Konsultationsverfahren vor der Erteilung eines Schengen-Visums

ShortId
12.1102
Id
20121102
Updated
24.06.2025 22:43
Language
de
Title
Konsultationsverfahren vor der Erteilung eines Schengen-Visums
AdditionalIndexing
2811;Bewilligung;Verwaltungsverfahren;Einreise von Ausländern/-innen;Personenkontrolle an der Grenze
1
  • L04K05060107, Einreise von Ausländern/-innen
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L06K070104040202, Personenkontrolle an der Grenze
  • L04K08060306, Verwaltungsverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das in Artikel 22 Visakodex vorgesehene Konsultationsverfahren gibt jedem Schengen-Staat die Möglichkeit zu intervenieren, wenn Gründe des nationalen Interesses dies nahelegen (z. B. aussen-, sicherheits- oder migrationspolitische Gründe). Somit kann die Visaerteilung an eine bestimme Person und damit deren Einreise in den Schengenraum im Einzelfall verhindert werden. Entsprechend macht auch die Schweiz von diesem Recht Gebrauch, vor Vergabe eines Schengen-Visums an Staatsbürger bestimmter Drittstaaten sowie an Angehörige bestimmter Personengruppen (z. B. Staatenlose oder Flüchtlinge) konsultiert zu werden. Die Information, welche Länder von welchem Schengen-Staat auf die Liste gesetzt wurden, wird von der Europäischen Union als vertraulich eingestuft und wird von den Schengen-Staaten und somit auch der Schweiz daher nicht öffentlich kommuniziert. Es steht jedoch jedem Schengen-Staat offen, seine eigene Liste zu publizieren. Die Schweiz verzichtet bis anhin aus aussenpolitischen Überlegungen sowie aus Gründen nationalen Interesses auf diese Möglichkeit.</p><p>2. Seit dem Schengen-Beitritt bis und mit August 2012 wurden aufgrund von Einwänden anderer Schengen-Staaten im Rahmen des Konsultationsverfahrens 357 bei Schweizer Vertretungen gestellte Visumsanträge verweigert. Aus diesen Zahlen geht jedoch nicht hervor, wie viele der betroffenen Personen im Anschluss an die Verweigerung des Schengen-Visums ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für die Schweiz - ein sogenanntes VrG - beantragt und eventuell auch erhalten haben. Ein solches VrG kann aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erteilt werden.</p><p>3. Im gleichen Zeitraum (Schengen-Beitritt bis August 2012) hat die Schweiz ihrerseits 1884 Mal im Rahmen des Konsultationsverfahrens ein Veto gegen die Vergabe eines Schengen-Visums durch einen anderen Schengen-Staat eingelegt. Auch in diesem Fall ist die Erteilung eines VrG durch einen anderen Schengen-Staat mit Beschränkung auf dessen Hoheitsgebiet nicht ausgeschlossen.</p><p>4. Die Fachstelle Vision des Bundesamts für Migration (BFM) prüft die Daten der Gesuchsteller, zu denen die Schweiz konsultiert wird, im Zentralen Migrationssystem (Zemis), im Nationalen Visum Informationssystem (N-VIS), im Polizeifahndungssystem des Bundes (Ripol) und teilweise im Schengener Informationssystem (SIS). Gegebenenfalls werden auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) einbezogen. So konsultiert das EDA z. B. die Sanktionsliste des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco), und der NDB prüft die vom BFM übermittelten Visa-Gesuche im Interesse der Spionageabwehr und der Bekämpfung des Terrorismus, des gewalttätigen Extremismus und des organisierten Verbrechens sowie zur Verhinderung des illegalen Technologie- und Kriegsmaterialtransfers.</p><p>5. Die Frage der Nichterwähnung des Staates, der im Rahmen der Konsultation sein Veto eingelegt hat, betrifft das Verfahrensrecht (genügende Begründung von Entscheidungen). Der Visakodex sieht nicht vor, dass in der Begründung eines ablehnenden Visaentscheids der Schengen-Staat, der die Visumsvergabe im Einzelfall blockierte, genannt wird. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat dies in seinem Urteil C-6033/2009 bestätigt und dabei festgestellt, dass die blosse Existenz eines Einwands im Konsultationsverfahren die Erteilung eines Schengen-Visums ausschliesse und dass das Schengenrecht keine weitere Orientierung (z. B. über den ausschreibenden Staat und die Gründe) vorsehe. Das BVGer sieht darin keine Verletzung der prozessualen Informations- oder Auskunftsrechte. Artikel 32 des Visakodex hält zudem fest, dass ein Antragsteller Rechtsmittel nur gegen den Schengen-Staat einlegen kann, der über den Antrag entschieden hat, und nicht gegen denjenigen, der die Ausstellung des Visums mit einem Veto blockierte.