p><p>Deshalb stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:</p><p>1. Falls die geschilderte Situation stimmt und die versicherten Personen also Verzugszinsen nicht vermeiden können durch eine frühere Bezahlung der Beiträge: Wie hoch ist die Gesamtsumme der vom Bund eingenommenen Verzugszinsen?</p><p>2. Gäbe es Mittel und Möglichkeiten, dass die betroffenen alleinstehenden Personen informiert würden und dass sie die Beiträge in Form von Vorschüssen bezahlen könnten?</p>
- Verzugszinsen beim Anschluss von nichterwerbstätigen Personen, die ein Gesuch um IV-Leistungen stellen
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