Bewilligung von Fischzuchtanlagen
- ShortId
-
12.1089
- Id
-
20121089
- Updated
-
24.06.2025 22:34
- Language
-
de
- Title
-
Bewilligung von Fischzuchtanlagen
- AdditionalIndexing
-
52;Bewilligung;rechtliche Vorschrift;Tierhaltung;Fisch;Tierschutz;Fischzucht
- 1
-
- L05K0601040802, Tierschutz
- L05K1401060201, Fischzucht
- L05K1401060102, Fisch
- L04K14010102, Tierhaltung
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K05030101, rechtliche Vorschrift
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.a. Aus Sicht des Bundesrates sind die Vorschriften der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) über die Haltung von Fischen zur Speisefischproduktion mit den Regelungen für andere Nutztiere vergleichbar, sowohl bezüglich Regelungsbreite wie bezüglich Detaillierungsgrad. Die relevanten Vorschriften finden sich in Kapitel 2 Abschnitt 4 (Züchten von Tieren), in Kapitel 4 (Wildtiere) und in Kapitel 5 (gewerbsmässiger Umgang mit Tieren).</p><p>b. Die TSchV ist auch für neue Entwicklungen in der Fischproduktion anwendbar. Da die biologischen Unterschiede zwischen den verschiedenen Fischarten sehr gross sind, müssen die spezifischen Ansprüche von neu in die Speisefischproduktion eingeführten Fischarten jeweils erst ermittelt werden. Die kantonalen Vollzugsstellen arbeiten dabei eng mit dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) zusammen. In den vergangenen Jahren sind mehrere Bewilligungsverfahren für Fischproduktionsanlagen vom BVET entsprechend begleitet worden.</p><p>c. Die Vollzugsorgane haben die folgenden konkreten Vorgaben der TSchV zu beachten: Bezüglich der Haltung von Fischen sind die Anforderungen an die Wildtierhaltung (Art. 85 bis 88) sowie an die gewerbsmässige Haltung von Wildtieren (Art. 90 bis 96 sowie Art. 101 bis 111) auch für die Speisefischzucht und -haltung gültig. Spezifisch zum Umgang mit Fischen sind auch die Artikel 97 bis 100 zu beachten. Für die weitaus am häufigsten in der Schweiz in gewerblicher Zucht produzierten karpfenartigen und forellenartigen Fische sind Mindestanforderungen an die Besatzdichte und die Wasserqualität für die Haltung und den Transport in Anhang 2, Tabelle 7 vorgegeben. Für die Speisefischzucht sind zudem die Vorschriften über die Betäubung und Schlachtung der Fische von Bedeutung (insbesondere Art. 184 Abs. 1 Bst. i und Art. 187 Abs. 5).</p><p>d. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geltenden Vorschriften für Fischzuchtanlagen aus heutiger Sicht genügen. Im Übrigen können nach Artikel 8 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) Bauten und Einrichtungen für Nutztiere nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden, wenn sie nach den aktuell gültigen Tierschutzbestimmungen bewilligt worden sind. </p><p>e. Es trifft zu, dass im Bereich der Fischzuchtethologie bisher nur wenig Forschungsergebnisse vorliegen.</p><p>2. Die Prüfung und Bewilligung von Fischzuchtanlagen betreffen nicht nur tierschutzrelevante Aspekte, sondern erfordern die Zusammenarbeit verschiedener kantonaler Stellen. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, die Kompetenz der Kantone zu beschneiden. Insbesondere wäre es nicht sinnvoll, die tierschutzrechtlichen Aspekte herauszubrechen und diese einer Prüfung durch eine Bundesstelle zu unterstellen.</p><p>3. Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten hat das BVET gestützt auf Artikel 22 TSchG bereits entsprechende Projekte in sein Forschungsförderungsprogramm aufgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung,</p><p>a. dass die Vorschriften der Tierschutzverordnung betreffend Zucht und Haltung von Speisefischen im Vergleich zu den Vorschriften bei anderen Nutztieren überaus vage sind?</p><p>b. dass sie die neuesten Entwicklungen in der Schweizer Fischzucht überhaupt nicht erfassen (Indoor-Kreislaufanlagen, neue Fischarten, Produktionsmenge)?