Heimaufenthalte in Pflegeinstitutionen führen zu Sozialhilfeabhängigkeit
- ShortId
-
12.1052
- Id
-
20121052
- Updated
-
24.06.2025 22:36
- Language
-
de
- Title
-
Heimaufenthalte in Pflegeinstitutionen führen zu Sozialhilfeabhängigkeit
- AdditionalIndexing
-
2841;Armut;Gebrechlichenpflege;Langzeitpflege;Finanzierung;Pflegeheim;Sozialhilfe;Gesetzesevaluation;älterer Mensch
- 1
-
- L06K010505110102, Pflegeheim
- L05K0107010201, älterer Mensch
- L04K01010203, Armut
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L07K01050511010101, Langzeitpflege
- L03K110902, Finanzierung
- L04K01040402, Gebrechlichenpflege
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei einem Pflegeheimaufenthalt entstehen Kosten für Pension (Hotellerie), Betreuung und Pflege. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, regelt unter anderem die Verteilung der Pflegekosten bei einem Pflegeheimaufenthalt. Neben dem von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu leistenden Beitrag an die Pflegekosten (Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung; SR 832.112.31) hat die versicherte Person eine Kostenbeteiligung von heute maximal Fr. 21.60 pro Tag zu tragen. Die Kantone regeln die Restfinanzierung.</p><p>Bei der Deckung der Pensions- und Betreuungskosten haben die Kantone einen erheblichen gesetzgeberischen Spielraum. Gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) können die Kantone die Tagestaxe, die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) als Ausgabe berücksichtigt wird, begrenzen. Zudem ist ein Betrag für persönliche Auslagen anzuerkennen, welcher auch von den Kantonen festgesetzt wird. Eingeschränkt wird dieser Spielraum durch die Bestimmung, dass Personen mit einem Anspruch auf EL wegen des Aufenthaltes in einem Pflegeheim in der Regel nicht sozialhilfeabhängig werden dürfen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in Ausnahmefällen pflegebedürftige Personen trotz EL Sozialhilfe beziehen müssen. Die Zulassung von Ausnahmen ist jedoch unumgänglich, um stossende Ergebnisse zu verhindern. Zu denken ist insbesondere an Fälle, in denen Personen auf Einkommen und Vermögenswerte verzichten. Bei der EL-Berechnung werden diese gegebenenfalls berücksichtigt, als wären sie noch vorhanden (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG). Dies zieht eine Verminderung der EL nach sich, was zum Bezug von Sozialhilfeleistungen führen kann. Wenn in jedem Fall die Kosten des Pflegeheims über die EL gedeckt werden müssten, würden die EL-beziehenden Personen geradezu ermuntert, ihr Vermögen beispielsweise ihren Kindern zu verschenken. Solche Fehlanreize gilt es zu vermeiden.</p><p>Die dreijährige Einführungsphase der neuen Pflegefinanzierung ist noch nicht abgeschlossen. Im Bericht vom 26. April 2011 "Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 in den Kantonen" und in einem zweiten Bericht, welcher im Verlaufe dieses Sommers der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates übergeben wird, kommt jeweils auch die Frage der Sozialhilfeabhängigkeit zur Sprache. Des Weiteren soll gestützt auf Artikel 32 der Verordnung über die Krankenversicherung die neue Pflegefinanzierung einer Wirkungsanalyse unterzogen werden. Der Bundesrat hält es daher für sinnvoll, die Ergebnisse der Wirkungsanalyse abzuwarten und allfällige Massnahmen darauf abzustimmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>Ist er sich der Tatsache bewusst, dass zahlreiche Bewohnende von anerkannten Pflegeinstitutionen, welche nicht über genügend eigene finanzielle Mittel verfügen, trotz EL und HL in eine Sozialhilfeabhängigkeit fallen? Wenn ja, ist der Bundesrat bereit, diesen Umstand detaillierter zu überprüfen? Bis wann darf mit einem solchen Bericht gerechnet werden?</p><p>Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen regelt in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Folgendes: "a. die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen ... sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird".</p><p>Bei den Beratungen zum entsprechenden Gesetz wurde im Parlament klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Sozialhilfeabhängigkeit durch Pflegeaufenthalte in Institutionen vermieden werden müsse. Es gibt Kantone, welche bei der Umsetzung des Pflegegesetzes diesem Aspekt zu wenig Beachtung schenken und schenkten.</p>
