Ermittlung der aus der CO2-Verordnung resultierenden Regulierungskosten

ShortId
12.1081
Id
20121081
Updated
14.11.2025 07:24
Language
de
Title
Ermittlung der aus der CO2-Verordnung resultierenden Regulierungskosten
AdditionalIndexing
15;52;Klein- und mittleres Unternehmen;Verordnung;Kohlendioxid;rechtliche Vorschrift;Bericht;Kostenrechnung;Gesetzesproduktion;wirtschaftliche Auswirkung;CO2-Abgabe;Gesetz;Gesetzesevaluation
1
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
  • L06K070501020901, Kohlendioxid
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
  • L05K1701010502, CO2-Abgabe
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L04K08070202, Gesetzesproduktion
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Postulate Zuppiger 10.3592 und Fournier 10.3429 verlangen vom Bundesrat einen Bericht über die Regulierungskosten für Unternehmen, insbesondere für KMU. Das neue, ab 2013 geltende CO2-Gesetz, das mit der CO2-Verordnung konkretisiert wird, tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Vergleich zur heutigen CO2-Gesetzgebung werden die Massnahmen und Instrumente ab 2013 tendenziell vereinfacht, weswegen der Aufwand für die Unternehmen eher sinken wird. Eine exakte Quantifizierung der effektiven Kosten ist mit einem verhältnismässigen Aufwand nicht möglich. Es können jedoch folgende qualitativen Aussagen gemacht werden:</p><p>- Importeure fossiler Treibstoffe: Der Gesetzgeber hat zur Begrenzung der für die Erfüllung der Kompensationspflicht anfallenden Kosten einen maximalen Preisaufschlag auf fossile Treibstoffe von 5 Rappen pro Liter festgelegt. Die für die Erfüllung der Kompensationspflicht anfallenden Kosten (Projektentwicklungs- und Betriebskosten, ausgenommen allfällige Sanktionen) können an die Konsumenten überwälzt werden und dürfen den gesetzlich verankerten Maximalbetrag im Zeitraum 2013-2020 im Durchschnitt nicht übersteigen.</p><p>- Importeure von Personenwagen: Grossimporteure erhalten Ende Jahr eine um die Anzahlungen korrigierte Schlussrechnung, basierend auf der Typengenehmigung der importierten Personenwagen. Alternativ dazu können sie freiwillig die genauen CO2-Emissionen melden. Dieser Aufwand kann als tief bezeichnet werden, zumal standardisierte Lösungen dafür bereitgestellt werden. Für Kleinimporteure entsteht ein geringer Zusatzaufwand, da sie die Zulassung der Fahrzeuge nicht mehr direkt über den Kanton beantragen können. Sie müssen die Daten der importierten Fahrzeuge vor der Zulassung beim Bundesamt für Strassen einreichen und eine allfällige Sanktion vorgängig bezahlen.</p><p>- Grosse, zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichtete und damit von der CO2-Abgabe auf Brennstoffe befreite Unternehmen: Sie haben einen Initialaufwand für die Datenbereitstellung, die für die Berechnung der Gratiszuteilung der Emissionsrechte benötigt wird, und für die Erstellung eines Monitoringkonzepts. Dabei werden sie durch Experten unterstützt. Für die nachfolgenden Jahre beschränkt sich der administrative Aufwand vor allem auf das Monitoring der Treibhausgasemissionen und den Monitoringbericht. Die Kosten variieren von Unternehmen zu Unternehmen: Besonders energieeffiziente Unternehmen können überzählige Emissionsrechte verkaufen, weniger effiziente Unternehmen müssen dagegen für die Zielerreichung Emissionsrechte oder, soweit zulässig, Emissionsminderungszertifikate zukaufen.</p><p>- CO2-Abgabe auf Brennstoffe und Befreiungsmöglichkeit: Der im Gesetz verankerte maximale Abgabesatz beträgt 120 Franken pro Tonne CO2. CO2-intensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können sich von der Abgabe befreien lassen, wenn sie eine Verminderungsverpflichtung gegenüber dem Bund eingehen. Für Unternehmen, die sich nicht von der Abgabe befreien lassen, kann der Kostenanstieg als moderat bezeichnet werden. Da die Einnahmen aus der CO2-Abgabe grösstenteils an Wirtschaft und Bevölkerung rückverteilt werden, können Netto-Empfänger (z. B. wenig energieintensive Dienstleistungsunternehmen) der CO2-Abgabe von einer allfälligen Erhöhung sogar profitieren (die Rückverteilung ist höher als die zu entrichtende CO2-Abgabe). Eine Erhöhung der CO2-Abgabe kann bei den Unternehmen zu einem steigenden Anreiz führen, sich durch eine Verminderungsverpflichtung von der CO2-Abgabe befreien zu lassen.