Folgen von Co-Marketing-Arzneimitteln für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
- ShortId
-
12.1060
- Id
-
20121060
- Updated
-
24.06.2025 22:34
- Language
-
de
- Title
-
Folgen von Co-Marketing-Arzneimitteln für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
- AdditionalIndexing
-
2841;Marketing;Arzneimittelrecht;Kostenrechnung;Konsumenteninformation;Produktverpackung;Evaluation;Arzneikosten;Preisunterschied;Medikament
- 1
-
- L05K0105030102, Medikament
- L05K0701010308, Marketing
- L04K07010101, Produktverpackung
- L05K0105050101, Arzneikosten
- L04K01050502, Arzneimittelrecht
- L04K11050311, Preisunterschied
- L06K070106030101, Konsumenteninformation
- L04K08020302, Evaluation
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1./2. Derzeit sind rund 600 Co-Marketing-Arzneimittel von Swissmedic mit eigener Zulassungsnummer zugelassen. Davon sind rund 200 auf der Spezialitätenliste aufgeführt. Als Co-Marketing-Arzneimittel gilt ein von Swissmedic zugelassenes Arzneimittel, das sich von einem anderen von Swissmedic zugelassenen Arzneimittel (Basispräparat) mit Ausnahme der Bezeichnung und der Packung nicht unterscheidet (Art. 34-38 der Verordnung vom 22. Juni 2006 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren sowie Art. 64a Abs. 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, KVV). Nach Ziffer C.8.3.2 des Handbuches betreffend die Spezialitätenliste vom 1. September 2011, welches den Charakter einer Verwaltungsverordnung innehat, ist ein Co-Marketing-Arzneimittel höchstens zu demselben Preis wirtschaftlich wie das Basispräparat. Ein Co-Marketing-Arzneimittel kann somit zu einem tieferen Preis auf der Spezialitätenliste aufgeführt sein als das dazugehörige Basispräparat. Unterschiedliche Preise sind daher möglich.</p><p>3. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verfügt über keine Statistik über die Verweildauer von Co-Marketing-Arzneimitteln auf der Spezialitätenliste. In der Regel dürften sich die Verweildauer des Basispräparates und jene des Co-Marketing-Arzneimittels nach dessen Spezialitätenliste-Aufnahme nicht unterscheiden.</p><p>4./5. Beantragt eine Zulassungsinhaberin vor Ablauf des Wirkstoffpatents eines Originalpräparates ebenfalls die Spezialitätenliste-Aufnahme des Co-Marketing-Arzneimittels, so kann das Co-Marketing-Arzneimittel auch bei günstigerem Preis nur als Originalpräparat in der Spezialitätenliste gelistet werden. Beantragt die Zulassungsinhaberin des Co-Marketing-Arzneimittels nach Ablauf des Patentschutzes für das Co-Marketing-Arzneimittel in der Spezialitätenliste den Status eines Generikums, so muss das Co-Marketing-Arzneimittel die für Generika geltenden wirtschaftlichen Kriterien nach Artikel 65c KVV erfüllen. Auch können sie wie Originalpräparate und Generika, wenn die Voraussetzungen von Artikel 38a Absätze 1 bis 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 erfüllt sind, mit einem Selbstbehalt von 20 Prozent belegt werden.</p><p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung verpflichtet den Arzt oder die Ärztin nicht, statt einem Originalpräparat das Co-Marketing-Arzneimittel oder ein Generikum zu verschreiben. Es liegt jedoch in der Verantwortung des verschreibenden Arztes, des Apothekers sowie der versicherten Person, ein Kostenbewusstsein für das Gesundheitswesen zu entwickeln und möglichst preisgünstige Präparate zu verschreiben, abzugeben respektive zu beziehen, sofern die Verträglichkeit gewährleistet ist.</p><p>Die finanziellen Folgen bezüglich der zeitgleichen Spezialitätenliste-Aufführung von Basispräparaten und Co-Marketing-Arzneimitteln sind somit nur schwer zu beziffern. Die Aufnahme von günstigeren Co-Marketing-Arzneimitteln in die Spezialitätenliste vor dem Ablauf des Wirkstoffpatentes und die Senkung von deren Preisen auf Generikapreisniveau nach Patentablauf wirken sich aber positiv auf die OKP aus. Ausserdem ist zu beachten, dass Co-Marketing-Arzneimittel und Basispräparat abgesehen von Packung und Name identisch sind. Co-Marketing-Arzneimittel stellen somit auch für Patienten, die aus Verträglichkeitsgründen kein Generikum erhalten können, eine günstigere Therapiealternative dar.