- Heimaufenthalte in Pflegeinstitutionen führen zu Sozialhilfeabhängigkeit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei einem Pflegeheimaufenthalt entstehen Kosten für Pension (Hotellerie), Betreuung und Pflege. Die Neuordnung der Pflegefinanzierung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, regelt unter anderem die Verteilung der Pflegekosten bei einem Pflegeheimaufenthalt. Neben dem von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu leistenden Beitrag an die Pflegekosten (Art. 7a der Krankenpflege-Leistungsverordnung; SR 832.112.31) hat die versicherte Person eine Kostenbeteiligung von heute maximal Fr. 21.60 pro Tag zu tragen. Die Kantone regeln die Restfinanzierung.</p><p>Bei der Deckung der Pensions- und Betreuungskosten haben die Kantone einen erheblichen gesetzgeberischen Spielraum. Gemäss Artikel 10 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) können die Kantone die Tagestaxe, die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) als Ausgabe berücksichtigt wird, begrenzen. Zudem ist ein Betrag für persönliche Auslagen anzuerkennen, welcher auch von den Kantonen festgesetzt wird. Eingeschränkt wird dieser Spielraum durch die Bestimmung, dass Personen mit einem Anspruch auf EL wegen des Aufenthaltes in einem Pflegeheim in der Regel nicht sozialhilfeabhängig werden dürfen.</p><p>Der Bundesrat ist sich bewusst, dass in Ausnahmefällen pflegebedürftige Personen trotz EL Sozialhilfe beziehen müssen. Die Zulassung von Ausnahmen ist jedoch unumgänglich, um stossende Ergebnisse zu verhindern. Zu denken ist insbesondere an Fälle, in denen Personen auf Einkommen und Vermögenswerte verzichten. Bei der EL-Berechnung werden diese gegebenenfalls berücksichtigt, als wären sie noch vorhanden (Art. 11 Abs. 1 Bst. g ELG). Dies zieht eine Verminderung der EL nach sich, was zum Bezug von Sozialhilfeleistungen führen kann. Wenn in jedem Fall die Kosten des Pflegeheims über die EL gedeckt werden müssten, würden die EL-beziehenden Personen geradezu ermuntert, ihr Vermögen beispielsweise ihren Kindern zu verschenken. Solche Fehlanreize gilt es zu vermeiden.</p><p>Die dreijährige Einführungsphase der neuen Pflegefinanzierung ist noch nicht abgeschlossen. Im Bericht vom 26. April 2011 "Umsetzung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 in den Kantonen" und in einem zweiten Bericht, welcher im Verlaufe dieses Sommers der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates übergeben wird, kommt jeweils auch die Frage der Sozialhilfeabhängigkeit zur Sprache. Des Weiteren soll gestützt auf Artikel 32 der Verordnung über die Krankenversicherung die neue Pflegefinanzierung einer Wirkungsanalyse unterzogen werden. Der Bundesrat hält es daher für sinnvoll, die Ergebnisse der Wirkungsanalyse abzuwarten und allfällige Massnahmen darauf abzustimmen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>Ist er sich der Tatsache bewusst, dass zahlreiche Bewohnende von anerkannten Pflegeinstitutionen, welche nicht über genügend eigene finanzielle Mittel verfügen, trotz EL und HL in eine Sozialhilfeabhängigkeit fallen? Wenn ja, ist der Bundesrat bereit, diesen Umstand detaillierter zu überprüfen? Bis wann darf mit einem solchen Bericht gerechnet werden?</p><p>Das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen regelt in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Folgendes: "a. die Tagestaxe; die Kantone können die Kosten begrenzen ... sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet wird".</p><p>Bei den Beratungen zum entsprechenden Gesetz wurde im Parlament klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Sozialhilfeabhängigkeit durch Pflegeaufenthalte in Institutionen vermieden werden müsse. Es gibt Kantone, welche bei der Umsetzung des Pflegegesetzes diesem Aspekt zu wenig Beachtung schenken und schenkten.</p>
- Heimaufenthalte in Pflegeinstitutionen führen zu Sozialhilfeabhängigkeit
Back to List