Demokratische Prinzipien grenzüberschreitend verwirklichen
- ShortId
-
12.1086
- Id
-
20121086
- Updated
-
24.06.2025 22:46
- Language
-
de
- Title
-
Demokratische Prinzipien grenzüberschreitend verwirklichen
- AdditionalIndexing
-
04;grenzüberschreitende Zusammenarbeit;politische Mitbestimmung;Demokratisierung;Volksabstimmung;politische Rechte;direkte Demokratie;Ausland;Grenzgebiet
- 1
-
- L06K080701020201, direkte Demokratie
- L04K08020329, politische Mitbestimmung
- L04K08020304, Demokratisierung
- L04K10010207, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
- L05K0704030103, Grenzgebiet
- L03K100103, Ausland
- L04K05020101, politische Rechte
- L03K080102, Volksabstimmung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz sind die politischen Rechte grundsätzlich an das Schweizer Bürgerrecht und/oder an den Wohnsitz in der Schweiz gebunden. Die Bevölkerung in den Grenzregionen der Nachbarstaaten hat daher in der Schweiz in der Regel keine politischen Rechte, auch wenn sie von Entscheiden über Projekte in der Schweiz genauso betroffen sein kann wie die Schweizer Bevölkerung. Dies gilt umgekehrt auch für die Schweizer Bevölkerung in Bezug auf Projekte im Ausland.</p><p>Das Völkergewohnheitsrecht kennt allerdings die Pflicht der Staaten, übermässige grenzüberschreitende Immissionen zu unterlassen. Die Frage des zulässigen Masses ist aber bei Projekten von grosser Tragweite in der Praxis regelmässig umstritten. Dies hat dazu geführt, dass dieser Grundsatz des internationalen Nachbar- bzw. Umweltgewohnheitsrechts durch Übereinkommen und bilaterale Verträge konkretisiert wurde. Dabei wurden nicht nur umweltrechtliche Standards, sondern auch gegenseitige Informations- und Zusammenarbeitspflichten festgelegt. In erster Linie geht es dabei um die Kooperation der Fachbehörden der Nachbarstaaten, aber auch um Informations- und Mitwirkungsrechte der benachbarten Öffentlichkeit bzw. von natürlichen und juristischen Personen.</p><p>Diesbezüglich kann in erster Linie das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) angeführt werden, dem die Schweiz wie auch ihre Nachbarstaaten beigetreten sind. Es sieht vor, dass die Ursprungspartei eines relevanten Projekts (Flugplatz, Kraftwerk, Abfallbeseitigungsanlage usw.) der Öffentlichkeit in den voraussichtlich betroffenen ausländischen Gebieten Gelegenheit gibt, an den jeweiligen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mitzuwirken. Die Ursprungspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Nachbarstaaten die gleiche Gelegenheit hierzu erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei. Die Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen und zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen enthalten ähnliche Bestimmungen.</p><p>Im schweizerischen Verfahren betreffend den Sachplan geologische Tiefenlager sind - in Anwendung der Raumplanungsverordnung, des Gemeinsamen Übereinkommens vom 5. September 1997 über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, bilateraler Vereinbarungen im Nuklearbereich und der Espoo-Konvention - die Informations- und Konsultationsbedürfnisse der betroffenen Nachbarstaaten sichergestellt. Deutscherseits sind Bund, Bundesland und Landkreise in diversen politischen und fachlichen Arbeitsgruppen direkt vertreten und bringen ihre Anliegen ein. Dazu kommt die breitangelegte Partizipation der Bevölkerung der betroffenen Gemeinden. Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob die Gemeinde in der Schweiz oder im angrenzenden Ausland liegt. Die von Deutschland delegierten Personen in den Regionalkonferenzen haben die gleichen Rechte und Einflussmöglichkeiten wie die Schweizer Vertreter und Vertreterinnen. In einem späteren Rahmenbewilligungsverfahren für ein geologisches Tiefenlager sieht das Kernenergiegesetz die Berücksichtigung der Anliegen der in unmittelbarer Nähe liegenden Nachbarländer vor, soweit dies das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt. Betroffene mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland können, gleich wie die Betroffenen in der Schweiz, Einsprache gegen eine Rahmenbewilligung sowie eine Bau- und Betriebsbewilligung erheben.