</p><p>c. dass die Vollzugsorgane mangels konkreter Vorgaben in der Tierschutzverordnung kaum in der Lage sind, die Artgerechtheit einer Anlage und die Erfüllung der Artikel 3 und 4 des Tierschutzgesetzes (TSchG) zu überprüfen?</p><p>d. dass diese Mängel auch zu einer Unsicherheit bei den Investoren führen, weil sie nicht wissen, was genau gilt, und weil sie damit rechnen müssen, dass eine nächste Revision der Tierschutzgesetzgebung unter dem Druck neuer Erkenntnisse Vorgaben erfordern könnte, die ihre eben erst erstellte Anlage nicht mehr erfüllt?</p><p>e. dass freilich für genauere Vorgaben vor allem bei erst relativ neu in der Fischzucht erscheinenden Arten ethologische Erkenntnisse oft fehlen, weil die entsprechende Forschung bisher nicht gefördert wurde?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, eine Änderung von Artikel 7 Absatz 2 TSchG in dem Sinne vorzuschlagen, dass künftig auch Anlagen zur Zucht und Mast von Fischen einer ethologischen Prüfung unterzogen werden, und zwar auch dann, wenn es sich um ein einmalig zu erstellendes System handelt, wie dies in der Fischzucht üblich ist?</p><p>3. Ist er bereit, zur Unterstützung der entsprechenden Prüfstelle die ethologische Forschung im Bereich des Verhaltens, der Zucht und der Haltung von Fischen durch den Bund zu fördern?</p><p>Aufgrund der steigenden Nachfrage und der prekären Situation beim Wildfang befindet sich die Aquakultur derzeit in rasantem Wachstum, auch in der Schweiz. Schweizer Fischmastbetriebe produzieren jährlich rund 1200 Tonnen Forellen, Karpfen, Saiblinge, Egli und Tilapia. Zusätzlich sind grosse industrielle Projekte in Hallen mit geschlossenem Kreislauf bekannt und in Planung, so etwa eine grosse Meeresfischanlage im Kanton Luzern, die allein für eine jährliche Produktionsmenge von rund 1500 Millionen Tieren ausgelegt ist. Insgesamt betrifft die schweizerische Speisefischzucht gegen 10 Millionen Tiere.</p><p>Aus ökonomischen Gründen tendiert die Fischindustrie zu Massentierhaltung in Systemen, die das Ausleben der arteigenen Bedürfnisse und Verhaltensweisen weitgehend unterbinden.</p>
- Bewilligung von Fischzuchtanlagen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1.a. Aus Sicht des Bundesrates sind die Vorschriften der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) über die Haltung von Fischen zur Speisefischproduktion mit den Regelungen für andere Nutztiere vergleichbar, sowohl bezüglich Regelungsbreite wie bezüglich Detaillierungsgrad. Die relevanten Vorschriften finden sich in Kapitel 2 Abschnitt 4 (Züchten von Tieren), in Kapitel 4 (Wildtiere) und in Kapitel 5 (gewerbsmässiger Umgang mit Tieren).</p><p>b. Die TSchV ist auch für neue Entwicklungen in der Fischproduktion anwendbar. Da die biologischen Unterschiede zwischen den verschiedenen Fischarten sehr gross sind, müssen die spezifischen Ansprüche von neu in die Speisefischproduktion eingeführten Fischarten jeweils erst ermittelt werden. Die kantonalen Vollzugsstellen arbeiten dabei eng mit dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) zusammen. In den vergangenen Jahren sind mehrere Bewilligungsverfahren für Fischproduktionsanlagen vom BVET entsprechend begleitet worden.</p><p>c. Die Vollzugsorgane haben die folgenden konkreten Vorgaben der TSchV zu beachten: Bezüglich der Haltung von Fischen sind die Anforderungen an die Wildtierhaltung (Art. 85 bis 88) sowie an die gewerbsmässige Haltung von Wildtieren (Art. 90 bis 96 sowie Art. 101 bis 111) auch für die Speisefischzucht und -haltung gültig. Spezifisch zum Umgang mit Fischen sind auch die Artikel 97 bis 100 zu beachten. Für die weitaus am häufigsten in der Schweiz in gewerblicher Zucht produzierten karpfenartigen und forellenartigen Fische sind Mindestanforderungen an die Besatzdichte und die Wasserqualität für die Haltung und den Transport in Anhang 2, Tabelle 7 vorgegeben. Für die Speisefischzucht sind zudem die Vorschriften über die Betäubung und Schlachtung der Fische von Bedeutung (insbesondere Art. 184 Abs. 1 Bst. i und Art. 187 Abs. 5).