Beiträge für Stilllegungs- und Entsorgungsfonds und Revision der SEFV

ShortId
12.1068
Id
20121068
Updated
24.06.2025 22:42
Language
de
Title
Beiträge für Stilllegungs- und Entsorgungsfonds und Revision der SEFV
AdditionalIndexing
66;Kostenrechnung;Rückbau;Atomindustrie;Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat;Informationsverbreitung;Fonds;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
1
  • L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
  • L04K17030201, Kernkraftwerk
  • L04K11090203, Fonds
  • L04K17030101, Atomindustrie
  • L05K0705030307, Rückbau
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K08040707, Eidgenössisches Nuklear-Sicherheitsinspektorat
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung von Kernanlagen gehen massgeblich aus dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1), insbesondere aus den Artikeln 31 und 77 bis 82, sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) hervor. Die Kostenberechnung und Beitragsfestlegung sind in der SEFV so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerkes in die Fonds einbezahlt sind und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen und der Kapitalabflüsse gedeckt sind. Die Gründe sowie die Stossrichtung einer allfälligen Revision der SEFV hat der Bundesrat bei der Beantwortung der Motion Fetz 11.4213, "Atomfonds. Schluss mit mehrjährigen Unterdeckungen", erläutert.</p><p>Zu den gestellten Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.</p><p>1. Die Stellungnahme des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi) zu den Kostenstudien 2011 soll veröffentlicht werden, sobald sie fertiggestellt ist. Sie dient den Kommissionen des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds als Entscheidgrundlage für die Festlegung der definitiven Jahresbeiträge.</p><p>2. Basierend auf den Kostenstudien 2011 haben die Kommissionen für das Jahr 2012 provisorische Jahresbeiträge festgelegt. Nach der Überprüfung durch das Ensi sollen im November 2012 die definitiven Beitragszahlungen für die Veranlagungsperiode 2012-2016 verabschiedet werden. Eine Revision der SEFV ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.</p><p>3. Eine Anpassung der Beiträge kann gemäss geltender Verordnung während einer laufenden Veranlagungsperiode vorgenommen werden. Es ist vorgesehen, diese Regel beizubehalten. Sobald die revidierte Verordnung vorliegt, wird somit zu prüfen sein, ob sich Auswirkungen auf die Beitragszahlungen ergeben und eine Zwischenveranlagung notwendig wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im November 2011 erschien die von Swissnuclear erstellte Kostenstudie zu den Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Schweizer Atomkraftwerke. Diese Kostenschätzung wird zurzeit vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) überprüft. Ein Ensi-Bericht zur Kostenstudie dient der Verwaltungskommission dazu, bis im November die Beiträge der AKW-Betreiber an die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds festzulegen.</p><p>Gleichzeitig prüft der Bundesrat gemäss der Antwort auf die Motion Fetz 11.4213 die Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV). Dabei werden Punkte überprüft, die einen wesentlichen Einfluss auf die Fondsbeiträge haben könnten.</p><p>Es ist von öffentlichem Interesse, dass genügend Geld in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds angespart wird. Falls die Mittel der Fonds nicht ausreichen, besteht ein hohes Risiko, dass der Bund einen Teil der Stilllegungs- und Entsorgungskosten übernehmen muss. Der Prozess der Beitragsfestlegung muss daher transparent erfolgen.</p><p>Fragen:</p><p>1. Stimmt es, dass das Ensi seine Stellungnahme zur Kostenstudie 2011 nicht veröffentlicht, bevor sie diese nicht der Kommission der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds vorgelegt hat?</p><p>2. Wird die SEFV revidiert, bevor die Verwaltungskommission die neuen Beiträge festlegt?</p><p>3. Werden, falls die SEFV nach der Beitragsfestlegung revidiert wird, die Fondsbeiträge umgehend den neuen Bestimmungen angepasst, oder geschieht dies erst anlässlich der nächsten ordentlichen Überprüfung nach fünf Jahren?</p>
