Finanzielle Notlage von Opfern schwerer Gewalt
- ShortId
-
12.1044
- Id
-
20121044
- Updated
-
24.06.2025 22:34
- Language
-
de
- Title
-
Finanzielle Notlage von Opfern schwerer Gewalt
- AdditionalIndexing
-
12;28;Körperverletzung;Versicherungsleistung;Straftäter/in;Krankenversicherung;Entschädigung;Opfer;Opferhilfe;Finanzhilfe;Sozialhilfe
- 1
-
- L04K05010205, Opfer
- L05K0501020501, Opferhilfe
- L05K0507020201, Entschädigung
- L04K11020302, Finanzhilfe
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0501020106, Straftäter/in
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L06K050102010302, Körperverletzung
- L04K01040408, Sozialhilfe
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Wie der zitierte Fall zeigt, können die Folgen von Gewalttaten für die Opfer äusserst einschneidend und belastend sein. Zentrales Element jedes wirksamen Opferschutzes muss es sein, dass Gewaltopfern auch die notwendigen finanziellen Mittel zukommen, sodass Opfer nicht unter den finanziellen Folgen oder Nachteilen der Gewalttat zu leiden haben. Im schweizerischen Recht wird dies mit den Mitteln des Straf-, des Zivil-, des Sozialversicherungs- und des Privatversicherungsrechtes sowie - subsidiär - des Opferhilferechtes sichergestellt. Die Kombination und Koordination der verschiedenen Massnahmen und der damit verbundenen finanziellen Ansprüche sollen Gewaltopfern ein Weiterleben unter finanziell würdigen Umständen ermöglichen. Problematisch ist vorliegend nicht die versicherungsrechtliche Ungleichbehandlung von Unfall und Krankheit: Sozialversicherungsrechtlich werden Gewalttaten als Unfall eingestuft. Noch nicht erwerbstätige Jugendliche verfügen indessen weder über eine obligatorische Unfallversicherungsdeckung (wie alle Nichterwerbstätigen) noch über eine Deckung bei einer beruflichen Vorsorge; sie sind einzig bei der Krankenversicherung gegen Unfall versichert.</p><p>2. Der Gesetzgeber hat mit dem Opferhilfegesetz (OHG) den Opfern nicht eine vollständige und unbedingte Entschädigung des erlittenen Schadens zusichern wollen; die im OHG vorgesehenen Leistungen sind ein Akt der Solidarität der Gemeinschaft; es handelt sich nicht um eine Staatshaftung. Genau für Fälle wie den vorliegend beschriebenen, in welchen die Haftpflichtversicherung keine Leistungen erbringt und der Täter aufgrund von Mittellosigkeit den Schaden nicht oder nur zum Teil decken kann, kommt die Opferhilfe zur Anwendung. Die Leistung kann nach OHG tiefer sein als jene, die gestützt auf das Zivilrecht ausgerichtet wird: Das OHG berücksichtigt für gewisse Leistungen die Einkommensverhältnisse des Opfers und hat eine Höchstgrenze für Entschädigung und Genugtuung festgelegt. Die mit der Anfrage angeregten Änderungen des OHG hätten eine Abkehr von den Grundsätzen zur Folge, die beim Erlass des Gesetzes massgebend waren. Mit der Revision von 2009 wurden diese Grundsätze vertieft diskutiert und bestätigt. Es besteht deshalb zurzeit kein Anlass, darauf zurückzukommen. Im Jahr 2016 ist eine Evaluation des Gesetzes vorgesehen.</p><p>3. Die Sozialhilfe greift als Auffangsystem ein, wenn finanzielle Leistungen von Sozialversicherungen (sowie andere Einnahmequellen) fehlen oder nicht ausreichen. Sie wird ausbezahlt, wenn eine individuelle Bedürftigkeit, die nach kantonalen Kriterien bemessen wird, nachgewiesen wird. Ein Antrag auf Sozialhilfe kann jederzeit beim zuständigen Sozialamt eingereicht werden.</p><p>4. Vorliegend wird eine Rente der IV ausgerichtet, obwohl niemals Beiträge an die Versicherung bezahlt wurden. Diese sogenannten ausserordentlichen Renten betragen für geburts- und frühinvalide Personen 133 1/3 Prozent der ordentlichen Minimalrente, welche sich nach dem Invaliditätsgrad bemisst (Art. 40 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invaliditätsursache (Krankheit, Unfall, Geburtsgebrechen) spielt indessen für die IV keine Rolle. Die Renten für geburts- und frühinvalide Personen sind somit ein Drittel höher als die Renten von Personen, welche nach Vollendung des 18. Altersjahres invalid geworden sind und in einem bescheidenen Ausmass Beitragszahlungen geleistet haben.