</p><p>Zugegebenermassen besteht bei Co-Marketing-Arzneimitteln ein grundsätzliches Problem in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des teureren Basispräparates. Die einzige zur Verfügung stehende Eingriffsmöglichkeit des BAG wäre jedoch die Streichung des teureren Arzneimittels aus der Spezialitätenliste. Es ist aber zu befürchten, dass diese Massnahme mittelfristig dazu führen würde, dass die Hersteller inskünftig darauf verzichten, Gesuche um Spezialitätenliste-Aufnahme für günstigere Co-Marketing-Arzneimittel beim BAG einzureichen. Folglich würde den Patientinnen und Patienten nur noch das eventuell teurere Basispräparat zur Verfügung stehen. Aus einer gesamtwirtschaftlichen Perspektive käme dies die Versicherten bzw. die OKP letztlich teurer zu stehen. Zudem wird seit 1. März 2011 bei Originalpräparaten, Co-Marketing-Arzneimitteln wie auch Generika ein differenzierter Selbstbehalt angewendet, sodass erhebliche Preisunterschiede zwischen Arzneimitteln mit gleichem Wirkstoff abgebaut werden können und für Ärzte, Apotheker und Patienten ein Anreiz besteht, die günstigeren Co-Marketing-Arzneimittel und Generika zu verschreiben, abzugeben und zu beziehen. Daher verzichtet der Bundesrat darauf, hier einzuschreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Umstand, dass identische Arzneimittel unter unterschiedlichen Namen und mit unterschiedlichen Preisen bestehen (Co-Marketing-Arzneimittel), hat in den vergangenen Monaten erneut zu öffentlichem Kopfschütteln geführt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie viele Co-Marketing-Arzneimittel sind in der Schweiz zugelassen, dies unabhängig davon, ob sie kassenpflichtig sind oder nicht?</p><p>2. Wie viele davon stehen zusammen mit mindestens einem identischen Erzeugnis auf der Spezialitätenliste und sind damit im Grundsatz kassenpflichtig? Haben alle diese Erzeugnisse unterschiedliche Preise?</p><p>3. Wie lange ist die durchschnittliche parallele Verweildauer von Co-Marketing-Erzeugnisse mit unterschiedlichen Preisen auf der Spezialitätenliste?</p><p>4. Lassen sich die finanziellen Folgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zuverlässig beziffern, welche auf die zeitgleiche Aufführung von Co-Marketing-Erzeugnissen mit unterschiedlichen Preisen auf der Spezialitätenliste zurückzuführen sind?</p><p>5. In welchem Verhältnis stehen für den Bundesrat die negativen und positiven Folgen des Co-Marketings von Arzneimitteln für die OKP zueinander?</p>
- Folgen von Co-Marketing-Arzneimitteln für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1./2. Derzeit sind rund 600 Co-Marketing-Arzneimittel von Swissmedic mit eigener Zulassungsnummer zugelassen. Davon sind rund 200 auf der Spezialitätenliste aufgeführt. Als Co-Marketing-Arzneimittel gilt ein von Swissmedic zugelassenes Arzneimittel, das sich von einem anderen von Swissmedic zugelassenen Arzneimittel (Basispräparat) mit Ausnahme der Bezeichnung und der Packung nicht unterscheidet (Art. 34-38 der Verordnung vom 22. Juni 2006 des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die vereinfachte Zulassung von Arzneimitteln und die Zulassung von Arzneimitteln im Meldeverfahren sowie Art. 64a Abs. 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, KVV). Nach Ziffer C.8.3.2 des Handbuches betreffend die Spezialitätenliste vom 1. September 2011, welches den Charakter einer Verwaltungsverordnung innehat, ist ein Co-Marketing-Arzneimittel höchstens zu demselben Preis wirtschaftlich wie das Basispräparat. Ein Co-Marketing-Arzneimittel kann somit zu einem tieferen Preis auf der Spezialitätenliste aufgeführt sein als das dazugehörige Basispräparat. Unterschiedliche Preise sind daher möglich.</p><p>3. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verfügt über keine Statistik über die Verweildauer von Co-Marketing-Arzneimitteln auf der Spezialitätenliste. In der Regel dürften sich die Verweildauer des Basispräparates und jene des Co-Marketing-Arzneimittels nach dessen Spezialitätenliste-Aufnahme nicht unterscheiden.