</p><p>Die Ausarbeitung einer solchen Verminderungsverpflichtung verursacht bei den Unternehmen einmalige personelle und finanzielle Kosten. Hinzu kommen die Investitionskosten für die Umsetzung der Massnahmen und die Kosten für das jährliche Monitoring. Die Unternehmen werden dabei durch Agenturen wie beispielsweise die Energieagentur der Wirtschaft (Enaw) unterstützt. Eine Teilnahme bei der Enaw kostet jährlich rund 6000 Franken, für KMU gelten tiefere Beiträge. Für die Zielerarbeitung und das Monitoring stehen standardisierte Hilfsmittel zur Verfügung, was den Vollzugsaufwand minimiert.</p><p>Da nur wirtschaftliche Massnahmen umgesetzt werden müssen, die sich innerhalb weniger Jahre auszahlen, profitiert ein Unternehmen durch tiefere Energiekosten somit von der Umsetzung dieser Massnahmen. Für den Vollzug der Abgabebefreiung ab 2013 ist im Vergleich zur heutigen Regelung eine Vielzahl von Vereinfachungen vorgesehen, damit sich der Aufwand sowohl auf Behörden- wie auch auf Unternehmensseite gegenüber heute verringert. Zudem profitieren ab 2013 neu auch die befreiten Unternehmen von der Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Abgabe. Kleinen Unternehmen mit einem Emissionsvolumen von weniger als 1500 Tonnen CO2 pro Jahr wird ein stark vereinfachtes Befreiungsmodell mit Standardmassnahmen angeboten. Die Zielerreichung wird nicht anhand der tatsächlichen Emissionen überprüft, sondern anhand eines Nachweises, dass die Massnahme umgesetzt ist. Somit entfällt ein detailliertes Monitoring.</p><p>2. Eine Messung der effektiven Regulierungskosten der revidierten CO2-Gesetzgebung wäre mit einem sehr hohen Aufwand für Behörden und Unternehmen verbunden. Die einzelnen Massnahmen haben unterschiedliche Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen, weshalb eine Messung für jedes Unternehmen einzeln erfolgen müsste. Dies für alle Massnahmen der CO2-Gesetzgebung durchzuführen stünde in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel der Messung, diese Kosten nicht nur zu kennen, sondern auch zu senken - ohne den Nutzen der Regulierung zu schmälern. Die je nach Branche stark variierenden Lohnkosten machen es zudem schwierig, den Betriebsaufwand zu vergleichen. Vielfach ist es zudem nicht möglich, den Aufwand eines Unternehmens einer bestimmten Regulierung zuzuordnen. Einerseits können Unternehmen mit dem Monitoring für die Befreiung von der CO2-Abgabe auch die Erfüllung kantonaler Vorschriften nachweisen oder bei bestimmten Energieversorgungsunternehmen reduzierte Tarife erwirken. Andererseits würden viele Unternehmen auch ohne Regulierung aus eigenem Interesse entsprechend handeln (z. B. aufgrund von Kostenersparnissen oder aus Imagegründen).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Mit der Annahme der entsprechenden Postulate Fournier und Zuppiger hat sich also auch der Bund bereiterklärt, die Regulierungskosten sämtlicher Gesetzentwürfe zu ermitteln. Sowohl die eidgenössischen Räte als auch der Bundesrat haben so klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Auswirkungen, insbesondere die finanziellen Auswirkungen, der neuen Gesetze und Verordnungen kennen möchten. Auch wenn das Seco das entsprechende Handbuch noch nicht fertig ausgearbeitet hat, ist die Methode doch ausreichend bekannt, um ab sofort mit der Ermittlung der Regulierungskosten besonders wichtiger Gesetzentwürfe beginnen zu können. Ich bitte den Bundesrat um eine detaillierte Antwort auf die folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Regulierungskosten entstehen durch die Verordnung zum neuen CO2-Gesetz? Auf welchen Betrag belaufen sich die Kosten (in Schweizerfranken)?</p><p>2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die aus der CO2-Verordnung resultierenden Regulierungskosten ermittelt werden?</p>
