Finanzielle Notlage von Opfern schwerer Gewalt
- ShortId
-
12.1055
- Id
-
20121055
- Updated
-
24.06.2025 22:37
- Language
-
de
- Title
-
Finanzielle Notlage von Opfern schwerer Gewalt
- AdditionalIndexing
-
12;28;Körperverletzung;Versicherungsleistung;Straftäter/in;Entschädigung;Opfer;Invalidenversicherung;Opferhilfe;Finanzhilfe;Sozialhilfe;Haftung
- 1
-
- L04K05010205, Opfer
- L05K0501020501, Opferhilfe
- L05K0507020201, Entschädigung
- L04K11020302, Finanzhilfe
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0501020106, Straftäter/in
- L06K050102010302, Körperverletzung
- L04K01040408, Sozialhilfe
- L04K05070202, Haftung
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie der zitierte Fall zeigt, können die Folgen von Gewalttaten für die Opfer äusserst einschneidend und belastend sein. Zentrales Element jedes wirksamen Opferschutzes muss es sein, dass Gewaltopfern auch die notwendigen finanziellen Mittel zukommen, sodass Opfer nicht unter den finanziellen Folgen oder Nachteilen der Gewalttat zu leiden haben. Im schweizerischen Recht wird dies mit den Mitteln des Straf-, des Zivil-, des Sozialversicherungs- und des Privatversicherungsrechtes sowie - subsidiär - des Opferhilferechtes sichergestellt. Je nach konkretem Sachverhalt und je nachdem, welche Versicherung involviert ist, können unterschiedliche Ansprüche entstehen. Die Kombination und Koordination der verschiedenen Massnahmen und der damit verbundenen finanziellen Ansprüche sollen Gewaltopfern ein Weiterleben unter finanziell würdigen Umständen ermöglichen. Decken weder die Täterschaft noch Versicherungen die Schäden, gelangt subsidiär das Opferhilfegesetz (OHG) zur Anwendung. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des OHG den Opfern allerdings nicht eine vollständige und unbedingte Entschädigung des erlittenen Schadens zusichern wollen; die im OHG vorgesehenen Leistungen sind ein Akt der Solidarität der Gemeinschaft; es handelt sich nicht um eine Staatshaftung, weshalb die Leistung nach OHG tiefer sein kann als jene, die gestützt auf das Zivilrecht ausgerichtet wird. Die mit der Anfrage angeregten Änderungen des OHG hätten eine Abkehr von den Grundsätzen zur Folge, die beim Erlass des Gesetzes massgebend waren. Mit der Revision von 2009 wurden diese Grundsätze vertieft diskutiert und bestätigt. Es besteht deshalb zurzeit kein Anlass, darauf zurückzukommen. Im Jahr 2016 ist eine Evaluation des Gesetzes vorgesehen.</p><p>Eine Verbesserung der Leistungen zugunsten der Opfer müsste gemäss dem dargelegten Konzept in erster Linie über eine Anpassung des Versicherungs- und des Privatrechtes erfolgen, nicht über eine Revision des Opferhilfegesetzes.</p><p>Der Täter einer Gewalttat ist seinem Opfer grundsätzlich nach den Artikeln 41ff. des Obligationenrechtes (OR) haftbar und zum Schadenersatz verpflichtet. Artikel 46 OR regelt dabei die Schadensberechnung im Falle einer Körperverletzung. Nach Artikel 46 Absatz 1 OR hat das Gewaltopfer Anspruch auf Ersatz des gesamten wirtschaftlichen Schadens, der ihm durch die Körperverletzung entstanden ist. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 OR hat der Richter bei der Bestimmung des Schadenersatzes sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu berücksichtigen. Eine Schranke für die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Forderungen gegenüber Gewalttätern bilden neben einer allfälligen Verjährung der Ansprüche (Art. 60 bzw. 127 OR) vor allem die zum Schuldnerschutz bestehenden Regelungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 92f.). Gewalttäter haben innerhalb dieser Schranken Schadenersatz zu leisten. Daraus kann sich eine mehrjährige, allenfalls sogar lebenslängliche Schadenersatzpflicht ergeben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Dominik Bein wurde mit 15 Jahren Opfer von rechtsextremer Gewalt. Seit diesem Vorfall vor neun Jahren leidet er an einer Hirnverletzung. Er wird sein Leben lang behindert bleiben und somit auf fremde Hilfe angewiesen sein. Die IV-Rente, die er erhält, reicht für den Lebensunterhalt kaum aus. Stossend dabei ist, dass bei gleicher Verletzung durch einen Unfall die Haftpflichtversicherung zusätzlich bezahlen würde, im vorliegenden Fall aber nicht.</p><p>Welche Gesetzesanpassungen im Opferhilfegesetz wären nötig, damit Opfer von schwerer Gewalt, die kein eigenständiges Leben mehr führen können, finanziell besser entschädigt werden? Ist der Bundesrat der Meinung, dass es für Gewalttäter, deren Opfer für den Rest des Lebens unter den Folgen der Gewalttat zu leiden haben, nicht zumutbar ist, ein Leben lang Schadenersatz zu leisten?</p>