</p><p>d. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die geltenden Vorschriften für Fischzuchtanlagen aus heutiger Sicht genügen. Im Übrigen können nach Artikel 8 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455) Bauten und Einrichtungen für Nutztiere nach der Errichtung mindestens während der ordentlichen Abschreibungsdauer benutzt werden, wenn sie nach den aktuell gültigen Tierschutzbestimmungen bewilligt worden sind. </p><p>e. Es trifft zu, dass im Bereich der Fischzuchtethologie bisher nur wenig Forschungsergebnisse vorliegen.</p><p>2. Die Prüfung und Bewilligung von Fischzuchtanlagen betreffen nicht nur tierschutzrelevante Aspekte, sondern erfordern die Zusammenarbeit verschiedener kantonaler Stellen. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, die Kompetenz der Kantone zu beschneiden. Insbesondere wäre es nicht sinnvoll, die tierschutzrechtlichen Aspekte herauszubrechen und diese einer Prüfung durch eine Bundesstelle zu unterstellen.</p><p>3. Im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten hat das BVET gestützt auf Artikel 22 TSchG bereits entsprechende Projekte in sein Forschungsförderungsprogramm aufgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Teilt der Bundesrat die Auffassung,</p><p>a. dass die Vorschriften der Tierschutzverordnung betreffend Zucht und Haltung von Speisefischen im Vergleich zu den Vorschriften bei anderen Nutztieren überaus vage sind?</p><p>b. dass sie die neuesten Entwicklungen in der Schweizer Fischzucht überhaupt nicht erfassen (Indoor-Kreislaufanlagen, neue Fischarten, Produktionsmenge)?</p><p>c. dass die Vollzugsorgane mangels konkreter Vorgaben in der Tierschutzverordnung kaum in der Lage sind, die Artgerechtheit einer Anlage und die Erfüllung der Artikel 3 und 4 des Tierschutzgesetzes (TSchG) zu überprüfen?</p><p>d. dass diese Mängel auch zu einer Unsicherheit bei den Investoren führen, weil sie nicht wissen, was genau gilt, und weil sie damit rechnen müssen, dass eine nächste Revision der Tierschutzgesetzgebung unter dem Druck neuer Erkenntnisse Vorgaben erfordern könnte, die ihre eben erst erstellte Anlage nicht mehr erfüllt?</p><p>e. dass freilich für genauere Vorgaben vor allem bei erst relativ neu in der Fischzucht erscheinenden Arten ethologische Erkenntnisse oft fehlen, weil die entsprechende Forschung bisher nicht gefördert wurde?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, eine Änderung von Artikel 7 Absatz 2 TSchG in dem Sinne vorzuschlagen, dass künftig auch Anlagen zur Zucht und Mast von Fischen einer ethologischen Prüfung unterzogen werden, und zwar auch dann, wenn es sich um ein einmalig zu erstellendes System handelt, wie dies in der Fischzucht üblich ist?</p><p>3. Ist er bereit, zur Unterstützung der entsprechenden Prüfstelle die ethologische Forschung im Bereich des Verhaltens, der Zucht und der Haltung von Fischen durch den Bund zu fördern?</p><p>Aufgrund der steigenden Nachfrage und der prekären Situation beim Wildfang befindet sich die Aquakultur derzeit in rasantem Wachstum, auch in der Schweiz. Schweizer Fischmastbetriebe produzieren jährlich rund 1200 Tonnen Forellen, Karpfen, Saiblinge, Egli und Tilapia. Zusätzlich sind grosse industrielle Projekte in Hallen mit geschlossenem Kreislauf bekannt und in Planung, so etwa eine grosse Meeresfischanlage im Kanton Luzern, die allein für eine jährliche Produktionsmenge von rund 1500 Millionen Tieren ausgelegt ist. Insgesamt betrifft die schweizerische Speisefischzucht gegen 10 Millionen Tiere.</p><p>Aus ökonomischen Gründen tendiert die Fischindustrie zu Massentierhaltung in Systemen, die das Ausleben der arteigenen Bedürfnisse und Verhaltensweisen weitgehend unterbinden.</p>
- Bewilligung von Fischzuchtanlagen
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