</p><p>Hilflose Personen haben nach Artikel 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person wegen der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Diese Entschädigung ist vom Einkommen und Vermögen des Versicherten unabhängig. Daneben kann gemäss Artikel 42quater IVG ein Assistenzbeitrag beantragt werden.</p><p>Mit der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (IV-Revision 6a), welche den Fokus vermehrt auf die Eingliederung legt, sind auch berufliche Massnahmen möglich.</p><p>IV-Rentner und -Rentnerinnen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Diese gleichen den Fehlbetrag zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Existenzbedarf aus. Bei der Berechnung wird die finanzielle Situation des gesamten Haushalts betrachtet. IV-Renten und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zählen zum Einkommen, nicht jedoch finanzielle Verwandtenunterstützungen und Hilflosenentschädigungen. Ein invaliditätsbedingter erhöhter Unterhaltsbedarf eines Nachkommen darf nicht auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern abgewälzt werden.</p><p>5. Die Krankenversicherung erbringt nur die Leistungen, die im Krankenversicherungsgesetz und in den entsprechenden Vollzugsverordnungen aufgezählt sind. Es besteht demnach ein Numerus clausus der zu erbringenden Leistungen. Es ist die Aufgabe des Krankenversicherers festzulegen, ob die von der versicherten Person verlangte Leistung vom Versicherer zu übernehmen ist. Im Streitfall kann die versicherte Person vom Versicherer eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.</p><p>6. Der Täter ist seinem Opfer grundsätzlich nach den Artikeln 41ff. des Obligationenrechtes (OR) haftbar und zum Schadenersatz verpflichtet. Artikel 46 OR regelt dabei die Schadensberechnung im Falle einer Körperverletzung. Dabei gilt der Grundsatz der Totalreparation. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 OR hat der Richter bei der Bestimmung des Schadenersatzes sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu berücksichtigen. Eine Schranke für die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Forderungen gegenüber Gewalttätern bilden neben einer allfälligen Verjährung der Ansprüche (Art. 60 bzw. 127 OR) vor allem die zum Schuldnerschutz bestehenden Regelungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss den Art. 92f. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs). Gewalttäter haben innerhalb dieser Schranken Schadenersatz zu leisten. Daraus kann sich eine mehrjährige, allenfalls sogar lebenslängliche Schadenersatzpflicht ergeben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Dominik Bein wurde mit 15 Jahren Opfer von rechtsextremer Gewalt. Seit diesem Vorfall vor neun Jahren leidet er an einer Hirnverletzung. Er wird sein Leben lang behindert bleiben und somit auf fremde Hilfe angewiesen sein.</p><p>Die Invalidenversicherung bezahlt ihm eine monatliche Rente von 1400 Schweizerfranken, von der Opferhilfe hat er eine Genugtuung von 150 000 Schweizerfranken erhalten. Angesichts des lebenslangen Erwerbsausfalles reichen diese finanziellen Mittel kaum aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund des Entscheides der Krankenkasse, die Kosten der Ergotherapie nicht mehr zu bezahlen, fehlt Dominik zusätzlich eine Beschäftigung. Die Täter finanziell haftbar zu machen bringt ebenfalls wenig, da die Täter selber kein Vermögen haben.</p><p>Die Ungleichbehandlung zwischen Unfall und Krankheit und dessen finanzielle Folgen für die Leistungen der Sozialversicherungen sind in diesem Fall besonders stossend.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie kann verhindert werden, dass Opfer von schwerer Gewalt ein Leben lang unter den finanziellen Folgen zu leiden haben? Wie kann ein Weiterleben unter finanziell würdigen Umständen ermöglicht werden?</p><p>2. Welche Gesetzesanpassungen im Opferhilfegesetz wären nötig, damit Opfer schwerer Gewalt, die kein eigenständiges Leben mehr führen können, finanziell besser entschädigt werden?</p><p>3. Unter welchen Umständen kann Dominik oder seine Mutter Sozialhilfe beantragen?</p><p>4. Wieso bezahlt die IV keine höhere Rente? Gäbe es eine Möglichkeit, den Beitrag der IV zu erhöhen?</p><p>5. Wie kann verhindert werden, dass die Krankenkasse eine für das Opfer wichtige Therapie abbricht?</p><p>6. Ist der Bundesrat der Meinung, dass es für Gewalttäter, deren Opfer für den Rest des Lebens unter den Folgen der Gewalttat zu leiden haben, nicht zumutbar ist, ein Leben lang Schadenersatz zu leisten?</p>