- Finanzielle Notlage von Opfern schwerer Gewalt
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wie der zitierte Fall zeigt, können die Folgen von Gewalttaten für die Opfer äusserst einschneidend und belastend sein. Zentrales Element jedes wirksamen Opferschutzes muss es sein, dass Gewaltopfern auch die notwendigen finanziellen Mittel zukommen, sodass Opfer nicht unter den finanziellen Folgen oder Nachteilen der Gewalttat zu leiden haben. Im schweizerischen Recht wird dies mit den Mitteln des Straf-, des Zivil-, des Sozialversicherungs- und des Privatversicherungsrechtes sowie - subsidiär - des Opferhilferechtes sichergestellt. Je nach konkretem Sachverhalt und je nachdem, welche Versicherung involviert ist, können unterschiedliche Ansprüche entstehen. Die Kombination und Koordination der verschiedenen Massnahmen und der damit verbundenen finanziellen Ansprüche sollen Gewaltopfern ein Weiterleben unter finanziell würdigen Umständen ermöglichen. Decken weder die Täterschaft noch Versicherungen die Schäden, gelangt subsidiär das Opferhilfegesetz (OHG) zur Anwendung. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des OHG den Opfern allerdings nicht eine vollständige und unbedingte Entschädigung des erlittenen Schadens zusichern wollen; die im OHG vorgesehenen Leistungen sind ein Akt der Solidarität der Gemeinschaft; es handelt sich nicht um eine Staatshaftung, weshalb die Leistung nach OHG tiefer sein kann als jene, die gestützt auf das Zivilrecht ausgerichtet wird. Die mit der Anfrage angeregten Änderungen des OHG hätten eine Abkehr von den Grundsätzen zur Folge, die beim Erlass des Gesetzes massgebend waren. Mit der Revision von 2009 wurden diese Grundsätze vertieft diskutiert und bestätigt. Es besteht deshalb zurzeit kein Anlass, darauf zurückzukommen. Im Jahr 2016 ist eine Evaluation des Gesetzes vorgesehen.</p><p>Eine Verbesserung der Leistungen zugunsten der Opfer müsste gemäss dem dargelegten Konzept in erster Linie über eine Anpassung des Versicherungs- und des Privatrechtes erfolgen, nicht über eine Revision des Opferhilfegesetzes.</p><p>Der Täter einer Gewalttat ist seinem Opfer grundsätzlich nach den Artikeln 41ff. des Obligationenrechtes (OR) haftbar und zum Schadenersatz verpflichtet. Artikel 46 OR regelt dabei die Schadensberechnung im Falle einer Körperverletzung. Nach Artikel 46 Absatz 1 OR hat das Gewaltopfer Anspruch auf Ersatz des gesamten wirtschaftlichen Schadens, der ihm durch die Körperverletzung entstanden ist. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 OR hat der Richter bei der Bestimmung des Schadenersatzes sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu berücksichtigen. Eine Schranke für die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Forderungen gegenüber Gewalttätern bilden neben einer allfälligen Verjährung der Ansprüche (Art. 60 bzw. 127 OR) vor allem die zum Schuldnerschutz bestehenden Regelungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (betreibungsrechtliches Existenzminimum gemäss Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 92f.). Gewalttäter haben innerhalb dieser Schranken Schadenersatz zu leisten. Daraus kann sich eine mehrjährige, allenfalls sogar lebenslängliche Schadenersatzpflicht ergeben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Dominik Bein wurde mit 15 Jahren Opfer von rechtsextremer Gewalt. Seit diesem Vorfall vor neun Jahren leidet er an einer Hirnverletzung. Er wird sein Leben lang behindert bleiben und somit auf fremde Hilfe angewiesen sein. Die IV-Rente, die er erhält, reicht für den Lebensunterhalt kaum aus. Stossend dabei ist, dass bei gleicher Verletzung durch einen Unfall die Haftpflichtversicherung zusätzlich bezahlen würde, im vorliegenden Fall aber nicht.</p><p>Welche Gesetzesanpassungen im Opferhilfegesetz wären nötig, damit Opfer von schwerer Gewalt, die kein eigenständiges Leben mehr führen können, finanziell besser entschädigt werden? Ist der Bundesrat der Meinung, dass es für Gewalttäter, deren Opfer für den Rest des Lebens unter den Folgen der Gewalttat zu leiden haben, nicht zumutbar ist, ein Leben lang Schadenersatz zu leisten?</p>
- Finanzielle Notlage von Opfern schwerer Gewalt
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