  • Ermittlung der aus der CO2-Verordnung resultierenden Regulierungskosten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Postulate Zuppiger 10.3592 und Fournier 10.3429 verlangen vom Bundesrat einen Bericht über die Regulierungskosten für Unternehmen, insbesondere für KMU. Das neue, ab 2013 geltende CO2-Gesetz, das mit der CO2-Verordnung konkretisiert wird, tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Vergleich zur heutigen CO2-Gesetzgebung werden die Massnahmen und Instrumente ab 2013 tendenziell vereinfacht, weswegen der Aufwand für die Unternehmen eher sinken wird. Eine exakte Quantifizierung der effektiven Kosten ist mit einem verhältnismässigen Aufwand nicht möglich. Es können jedoch folgende qualitativen Aussagen gemacht werden:</p><p>- Importeure fossiler Treibstoffe: Der Gesetzgeber hat zur Begrenzung der für die Erfüllung der Kompensationspflicht anfallenden Kosten einen maximalen Preisaufschlag auf fossile Treibstoffe von 5 Rappen pro Liter festgelegt. Die für die Erfüllung der Kompensationspflicht anfallenden Kosten (Projektentwicklungs- und Betriebskosten, ausgenommen allfällige Sanktionen) können an die Konsumenten überwälzt werden und dürfen den gesetzlich verankerten Maximalbetrag im Zeitraum 2013-2020 im Durchschnitt nicht übersteigen.</p><p>- Importeure von Personenwagen: Grossimporteure erhalten Ende Jahr eine um die Anzahlungen korrigierte Schlussrechnung, basierend auf der Typengenehmigung der importierten Personenwagen. Alternativ dazu können sie freiwillig die genauen CO2-Emissionen melden. Dieser Aufwand kann als tief bezeichnet werden, zumal standardisierte Lösungen dafür bereitgestellt werden. Für Kleinimporteure entsteht ein geringer Zusatzaufwand, da sie die Zulassung der Fahrzeuge nicht mehr direkt über den Kanton beantragen können. Sie müssen die Daten der importierten Fahrzeuge vor der Zulassung beim Bundesamt für Strassen einreichen und eine allfällige Sanktion vorgängig bezahlen.</p><p>- Grosse, zur Teilnahme am Emissionshandelssystem verpflichtete und damit von der CO2-Abgabe auf Brennstoffe befreite Unternehmen: Sie haben einen Initialaufwand für die Datenbereitstellung, die für die Berechnung der Gratiszuteilung der Emissionsrechte benötigt wird, und für die Erstellung eines Monitoringkonzepts. Dabei werden sie durch Experten unterstützt. Für die nachfolgenden Jahre beschränkt sich der administrative Aufwand vor allem auf das Monitoring der Treibhausgasemissionen und den Monitoringbericht. Die Kosten variieren von Unternehmen zu Unternehmen: Besonders energieeffiziente Unternehmen können überzählige Emissionsrechte verkaufen, weniger effiziente Unternehmen müssen dagegen für die Zielerreichung Emissionsrechte oder, soweit zulässig, Emissionsminderungszertifikate zukaufen.</p><p>- CO2-Abgabe auf Brennstoffe und Befreiungsmöglichkeit: Der im Gesetz verankerte maximale Abgabesatz beträgt 120 Franken pro Tonne CO2. CO2-intensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können sich von der Abgabe befreien lassen, wenn sie eine Verminderungsverpflichtung gegenüber dem Bund eingehen. Für Unternehmen, die sich nicht von der Abgabe befreien lassen, kann der Kostenanstieg als moderat bezeichnet werden. Da die Einnahmen aus der CO2-Abgabe grösstenteils an Wirtschaft und Bevölkerung rückverteilt werden, können Netto-Empfänger (z. B. wenig energieintensive Dienstleistungsunternehmen) der CO2-Abgabe von einer allfälligen Erhöhung sogar profitieren (die Rückverteilung ist höher als die zu entrichtende CO2-Abgabe). Eine Erhöhung der CO2-Abgabe kann bei den Unternehmen zu einem steigenden Anreiz führen, sich durch eine Verminderungsverpflichtung von der CO2-Abgabe befreien zu lassen.