- Finanzielle Notlage von Opfern schwerer Gewalt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Wie der zitierte Fall zeigt, können die Folgen von Gewalttaten für die Opfer äusserst einschneidend und belastend sein. Zentrales Element jedes wirksamen Opferschutzes muss es sein, dass Gewaltopfern auch die notwendigen finanziellen Mittel zukommen, sodass Opfer nicht unter den finanziellen Folgen oder Nachteilen der Gewalttat zu leiden haben. Im schweizerischen Recht wird dies mit den Mitteln des Straf-, des Zivil-, des Sozialversicherungs- und des Privatversicherungsrechtes sowie - subsidiär - des Opferhilferechtes sichergestellt. Die Kombination und Koordination der verschiedenen Massnahmen und der damit verbundenen finanziellen Ansprüche sollen Gewaltopfern ein Weiterleben unter finanziell würdigen Umständen ermöglichen. Problematisch ist vorliegend nicht die versicherungsrechtliche Ungleichbehandlung von Unfall und Krankheit: Sozialversicherungsrechtlich werden Gewalttaten als Unfall eingestuft. Noch nicht erwerbstätige Jugendliche verfügen indessen weder über eine obligatorische Unfallversicherungsdeckung (wie alle Nichterwerbstätigen) noch über eine Deckung bei einer beruflichen Vorsorge; sie sind einzig bei der Krankenversicherung gegen Unfall versichert.</p><p>2. Der Gesetzgeber hat mit dem Opferhilfegesetz (OHG) den Opfern nicht eine vollständige und unbedingte Entschädigung des erlittenen Schadens zusichern wollen; die im OHG vorgesehenen Leistungen sind ein Akt der Solidarität der Gemeinschaft; es handelt sich nicht um eine Staatshaftung. Genau für Fälle wie den vorliegend beschriebenen, in welchen die Haftpflichtversicherung keine Leistungen erbringt und der Täter aufgrund von Mittellosigkeit den Schaden nicht oder nur zum Teil decken kann, kommt die Opferhilfe zur Anwendung. Die Leistung kann nach OHG tiefer sein als jene, die gestützt auf das Zivilrecht ausgerichtet wird: Das OHG berücksichtigt für gewisse Leistungen die Einkommensverhältnisse des Opfers und hat eine Höchstgrenze für Entschädigung und Genugtuung festgelegt. Die mit der Anfrage angeregten Änderungen des OHG hätten eine Abkehr von den Grundsätzen zur Folge, die beim Erlass des Gesetzes massgebend waren. Mit der Revision von 2009 wurden diese Grundsätze vertieft diskutiert und bestätigt. Es besteht deshalb zurzeit kein Anlass, darauf zurückzukommen. Im Jahr 2016 ist eine Evaluation des Gesetzes vorgesehen.</p><p>3. Die Sozialhilfe greift als Auffangsystem ein, wenn finanzielle Leistungen von Sozialversicherungen (sowie andere Einnahmequellen) fehlen oder nicht ausreichen. Sie wird ausbezahlt, wenn eine individuelle Bedürftigkeit, die nach kantonalen Kriterien bemessen wird, nachgewiesen wird. Ein Antrag auf Sozialhilfe kann jederzeit beim zuständigen Sozialamt eingereicht werden.</p><p>4. Vorliegend wird eine Rente der IV ausgerichtet, obwohl niemals Beiträge an die Versicherung bezahlt wurden. Diese sogenannten ausserordentlichen Renten betragen für geburts- und frühinvalide Personen 133 1/3 Prozent der ordentlichen Minimalrente, welche sich nach dem Invaliditätsgrad bemisst (Art. 40 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invaliditätsursache (Krankheit, Unfall, Geburtsgebrechen) spielt indessen für die IV keine Rolle. Die Renten für geburts- und frühinvalide Personen sind somit ein Drittel höher als die Renten von Personen, welche nach Vollendung des 18. Altersjahres invalid geworden sind und in einem bescheidenen Ausmass Beitragszahlungen geleistet haben.</p><p>Hilflose Personen haben nach Artikel 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine Person wegen der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Diese Entschädigung ist vom Einkommen und Vermögen des Versicherten unabhängig. Daneben kann gemäss Artikel 42quater IVG ein Assistenzbeitrag beantragt werden.