</p><p>Im Weiteren sieht der am 4. September 2012 unterzeichnete, aber noch nicht in Kraft getretene Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in allen schweizerischen Verwaltungsverfahren mit Auswirkungen auf das deutsche Hoheitsgebiet nicht nur für die möglicherweise betroffenen deutschen Landkreise und Gemeinden, sondern auch für die dort niedergelassenen natürlichen und juristischen Personen die gleiche Rechtsstellung und Verfahrensbeteiligung vor wie das schweizerische Recht für die entsprechenden schweizerischen Gebietskörperschaften, Einwohner und Unternehmen.</p><p>Im Übrigen werden wichtige Grossprojekte mit grenzüberschreitenden Auswirkungen auch im Rahmen von diversen grenzüberschreitenden Gremien diskutiert (z. B. Trilaterale Regierungskommission des Oberrheins, Oberrheinkonferenz, Hochrheinkommission und Internationale Bodenseekonferenz). Der Bundesrat pflegt zudem einen regelmässigen diesbezüglichen Austausch mit den Regierungen der Nachbarstaaten.</p><p>Dem Anliegen des Fragestellers wird somit durch bestehende völkerrechtliche Regeln, soweit möglich, bereits entsprochen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass damit der rechtliche Rahmen schon heute eine angemessene Information und Beteiligung grenznaher Bevölkerungen an den sie betreffenden Grossprojekten erlaubt. Es ist ihm ein Anliegen, diesen Rahmen in Absprache und Übereinstimmung mit dem benachbarten Ausland neuen Entwicklungen anzupassen, um sicherzustellen, dass alle Beteiligungsrechte jeweils den Bevölkerungen beider Seiten zugutekommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Eines der Grundprinzipien der Demokratie ist, dass Betroffene Mitentscheidende sind. Eine der grossen Schwächen der traditionellen Demokratie ist, dass sie dieses Prinzip nur innerhalb des Staates, aber nicht grenzüberschreitend gewährleisten kann. Dies führt immer wieder zu Aggressionen, Protesten und Spannungen, die das gute nachbarschaftliche Einvernehmen stören und manchmal sogar sachdienliche Lösungen und Entwicklungen verhindern.</p><p>Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Bundesrat bereit wäre, bei ausserordentlichen Projekten von grosser Tragweite (Flugmanagement beziehungsweise Pistenausbauten bei Flughäfen, AKW-Betriebe oder Deponieanlagen für radioaktiven Abfälle) ausnahmsweise in einem angemessenen Perimeter auch die von diesen Massnahmen betroffenen Menschen jenseits der Staatsgrenze in den schweizerischen Entscheidungsprozess mit einzubeziehen, wie wenn sie Schweizer Stimmberechtigte wären.</p>
- Demokratische Prinzipien grenzüberschreitend verwirklichen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Schweiz sind die politischen Rechte grundsätzlich an das Schweizer Bürgerrecht und/oder an den Wohnsitz in der Schweiz gebunden. Die Bevölkerung in den Grenzregionen der Nachbarstaaten hat daher in der Schweiz in der Regel keine politischen Rechte, auch wenn sie von Entscheiden über Projekte in der Schweiz genauso betroffen sein kann wie die Schweizer Bevölkerung. Dies gilt umgekehrt auch für die Schweizer Bevölkerung in Bezug auf Projekte im Ausland.</p><p>Das Völkergewohnheitsrecht kennt allerdings die Pflicht der Staaten, übermässige grenzüberschreitende Immissionen zu unterlassen. Die Frage des zulässigen Masses ist aber bei Projekten von grosser Tragweite in der Praxis regelmässig umstritten. Dies hat dazu geführt, dass dieser Grundsatz des internationalen Nachbar- bzw. Umweltgewohnheitsrechts durch Übereinkommen und bilaterale Verträge konkretisiert wurde. Dabei wurden nicht nur umweltrechtliche Standards, sondern auch gegenseitige Informations- und Zusammenarbeitspflichten festgelegt. In erster Linie geht es dabei um die Kooperation der Fachbehörden der Nachbarstaaten, aber auch um Informations- und Mitwirkungsrechte der benachbarten Öffentlichkeit bzw. von natürlichen und juristischen Personen.</p><p>Diesbezüglich kann in erster Linie das Übereinkommen vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) angeführt werden, dem die Schweiz wie auch ihre Nachbarstaaten beigetreten sind. Es sieht vor, dass die Ursprungspartei eines relevanten Projekts (Flugplatz, Kraftwerk, Abfallbeseitigungsanlage usw.) der Öffentlichkeit in den voraussichtlich betroffenen ausländischen Gebieten Gelegenheit gibt, an den jeweiligen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mitzuwirken. Die Ursprungspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Nachbarstaaten die gleiche Gelegenheit hierzu erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei. Die Übereinkommen vom 17. März 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen und zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen enthalten ähnliche Bestimmungen.