</p><p>Die Ausarbeitung einer solchen Verminderungsverpflichtung verursacht bei den Unternehmen einmalige personelle und finanzielle Kosten. Hinzu kommen die Investitionskosten für die Umsetzung der Massnahmen und die Kosten für das jährliche Monitoring. Die Unternehmen werden dabei durch Agenturen wie beispielsweise die Energieagentur der Wirtschaft (Enaw) unterstützt. Eine Teilnahme bei der Enaw kostet jährlich rund 6000 Franken, für KMU gelten tiefere Beiträge. Für die Zielerarbeitung und das Monitoring stehen standardisierte Hilfsmittel zur Verfügung, was den Vollzugsaufwand minimiert.</p><p>Da nur wirtschaftliche Massnahmen umgesetzt werden müssen, die sich innerhalb weniger Jahre auszahlen, profitiert ein Unternehmen durch tiefere Energiekosten somit von der Umsetzung dieser Massnahmen. Für den Vollzug der Abgabebefreiung ab 2013 ist im Vergleich zur heutigen Regelung eine Vielzahl von Vereinfachungen vorgesehen, damit sich der Aufwand sowohl auf Behörden- wie auch auf Unternehmensseite gegenüber heute verringert. Zudem profitieren ab 2013 neu auch die befreiten Unternehmen von der Rückverteilung der Einnahmen aus der CO2-Abgabe. Kleinen Unternehmen mit einem Emissionsvolumen von weniger als 1500 Tonnen CO2 pro Jahr wird ein stark vereinfachtes Befreiungsmodell mit Standardmassnahmen angeboten. Die Zielerreichung wird nicht anhand der tatsächlichen Emissionen überprüft, sondern anhand eines Nachweises, dass die Massnahme umgesetzt ist. Somit entfällt ein detailliertes Monitoring.</p><p>2. Eine Messung der effektiven Regulierungskosten der revidierten CO2-Gesetzgebung wäre mit einem sehr hohen Aufwand für Behörden und Unternehmen verbunden. Die einzelnen Massnahmen haben unterschiedliche Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen, weshalb eine Messung für jedes Unternehmen einzeln erfolgen müsste. Dies für alle Massnahmen der CO2-Gesetzgebung durchzuführen stünde in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel der Messung, diese Kosten nicht nur zu kennen, sondern auch zu senken - ohne den Nutzen der Regulierung zu schmälern. Die je nach Branche stark variierenden Lohnkosten machen es zudem schwierig, den Betriebsaufwand zu vergleichen. Vielfach ist es zudem nicht möglich, den Aufwand eines Unternehmens einer bestimmten Regulierung zuzuordnen. Einerseits können Unternehmen mit dem Monitoring für die Befreiung von der CO2-Abgabe auch die Erfüllung kantonaler Vorschriften nachweisen oder bei bestimmten Energieversorgungsunternehmen reduzierte Tarife erwirken. Andererseits würden viele Unternehmen auch ohne Regulierung aus eigenem Interesse entsprechend handeln (z. B. aufgrund von Kostenersparnissen oder aus Imagegründen).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Mit der Annahme der entsprechenden Postulate Fournier und Zuppiger hat sich also auch der Bund bereiterklärt, die Regulierungskosten sämtlicher Gesetzentwürfe zu ermitteln. Sowohl die eidgenössischen Räte als auch der Bundesrat haben so klar zum Ausdruck gebracht, dass sie die Auswirkungen, insbesondere die finanziellen Auswirkungen, der neuen Gesetze und Verordnungen kennen möchten. Auch wenn das Seco das entsprechende Handbuch noch nicht fertig ausgearbeitet hat, ist die Methode doch ausreichend bekannt, um ab sofort mit der Ermittlung der Regulierungskosten besonders wichtiger Gesetzentwürfe beginnen zu können. Ich bitte den Bundesrat um eine detaillierte Antwort auf die folgenden Fragen:</p><p>1. Welche Regulierungskosten entstehen durch die Verordnung zum neuen CO2-Gesetz? Auf welchen Betrag belaufen sich die Kosten (in Schweizerfranken)?</p><p>2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die aus der CO2-Verordnung resultierenden Regulierungskosten ermittelt werden?</p>
    • Ermittlung der aus der CO2-Verordnung resultierenden Regulierungskosten

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