</p><p>Mit der 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (IV-Revision 6a), welche den Fokus vermehrt auf die Eingliederung legt, sind auch berufliche Massnahmen möglich.</p><p>IV-Rentner und -Rentnerinnen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Diese gleichen den Fehlbetrag zwischen dem tatsächlichen Einkommen und dem Existenzbedarf aus. Bei der Berechnung wird die finanzielle Situation des gesamten Haushalts betrachtet. IV-Renten und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zählen zum Einkommen, nicht jedoch finanzielle Verwandtenunterstützungen und Hilflosenentschädigungen. Ein invaliditätsbedingter erhöhter Unterhaltsbedarf eines Nachkommen darf nicht auf die familienrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern abgewälzt werden.</p><p>5. Die Krankenversicherung erbringt nur die Leistungen, die im Krankenversicherungsgesetz und in den entsprechenden Vollzugsverordnungen aufgezählt sind. Es besteht demnach ein Numerus clausus der zu erbringenden Leistungen. Es ist die Aufgabe des Krankenversicherers festzulegen, ob die von der versicherten Person verlangte Leistung vom Versicherer zu übernehmen ist. Im Streitfall kann die versicherte Person vom Versicherer eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.</p><p>6. Der Täter ist seinem Opfer grundsätzlich nach den Artikeln 41ff. des Obligationenrechtes (OR) haftbar und zum Schadenersatz verpflichtet. Artikel 46 OR regelt dabei die Schadensberechnung im Falle einer Körperverletzung. Dabei gilt der Grundsatz der Totalreparation. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 OR hat der Richter bei der Bestimmung des Schadenersatzes sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu berücksichtigen. Eine Schranke für die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Forderungen gegenüber Gewalttätern bilden neben einer allfälligen Verjährung der Ansprüche (Art. 60 bzw. 127 OR) vor allem die zum Schuldnerschutz bestehenden Regelungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss den Art. 92f. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs). Gewalttäter haben innerhalb dieser Schranken Schadenersatz zu leisten. Daraus kann sich eine mehrjährige, allenfalls sogar lebenslängliche Schadenersatzpflicht ergeben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Dominik Bein wurde mit 15 Jahren Opfer von rechtsextremer Gewalt. Seit diesem Vorfall vor neun Jahren leidet er an einer Hirnverletzung. Er wird sein Leben lang behindert bleiben und somit auf fremde Hilfe angewiesen sein.</p><p>Die Invalidenversicherung bezahlt ihm eine monatliche Rente von 1400 Schweizerfranken, von der Opferhilfe hat er eine Genugtuung von 150 000 Schweizerfranken erhalten. Angesichts des lebenslangen Erwerbsausfalles reichen diese finanziellen Mittel kaum aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund des Entscheides der Krankenkasse, die Kosten der Ergotherapie nicht mehr zu bezahlen, fehlt Dominik zusätzlich eine Beschäftigung. Die Täter finanziell haftbar zu machen bringt ebenfalls wenig, da die Täter selber kein Vermögen haben.</p><p>Die Ungleichbehandlung zwischen Unfall und Krankheit und dessen finanzielle Folgen für die Leistungen der Sozialversicherungen sind in diesem Fall besonders stossend.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie kann verhindert werden, dass Opfer von schwerer Gewalt ein Leben lang unter den finanziellen Folgen zu leiden haben? Wie kann ein Weiterleben unter finanziell würdigen Umständen ermöglicht werden?</p><p>2. Welche Gesetzesanpassungen im Opferhilfegesetz wären nötig, damit Opfer schwerer Gewalt, die kein eigenständiges Leben mehr führen können, finanziell besser entschädigt werden?</p><p>3. Unter welchen Umständen kann Dominik oder seine Mutter Sozialhilfe beantragen?</p><p>4. Wieso bezahlt die IV keine höhere Rente? Gäbe es eine Möglichkeit, den Beitrag der IV zu erhöhen?</p><p>5. Wie kann verhindert werden, dass die Krankenkasse eine für das Opfer wichtige Therapie abbricht?</p><p>6. Ist der Bundesrat der Meinung, dass es für Gewalttäter, deren Opfer für den Rest des Lebens unter den Folgen der Gewalttat zu leiden haben, nicht zumutbar ist, ein Leben lang Schadenersatz zu leisten?</p>
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