</p><p>4./5. Beantragt eine Zulassungsinhaberin vor Ablauf des Wirkstoffpatents eines Originalpräparates ebenfalls die Spezialitätenliste-Aufnahme des Co-Marketing-Arzneimittels, so kann das Co-Marketing-Arzneimittel auch bei günstigerem Preis nur als Originalpräparat in der Spezialitätenliste gelistet werden. Beantragt die Zulassungsinhaberin des Co-Marketing-Arzneimittels nach Ablauf des Patentschutzes für das Co-Marketing-Arzneimittel in der Spezialitätenliste den Status eines Generikums, so muss das Co-Marketing-Arzneimittel die für Generika geltenden wirtschaftlichen Kriterien nach Artikel 65c KVV erfüllen. Auch können sie wie Originalpräparate und Generika, wenn die Voraussetzungen von Artikel 38a Absätze 1 bis 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995 erfüllt sind, mit einem Selbstbehalt von 20 Prozent belegt werden.</p><p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung verpflichtet den Arzt oder die Ärztin nicht, statt einem Originalpräparat das Co-Marketing-Arzneimittel oder ein Generikum zu verschreiben. Es liegt jedoch in der Verantwortung des verschreibenden Arztes, des Apothekers sowie der versicherten Person, ein Kostenbewusstsein für das Gesundheitswesen zu entwickeln und möglichst preisgünstige Präparate zu verschreiben, abzugeben respektive zu beziehen, sofern die Verträglichkeit gewährleistet ist.</p><p>Die finanziellen Folgen bezüglich der zeitgleichen Spezialitätenliste-Aufführung von Basispräparaten und Co-Marketing-Arzneimitteln sind somit nur schwer zu beziffern. Die Aufnahme von günstigeren Co-Marketing-Arzneimitteln in die Spezialitätenliste vor dem Ablauf des Wirkstoffpatentes und die Senkung von deren Preisen auf Generikapreisniveau nach Patentablauf wirken sich aber positiv auf die OKP aus. Ausserdem ist zu beachten, dass Co-Marketing-Arzneimittel und Basispräparat abgesehen von Packung und Name identisch sind. Co-Marketing-Arzneimittel stellen somit auch für Patienten, die aus Verträglichkeitsgründen kein Generikum erhalten können, eine günstigere Therapiealternative dar.</p><p>Zugegebenermassen besteht bei Co-Marketing-Arzneimitteln ein grundsätzliches Problem in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des teureren Basispräparates. Die einzige zur Verfügung stehende Eingriffsmöglichkeit des BAG wäre jedoch die Streichung des teureren Arzneimittels aus der Spezialitätenliste. Es ist aber zu befürchten, dass diese Massnahme mittelfristig dazu führen würde, dass die Hersteller inskünftig darauf verzichten, Gesuche um Spezialitätenliste-Aufnahme für günstigere Co-Marketing-Arzneimittel beim BAG einzureichen. Folglich würde den Patientinnen und Patienten nur noch das eventuell teurere Basispräparat zur Verfügung stehen. Aus einer gesamtwirtschaftlichen Perspektive käme dies die Versicherten bzw. die OKP letztlich teurer zu stehen. Zudem wird seit 1. März 2011 bei Originalpräparaten, Co-Marketing-Arzneimitteln wie auch Generika ein differenzierter Selbstbehalt angewendet, sodass erhebliche Preisunterschiede zwischen Arzneimitteln mit gleichem Wirkstoff abgebaut werden können und für Ärzte, Apotheker und Patienten ein Anreiz besteht, die günstigeren Co-Marketing-Arzneimittel und Generika zu verschreiben, abzugeben und zu beziehen. Daher verzichtet der Bundesrat darauf, hier einzuschreiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Umstand, dass identische Arzneimittel unter unterschiedlichen Namen und mit unterschiedlichen Preisen bestehen (Co-Marketing-Arzneimittel), hat in den vergangenen Monaten erneut zu öffentlichem Kopfschütteln geführt. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wie viele Co-Marketing-Arzneimittel sind in der Schweiz zugelassen, dies unabhängig davon, ob sie kassenpflichtig sind oder nicht?</p><p>2. Wie viele davon stehen zusammen mit mindestens einem identischen Erzeugnis auf der Spezialitätenliste und sind damit im Grundsatz kassenpflichtig? Haben alle diese Erzeugnisse unterschiedliche Preise?</p><p>3. Wie lange ist die durchschnittliche parallele Verweildauer von Co-Marketing-Erzeugnisse mit unterschiedlichen Preisen auf der Spezialitätenliste?</p><p>4. Lassen sich die finanziellen Folgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) zuverlässig beziffern, welche auf die zeitgleiche Aufführung von Co-Marketing-Erzeugnissen mit unterschiedlichen Preisen auf der Spezialitätenliste zurückzuführen sind?</p><p>5. In welchem Verhältnis stehen für den Bundesrat die negativen und positiven Folgen des Co-Marketings von Arzneimitteln für die OKP zueinander?</p>
- Folgen von Co-Marketing-Arzneimitteln für die obligatorische Krankenpflegeversicherung
Back to List