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im März 2012 verwarf das BVGer die Beschwerde eines iranischen Staatsbürgers, dem die Schweizer Botschaft in Teheran 2009 die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert hatte (C-6033/2009). Es war ihm mitgeteilt worden, "ein oder mehrere" Schengen-Staaten sähen ihn als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen an, ohne den Staat offenzulegen. Laut BVGer sieht das Schengen-Recht diese Information nicht vor. Daher ist es unmöglich, den womöglich auf Verwechslung beruhenden Verdacht aus der Welt zu schaffen. Die Visumsverweigerung erfolgte gemäss Visa-Kodex Artikel 22. Danach kann jeder Schengen-Staat verlangen, vor Vergabe eines Schengen-Visums an Staatsbürger bestimmter Drittstaaten oder Angehörige bestimmter Personengruppen konsultiert zu werden, damit er ein Veto einlegen kann. Heute ist eine solche Konsultation bei Bürgern aus 29 Drittstaaten sowie drei Personengruppen (Staatenlose, Flüchtlinge und Palästinenser) erforderlich. Diese Konsultation erfolgt "teilautomatisch" ("WOZ", 30. August 2012): Weder die zuständige Auslandsvertretung der Schweiz noch das BFM, sondern nur das Vision-Büro erfährt, welcher Staat das Veto eingelegt hat. </p><p>1. Gibt es Drittstaaten, die auf Initiative der Schweiz auf die Liste der Staaten gesetzt wurden, bei denen eine vorherige Konsultation erforderlich ist? Wenn ja, welche und warum?</p><p>2. In wie vielen Fällen seit dem Schengen-Beitritt haben andere Schengen-Staaten im Zuge des Konsultationsverfahrens die Visa-Vergabe durch eine schweizerische Auslandsvertretung blockiert?</p><p>3. In wie vielen Fällen hat die Schweiz ein Veto gegen die Vergabe eines Schengen-Visums durch einen anderen Schengen-Staat eingelegt?</p><p>4. Nach welchem Verfahren entscheiden schweizerische Behörden, wenn sie wegen eines Visumsgesuchs von anderen Schengen-Staaten konsultiert werden? Welche schweizerischen Behörden werden vom Vision-Büro bei der Prüfung des Gesuchs einbezogen? Welche Informationssysteme welcher Behörden werden abgefragt?</p><p>5. Teilt der Bundesrat die Kritik, dass die Nichtbekanntgabe des Schengen-Staates, der die Visumsvergabe blockierte, den grundlegenden Prinzipien des Datenschutzes zuwiderläuft, wonach ein Betroffener, insbesondere bei für ihn negativen Entscheidungen, von Behörden die Möglichkeit haben muss, zu erfahren, auf welchen Informationen sich diese Entscheidungen stützen? </p>
  • Konsultationsverfahren vor der Erteilung eines Schengen-Visums
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das in Artikel 22 Visakodex vorgesehene Konsultationsverfahren gibt jedem Schengen-Staat die Möglichkeit zu intervenieren, wenn Gründe des nationalen Interesses dies nahelegen (z. B. aussen-, sicherheits- oder migrationspolitische Gründe). Somit kann die Visaerteilung an eine bestimme Person und damit deren Einreise in den Schengenraum im Einzelfall verhindert werden. Entsprechend macht auch die Schweiz von diesem Recht Gebrauch, vor Vergabe eines Schengen-Visums an Staatsbürger bestimmter Drittstaaten sowie an Angehörige bestimmter Personengruppen (z. B. Staatenlose oder Flüchtlinge) konsultiert zu werden. Die Information, welche Länder von welchem Schengen-Staat auf die Liste gesetzt wurden, wird von der Europäischen Union als vertraulich eingestuft und wird von den Schengen-Staaten und somit auch der Schweiz daher nicht öffentlich kommuniziert. Es steht jedoch jedem Schengen-Staat offen, seine eigene Liste zu publizieren. Die Schweiz verzichtet bis anhin aus aussenpolitischen Überlegungen sowie aus Gründen nationalen Interesses auf diese Möglichkeit.</p><p>2. Seit dem Schengen-Beitritt bis und mit August 2012 wurden aufgrund von Einwänden anderer Schengen-Staaten im Rahmen des Konsultationsverfahrens 357 bei Schweizer Vertretungen gestellte Visumsanträge verweigert. Aus diesen Zahlen geht jedoch nicht hervor, wie viele der betroffenen Personen im Anschluss an die Verweigerung des Schengen-Visums ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für die Schweiz - ein sogenanntes VrG - beantragt und eventuell auch erhalten haben. Ein solches VrG kann aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen erteilt werden.</p><p>3. Im gleichen Zeitraum (Schengen-Beitritt bis August 2012) hat die Schweiz ihrerseits 1884 Mal im Rahmen des Konsultationsverfahrens ein Veto gegen die Vergabe eines Schengen-Visums durch einen anderen Schengen-Staat eingelegt. Auch in diesem Fall ist die Erteilung eines VrG durch einen anderen Schengen-Staat mit Beschränkung auf dessen Hoheitsgebiet nicht ausgeschlossen.