  • Beiträge für Stilllegungs- und Entsorgungsfonds und Revision der SEFV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Rechte und Pflichten rund um die Entsorgung von Kernanlagen gehen massgeblich aus dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1), insbesondere aus den Artikeln 31 und 77 bis 82, sowie aus der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) hervor. Die Kostenberechnung und Beitragsfestlegung sind in der SEFV so ausgelegt, dass die geschuldeten Beiträge zum Zeitpunkt der Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerkes in die Fonds einbezahlt sind und die Gesamtkosten für die Stilllegung und die Entsorgung unter Einbezug der Rendite auf dem Fondsvermögen und der Kapitalabflüsse gedeckt sind. Die Gründe sowie die Stossrichtung einer allfälligen Revision der SEFV hat der Bundesrat bei der Beantwortung der Motion Fetz 11.4213, "Atomfonds. Schluss mit mehrjährigen Unterdeckungen", erläutert.</p><p>Zu den gestellten Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.</p><p>1. Die Stellungnahme des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (Ensi) zu den Kostenstudien 2011 soll veröffentlicht werden, sobald sie fertiggestellt ist. Sie dient den Kommissionen des Stilllegungs- und des Entsorgungsfonds als Entscheidgrundlage für die Festlegung der definitiven Jahresbeiträge.</p><p>2. Basierend auf den Kostenstudien 2011 haben die Kommissionen für das Jahr 2012 provisorische Jahresbeiträge festgelegt. Nach der Überprüfung durch das Ensi sollen im November 2012 die definitiven Beitragszahlungen für die Veranlagungsperiode 2012-2016 verabschiedet werden. Eine Revision der SEFV ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich.</p><p>3. Eine Anpassung der Beiträge kann gemäss geltender Verordnung während einer laufenden Veranlagungsperiode vorgenommen werden. Es ist vorgesehen, diese Regel beizubehalten. Sobald die revidierte Verordnung vorliegt, wird somit zu prüfen sein, ob sich Auswirkungen auf die Beitragszahlungen ergeben und eine Zwischenveranlagung notwendig wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im November 2011 erschien die von Swissnuclear erstellte Kostenstudie zu den Stilllegungs- und Entsorgungskosten der Schweizer Atomkraftwerke. Diese Kostenschätzung wird zurzeit vom Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) überprüft. Ein Ensi-Bericht zur Kostenstudie dient der Verwaltungskommission dazu, bis im November die Beiträge der AKW-Betreiber an die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds festzulegen.</p><p>Gleichzeitig prüft der Bundesrat gemäss der Antwort auf die Motion Fetz 11.4213 die Revision der Stilllegungs- und Entsorgungsfondsverordnung (SEFV). Dabei werden Punkte überprüft, die einen wesentlichen Einfluss auf die Fondsbeiträge haben könnten.</p><p>Es ist von öffentlichem Interesse, dass genügend Geld in den Stilllegungs- und Entsorgungsfonds angespart wird. Falls die Mittel der Fonds nicht ausreichen, besteht ein hohes Risiko, dass der Bund einen Teil der Stilllegungs- und Entsorgungskosten übernehmen muss. Der Prozess der Beitragsfestlegung muss daher transparent erfolgen.</p><p>Fragen:</p><p>1. Stimmt es, dass das Ensi seine Stellungnahme zur Kostenstudie 2011 nicht veröffentlicht, bevor sie diese nicht der Kommission der Stilllegungs- und Entsorgungsfonds vorgelegt hat?</p><p>2. Wird die SEFV revidiert, bevor die Verwaltungskommission die neuen Beiträge festlegt?</p><p>3. Werden, falls die SEFV nach der Beitragsfestlegung revidiert wird, die Fondsbeiträge umgehend den neuen Bestimmungen angepasst, oder geschieht dies erst anlässlich der nächsten ordentlichen Überprüfung nach fünf Jahren?</p>
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