Dispense vom Sexualerziehungsunterricht aus weltanschaulichen GrĂ¼nden
- ShortId
-
12.1053
- Id
-
20121053
- Updated
-
24.06.2025 22:35
- Language
-
de
- Title
-
Dispense vom Sexualerziehungsunterricht aus weltanschaulichen Gründen
- AdditionalIndexing
-
32;Sexualerziehung;Religion;Vollzug von Beschlüssen;Schulgesetzgebung;Kantonsvergleich;Schüler/in;Unterrichtsbesuch
- 1
-
- L04K13020106, Sexualerziehung
- L05K1301020103, Schüler/in
- L04K13010209, Unterrichtsbesuch
- L04K13030115, Schulgesetzgebung
- L03K010602, Religion
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L03K020219, Kantonsvergleich
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 62 der Schweizerischen Bundesverfassung sind die Kantone für das Schulwesen zuständig. Gestützt auf die Artikel 19 und 62 der Bundesverfassung besteht ein Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch besucht werden muss. Die Grundausbildung muss geeignet sein, die Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Die Verantwortung für die Ausgestaltung des obligatorischen Unterrichts liegt in der kantonalen Bildungshoheit, und folglich sind die Forderungen der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen an die Kantone und Schulen gerichtet.</p><p>1. Der sexualkundliche Unterricht ist Teil des obligatorischen Unterrichts und bildet seit vielen Jahren Gegenstand der kantonalen Volksschullehrpläne. Entsprechend müssen alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihrer kulturellen und weltanschaulichen Herkunft, daran teilnehmen. Dem Einzelfall angemessene individuelle Dispensationslösungen bleiben grundsätzlich möglich, wobei die Voraussetzungen und das Verfahren im kantonalen Recht zu regeln sind. Die Bundesverfassung und das interkantonale Recht enthalten diesbezüglich keine spezifischen Regelungen. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) geht davon aus, dass alle Kantone über Bestimmungen bezüglich der Dispensation vom Unterricht verfügen und jeder Einzelfall vom zuständigen Organ genau geprüft wird.</p><p>2. Nach Auskunft der EDK gibt es in Bezug auf Dispense aus weltanschaulichen bzw. religiösen Gründen in jedem Kanton eine gelebte Praxis. So finden sich in den kantonalen Handreichungen zum Umgang mit der religiösen und kulturellen Vielfalt an Schulen Hinweise auf Dispense vom Turn- oder Schwimmunterricht und von der Teilnahme an einem Klassenlager oder einer Exkursion. Die Frage der Dispense vom sexualkundlichen Unterricht wird in den kantonalen Handreichungen nicht behandelt.</p><p>3. Die EDK geht deshalb davon aus, dass Dispense nur in vereinzelten Ausnahmefällen vorkommen. In den Kantonen und auf Ebene der EDK werden nach heutigem Stand keine Statistiken in Bezug auf Dispense geführt.</p><p>Eine bundesgesetzliche Regulierung der Dispense, für die eine entsprechende Kompetenz des Bundes fehlt, erachtet der Bundesrat bei der dargestellten Sachlage nicht für nötig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In ihrem Bericht "Jugendsexualität im Wandel der Zeit" fordert die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen ein Ende der Dispense vom Sexualerziehungsunterricht (Seite 99, Ziff. 5.1). Offensichtlich geht die Kommission davon aus, dass solche Dispense in einem bestimmten Ausmass tatsächlich vorkommen. Dies würde unter Umständen die Erarbeitung einer gesetzlichen Grundlage auf Bundesebene erfordern. Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Kantone erlauben Dispense vom Sexualerziehungsunterricht bzw. dem entsprechenden Biologieunterricht?</p><p>2. Welche Kantone erlauben solche Dispense aus weltanschaulichen bzw. religiösen Gründen?</p><p>3. Wie oft kommen Dispense vom Sexualerziehungsunterricht bzw. Biologieunterricht vor (Zahlen nach Kantonen und Anzahl Schüler und Schülerinnen pro Stufe)?</p>
- Dispense vom Sexualerziehungsunterricht aus weltanschaulichen Gründen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 62 der Schweizerischen Bundesverfassung sind die Kantone für das Schulwesen zuständig. Gestützt auf die Artikel 19 und 62 der Bundesverfassung besteht ein Anspruch auf einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch besucht werden muss. Die Grundausbildung muss geeignet sein, die Schülerinnen und Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Die Verantwortung für die Ausgestaltung des obligatorischen Unterrichts liegt in der kantonalen Bildungshoheit, und folglich sind die Forderungen der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen an die Kantone und Schulen gerichtet.</p><p>1. Der sexualkundliche Unterricht ist Teil des obligatorischen Unterrichts und bildet seit vielen Jahren Gegenstand der kantonalen Volksschullehrpläne. Entsprechend müssen alle Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihrer kulturellen und weltanschaulichen Herkunft, daran teilnehmen. Dem Einzelfall angemessene individuelle Dispensationslösungen bleiben grundsätzlich möglich, wobei die Voraussetzungen und das Verfahren im kantonalen Recht zu regeln sind. Die Bundesverfassung und das interkantonale Recht enthalten diesbezüglich keine spezifischen Regelungen. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) geht davon aus, dass alle Kantone über Bestimmungen bezüglich der Dispensation vom Unterricht verfügen und jeder Einzelfall vom zuständigen Organ genau geprüft wird.</p><p>2. Nach Auskunft der EDK gibt es in Bezug auf Dispense aus weltanschaulichen bzw. religiösen Gründen in jedem Kanton eine gelebte Praxis. So finden sich in den kantonalen Handreichungen zum Umgang mit der religiösen und kulturellen Vielfalt an Schulen Hinweise auf Dispense vom Turn- oder Schwimmunterricht und von der Teilnahme an einem Klassenlager oder einer Exkursion. Die Frage der Dispense vom sexualkundlichen Unterricht wird in den kantonalen Handreichungen nicht behandelt.</p><p>3. Die EDK geht deshalb davon aus, dass Dispense nur in vereinzelten Ausnahmefällen vorkommen. In den Kantonen und auf Ebene der EDK werden nach heutigem Stand keine Statistiken in Bezug auf Dispense geführt.</p><p>Eine bundesgesetzliche Regulierung der Dispense, für die eine entsprechende Kompetenz des Bundes fehlt, erachtet der Bundesrat bei der dargestellten Sachlage nicht für nötig.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In ihrem Bericht "Jugendsexualität im Wandel der Zeit" fordert die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen ein Ende der Dispense vom Sexualerziehungsunterricht (Seite 99, Ziff. 5.1). Offensichtlich geht die Kommission davon aus, dass solche Dispense in einem bestimmten Ausmass tatsächlich vorkommen. Dies würde unter Umständen die Erarbeitung einer gesetzlichen Grundlage auf Bundesebene erfordern. Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Welche Kantone erlauben Dispense vom Sexualerziehungsunterricht bzw. dem entsprechenden Biologieunterricht?</p><p>2. Welche Kantone erlauben solche Dispense aus weltanschaulichen bzw. religiösen Gründen?</p><p>3. Wie oft kommen Dispense vom Sexualerziehungsunterricht bzw. Biologieunterricht vor (Zahlen nach Kantonen und Anzahl Schüler und Schülerinnen pro Stufe)?</p>
- Dispense vom Sexualerziehungsunterricht aus weltanschaulichen Gründen
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