Welcher Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten im Bereich der Mobiltelefonanwendungen?

ShortId
12.1041
Id
20121041
Updated
24.06.2025 22:39
Language
de
Title
Welcher Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten im Bereich der Mobiltelefonanwendungen?
AdditionalIndexing
34;angewandte Informatik;Telekommunikationstarif;Jugendschutz;Mobiltelefon;Fakturierung;Internet;Konsumentenschutz
1
  • L07K12020201010201, Mobiltelefon
  • L04K12030101, angewandte Informatik
  • L05K1202020105, Internet
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L05K1202040104, Telekommunikationstarif
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K0703020203, Fakturierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Solche Streitfälle sind primär privatrechtlicher Natur und müssen vorab durch Zivilgerichte entschieden werden. Der Bund führt keine entsprechende Statistik. Betroffene können sich, falls die Telefonrechnung betroffen ist, an die Schlichtungsstelle Telekommunikation (Ombudscom) wenden. Diese auf der Basis von Artikel 12c des Fernmeldegesetzes (SR 784.10) vom Bund beauftragte Instanz behandelt solche Fälle, wie sie in der Frage dargestellt werden.</p><p>Zu beachten ist aber, dass Kinder und Jugendliche solche Verträge nicht ohne Weiteres abschliessen können. Urteilsfähige minderjährige Kinder können sich grundsätzlich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Wird diese Zustimmung verweigert, sind die von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nichtig. Eine Ausnahme gilt nur für "geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens" (vgl. Art. 19 Abs. 2 ZGB in der am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Fassung, AS 2011 725). Entstehen im Rahmen eines Telefongesprächs erhebliche Kosten, wird in der Regel aber nicht mehr von einer geringfügigen Angelegenheit des täglichen Lebens gesprochen werden können. Sind die Kinder nicht einmal urteilsfähig, sind die betreffenden Verträge ohne Weiteres nichtig (Art. 18 ZGB). Es entstehen keinerlei vertragliche Verpflichtungen. Die Eltern können sich in derartigen Fällen deshalb darauf berufen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen nicht bestehen. Der Rechnungssteller muss dann nachweisen, dass ihm die Forderung zusteht.</p><p>Für Fernmeldedienste und für Mehrwertdienste (deren Besonderheit ist, dass sie über die Telefonrechnung abgerechnet werden) existiert ein System von Schutzvorschriften in der Verordnung über Fernmeldedienste (SR 784.101.1), hauptsächlich in den Artikeln 35 bis 50. Für Mehrwertdienste gelten Preisobergrenzen, Sperrmöglichkeiten sowie Regeln für den Unternehmenssitz der Anbieterin, zur Verrechnung und zum Schutz vor der Sperrung des Telefons. Der Bundesrat hat zudem die Pflichten der Anbieterinnen bezüglich Alterskontrollen beim Abschluss eines Abonnements oder Kauf eines Mobiltelefons per 1. März 2012 verschärft (AS 2012 367). In den Artikeln 11a, 11b und 13a der Preisbekanntgabeverordnung (SR 942.211) sind die Preisbekanntgabepflichten und Bestätigungsmechanismen geregelt.</p><p>Der Bund gibt für die Nutzung von digitalen Medien (Internet, mobile Geräte, Computerspiele usw.) umfassende Präventionshinweise. Eltern, Lehr- und Betreuungspersonen finden unter <a href="http://www.jugendundmedien.ch">www.jugendundmedien.ch</a> die wichtigsten Informationen zu den Chancen und Gefahren von digitalen Medien sowie eine Übersicht der bestehenden Informations-, Schulungs- und Beratungsangebote in der Schweiz. Im von 2011 bis 2015 laufenden nationalen Programm "Jugend und Medien" verfolgt der Bund diverse weitere Massnahmen zur Erhöhung der Kompetenz von Kindern, Jugendlichen und ihren Betreuungspersonen im Umgang mit Medien.</p><p>Die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Nutzung von Mobiltelefonen durch Kinder und Jugendliche ist neben allen diesen Massnahmen unverzichtbar. Insbesondere können sie bei den ihnen anvertrauten Minderjährigen die obengenannten Präventionshinweise anwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mobiltelefone und Tablets erlauben den Zugang zu verschiedenen sowohl nützlichen wie auch rein unterhaltsamen Informatikanwendungen.</p><p>Nicht selten haben Kinder auf diesen mobilen Geräten Zugang zu Spielen, und sie beherrschen diese Geräte im Übrigen sehr schnell. Hingegen ist ihnen häufig nicht bewusst, was der Zugriff auf solche Anwendungen mit sich bringt und vor allem welche Kosten damit verbunden sind. Es sind mehrere Fälle bekannt, in denen zum Teil sehr kleine Kinder ohne Absicht gewisse sehr teure Inhalte heruntergeladen hatten, ohne dass es irgendjemand bemerkte, bis dann die Rechnung ins Haus kam.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, sich zu folgenden Fragen zu äussern:</p><p>1. Werden solche Streitfälle im Bereich der Mobiltelefonie erfasst?</p><p>2. Wenn ja, wie viele Fälle gab es im Jahr 2011 und welcher Art?</p><p>3. Was hat der Bundesrat unternommen, und was gedenkt er zu unternehmen, um solche unfreiwilligen und ungerechtfertigten Ausgaben zu vermeiden, die häufig Familien betreffen?</p>