</p><p>Im schweizerischen Verfahren betreffend den Sachplan geologische Tiefenlager sind - in Anwendung der Raumplanungsverordnung, des Gemeinsamen Übereinkommens vom 5. September 1997 über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, bilateraler Vereinbarungen im Nuklearbereich und der Espoo-Konvention - die Informations- und Konsultationsbedürfnisse der betroffenen Nachbarstaaten sichergestellt. Deutscherseits sind Bund, Bundesland und Landkreise in diversen politischen und fachlichen Arbeitsgruppen direkt vertreten und bringen ihre Anliegen ein. Dazu kommt die breitangelegte Partizipation der Bevölkerung der betroffenen Gemeinden. Dabei wird kein Unterschied gemacht, ob die Gemeinde in der Schweiz oder im angrenzenden Ausland liegt. Die von Deutschland delegierten Personen in den Regionalkonferenzen haben die gleichen Rechte und Einflussmöglichkeiten wie die Schweizer Vertreter und Vertreterinnen. In einem späteren Rahmenbewilligungsverfahren für ein geologisches Tiefenlager sieht das Kernenergiegesetz die Berücksichtigung der Anliegen der in unmittelbarer Nähe liegenden Nachbarländer vor, soweit dies das Projekt nicht unverhältnismässig einschränkt. Betroffene mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland können, gleich wie die Betroffenen in der Schweiz, Einsprache gegen eine Rahmenbewilligung sowie eine Bau- und Betriebsbewilligung erheben.</p><p>Im Weiteren sieht der am 4. September 2012 unterzeichnete, aber noch nicht in Kraft getretene Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Auswirkungen des Betriebs des Flughafens Zürich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in allen schweizerischen Verwaltungsverfahren mit Auswirkungen auf das deutsche Hoheitsgebiet nicht nur für die möglicherweise betroffenen deutschen Landkreise und Gemeinden, sondern auch für die dort niedergelassenen natürlichen und juristischen Personen die gleiche Rechtsstellung und Verfahrensbeteiligung vor wie das schweizerische Recht für die entsprechenden schweizerischen Gebietskörperschaften, Einwohner und Unternehmen.</p><p>Im Übrigen werden wichtige Grossprojekte mit grenzüberschreitenden Auswirkungen auch im Rahmen von diversen grenzüberschreitenden Gremien diskutiert (z. B. Trilaterale Regierungskommission des Oberrheins, Oberrheinkonferenz, Hochrheinkommission und Internationale Bodenseekonferenz). Der Bundesrat pflegt zudem einen regelmässigen diesbezüglichen Austausch mit den Regierungen der Nachbarstaaten.</p><p>Dem Anliegen des Fragestellers wird somit durch bestehende völkerrechtliche Regeln, soweit möglich, bereits entsprochen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass damit der rechtliche Rahmen schon heute eine angemessene Information und Beteiligung grenznaher Bevölkerungen an den sie betreffenden Grossprojekten erlaubt. Es ist ihm ein Anliegen, diesen Rahmen in Absprache und Übereinstimmung mit dem benachbarten Ausland neuen Entwicklungen anzupassen, um sicherzustellen, dass alle Beteiligungsrechte jeweils den Bevölkerungen beider Seiten zugutekommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Eines der Grundprinzipien der Demokratie ist, dass Betroffene Mitentscheidende sind. Eine der grossen Schwächen der traditionellen Demokratie ist, dass sie dieses Prinzip nur innerhalb des Staates, aber nicht grenzüberschreitend gewährleisten kann. Dies führt immer wieder zu Aggressionen, Protesten und Spannungen, die das gute nachbarschaftliche Einvernehmen stören und manchmal sogar sachdienliche Lösungen und Entwicklungen verhindern.</p><p>Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Bundesrat bereit wäre, bei ausserordentlichen Projekten von grosser Tragweite (Flugmanagement beziehungsweise Pistenausbauten bei Flughäfen, AKW-Betriebe oder Deponieanlagen für radioaktiven Abfälle) ausnahmsweise in einem angemessenen Perimeter auch die von diesen Massnahmen betroffenen Menschen jenseits der Staatsgrenze in den schweizerischen Entscheidungsprozess mit einzubeziehen, wie wenn sie Schweizer Stimmberechtigte wären.</p>
- Demokratische Prinzipien grenzüberschreitend verwirklichen
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