</p><p>4. Die Fachstelle Vision des Bundesamts für Migration (BFM) prüft die Daten der Gesuchsteller, zu denen die Schweiz konsultiert wird, im Zentralen Migrationssystem (Zemis), im Nationalen Visum Informationssystem (N-VIS), im Polizeifahndungssystem des Bundes (Ripol) und teilweise im Schengener Informationssystem (SIS). Gegebenenfalls werden auch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) einbezogen. So konsultiert das EDA z. B. die Sanktionsliste des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco), und der NDB prüft die vom BFM übermittelten Visa-Gesuche im Interesse der Spionageabwehr und der Bekämpfung des Terrorismus, des gewalttätigen Extremismus und des organisierten Verbrechens sowie zur Verhinderung des illegalen Technologie- und Kriegsmaterialtransfers.</p><p>5. Die Frage der Nichterwähnung des Staates, der im Rahmen der Konsultation sein Veto eingelegt hat, betrifft das Verfahrensrecht (genügende Begründung von Entscheidungen). Der Visakodex sieht nicht vor, dass in der Begründung eines ablehnenden Visaentscheids der Schengen-Staat, der die Visumsvergabe im Einzelfall blockierte, genannt wird. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat dies in seinem Urteil C-6033/2009 bestätigt und dabei festgestellt, dass die blosse Existenz eines Einwands im Konsultationsverfahren die Erteilung eines Schengen-Visums ausschliesse und dass das Schengenrecht keine weitere Orientierung (z. B. über den ausschreibenden Staat und die Gründe) vorsehe. Das BVGer sieht darin keine Verletzung der prozessualen Informations- oder Auskunftsrechte. Artikel 32 des Visakodex hält zudem fest, dass ein Antragsteller Rechtsmittel nur gegen den Schengen-Staat einlegen kann, der über den Antrag entschieden hat, und nicht gegen denjenigen, der die Ausstellung des Visums mit einem Veto blockierte.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im März 2012 verwarf das BVGer die Beschwerde eines iranischen Staatsbürgers, dem die Schweizer Botschaft in Teheran 2009 die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert hatte (C-6033/2009). Es war ihm mitgeteilt worden, "ein oder mehrere" Schengen-Staaten sähen ihn als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die internationalen Beziehungen an, ohne den Staat offenzulegen. Laut BVGer sieht das Schengen-Recht diese Information nicht vor. Daher ist es unmöglich, den womöglich auf Verwechslung beruhenden Verdacht aus der Welt zu schaffen. Die Visumsverweigerung erfolgte gemäss Visa-Kodex Artikel 22. Danach kann jeder Schengen-Staat verlangen, vor Vergabe eines Schengen-Visums an Staatsbürger bestimmter Drittstaaten oder Angehörige bestimmter Personengruppen konsultiert zu werden, damit er ein Veto einlegen kann. Heute ist eine solche Konsultation bei Bürgern aus 29 Drittstaaten sowie drei Personengruppen (Staatenlose, Flüchtlinge und Palästinenser) erforderlich. Diese Konsultation erfolgt "teilautomatisch" ("WOZ", 30. August 2012): Weder die zuständige Auslandsvertretung der Schweiz noch das BFM, sondern nur das Vision-Büro erfährt, welcher Staat das Veto eingelegt hat. </p><p>1. Gibt es Drittstaaten, die auf Initiative der Schweiz auf die Liste der Staaten gesetzt wurden, bei denen eine vorherige Konsultation erforderlich ist? Wenn ja, welche und warum?</p><p>2. In wie vielen Fällen seit dem Schengen-Beitritt haben andere Schengen-Staaten im Zuge des Konsultationsverfahrens die Visa-Vergabe durch eine schweizerische Auslandsvertretung blockiert?</p><p>3. In wie vielen Fällen hat die Schweiz ein Veto gegen die Vergabe eines Schengen-Visums durch einen anderen Schengen-Staat eingelegt?</p><p>4. Nach welchem Verfahren entscheiden schweizerische Behörden, wenn sie wegen eines Visumsgesuchs von anderen Schengen-Staaten konsultiert werden? Welche schweizerischen Behörden werden vom Vision-Büro bei der Prüfung des Gesuchs einbezogen? Welche Informationssysteme welcher Behörden werden abgefragt?</p><p>5. Teilt der Bundesrat die Kritik, dass die Nichtbekanntgabe des Schengen-Staates, der die Visumsvergabe blockierte, den grundlegenden Prinzipien des Datenschutzes zuwiderläuft, wonach ein Betroffener, insbesondere bei für ihn negativen Entscheidungen, von Behörden die Möglichkeit haben muss, zu erfahren, auf welchen Informationen sich diese Entscheidungen stützen? </p>
    • Konsultationsverfahren vor der Erteilung eines Schengen-Visums

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