  • Welcher Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten im Bereich der Mobiltelefonanwendungen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Solche Streitfälle sind primär privatrechtlicher Natur und müssen vorab durch Zivilgerichte entschieden werden. Der Bund führt keine entsprechende Statistik. Betroffene können sich, falls die Telefonrechnung betroffen ist, an die Schlichtungsstelle Telekommunikation (Ombudscom) wenden. Diese auf der Basis von Artikel 12c des Fernmeldegesetzes (SR 784.10) vom Bund beauftragte Instanz behandelt solche Fälle, wie sie in der Frage dargestellt werden.</p><p>Zu beachten ist aber, dass Kinder und Jugendliche solche Verträge nicht ohne Weiteres abschliessen können. Urteilsfähige minderjährige Kinder können sich grundsätzlich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter verpflichten (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Wird diese Zustimmung verweigert, sind die von ihnen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nichtig. Eine Ausnahme gilt nur für "geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens" (vgl. Art. 19 Abs. 2 ZGB in der am 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Fassung, AS 2011 725). Entstehen im Rahmen eines Telefongesprächs erhebliche Kosten, wird in der Regel aber nicht mehr von einer geringfügigen Angelegenheit des täglichen Lebens gesprochen werden können. Sind die Kinder nicht einmal urteilsfähig, sind die betreffenden Verträge ohne Weiteres nichtig (Art. 18 ZGB). Es entstehen keinerlei vertragliche Verpflichtungen. Die Eltern können sich in derartigen Fällen deshalb darauf berufen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen nicht bestehen. Der Rechnungssteller muss dann nachweisen, dass ihm die Forderung zusteht.</p><p>Für Fernmeldedienste und für Mehrwertdienste (deren Besonderheit ist, dass sie über die Telefonrechnung abgerechnet werden) existiert ein System von Schutzvorschriften in der Verordnung über Fernmeldedienste (SR 784.101.1), hauptsächlich in den Artikeln 35 bis 50. Für Mehrwertdienste gelten Preisobergrenzen, Sperrmöglichkeiten sowie Regeln für den Unternehmenssitz der Anbieterin, zur Verrechnung und zum Schutz vor der Sperrung des Telefons. Der Bundesrat hat zudem die Pflichten der Anbieterinnen bezüglich Alterskontrollen beim Abschluss eines Abonnements oder Kauf eines Mobiltelefons per 1. März 2012 verschärft (AS 2012 367). In den Artikeln 11a, 11b und 13a der Preisbekanntgabeverordnung (SR 942.211) sind die Preisbekanntgabepflichten und Bestätigungsmechanismen geregelt.</p><p>Der Bund gibt für die Nutzung von digitalen Medien (Internet, mobile Geräte, Computerspiele usw.) umfassende Präventionshinweise. Eltern, Lehr- und Betreuungspersonen finden unter <a href="http://www.jugendundmedien.ch">www.jugendundmedien.ch</a> die wichtigsten Informationen zu den Chancen und Gefahren von digitalen Medien sowie eine Übersicht der bestehenden Informations-, Schulungs- und Beratungsangebote in der Schweiz. Im von 2011 bis 2015 laufenden nationalen Programm "Jugend und Medien" verfolgt der Bund diverse weitere Massnahmen zur Erhöhung der Kompetenz von Kindern, Jugendlichen und ihren Betreuungspersonen im Umgang mit Medien.</p><p>Die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Nutzung von Mobiltelefonen durch Kinder und Jugendliche ist neben allen diesen Massnahmen unverzichtbar. Insbesondere können sie bei den ihnen anvertrauten Minderjährigen die obengenannten Präventionshinweise anwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mobiltelefone und Tablets erlauben den Zugang zu verschiedenen sowohl nützlichen wie auch rein unterhaltsamen Informatikanwendungen.</p><p>Nicht selten haben Kinder auf diesen mobilen Geräten Zugang zu Spielen, und sie beherrschen diese Geräte im Übrigen sehr schnell. Hingegen ist ihnen häufig nicht bewusst, was der Zugriff auf solche Anwendungen mit sich bringt und vor allem welche Kosten damit verbunden sind. Es sind mehrere Fälle bekannt, in denen zum Teil sehr kleine Kinder ohne Absicht gewisse sehr teure Inhalte heruntergeladen hatten, ohne dass es irgendjemand bemerkte, bis dann die Rechnung ins Haus kam.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, sich zu folgenden Fragen zu äussern:</p><p>1. Werden solche Streitfälle im Bereich der Mobiltelefonie erfasst?</p><p>2. Wenn ja, wie viele Fälle gab es im Jahr 2011 und welcher Art?</p><p>3. Was hat der Bundesrat unternommen, und was gedenkt er zu unternehmen, um solche unfreiwilligen und ungerechtfertigten Ausgaben zu vermeiden, die häufig Familien betreffen?</p>
    • Welcher Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten im Bereich der Mobiltelefonanwendungen?

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