Unterdeckung der Kosten des Rückbaus von Kernkraftwerken und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle. Rechtslage
- ShortId
-
12.1109
- Id
-
20121109
- Updated
-
24.06.2025 22:29
- Language
-
de
- Title
-
Unterdeckung der Kosten des Rückbaus von Kernkraftwerken und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle. Rechtslage
- AdditionalIndexing
-
66;Lagerung radioaktiver Abfälle;Rückbau;Fonds;Finanzierung;Haftung;Kernkraftwerk;Kraftwerksstilllegung
- 1
-
- L04K17010113, Kraftwerksstilllegung
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L05K0705030307, Rückbau
- L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
- L04K11090203, Fonds
- L03K110902, Finanzierung
- L04K05070202, Haftung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Sollte ein Kernkraftwerk vorzeitig ausser Betrieb genommen werden, müsste der Betreiber den noch geschuldeten Betrag in die Fonds einbringen. Dabei hinge es von der Höhe des geschuldeten Beitrags ab, ob der Betreiber diesen auf einmal oder gestaffelt begleichen müsste. Bei einer gestaffelten Bezahlung würden gemäss Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) Raten festgelegt, für die u. a. die geschuldete Summe, die Liquidität des Unternehmens sowie die Finanzmarktsituation zu berücksichtigen wären.</p><p>2. Gemäss Artikel 78 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) hat jeder Beitragspflichtige gegenüber dem Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Reicht der Anspruch eines Beitragspflichtigen zur Deckung der Kosten nicht aus, deckt dieser die verbleibenden Kosten aus seinen Mitteln. Weist der Beitragspflichtige nach, dass seine Mittel nicht ausreichen, deckt der Stilllegungs- oder der Entsorgungsfonds die verbleibenden Kosten mit den gesamten Mitteln (Art. 79 Abs. 1 und 2 KEG). In diesem Fall muss der Beitragspflichtige dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen (Art. 80 Abs. 1 KEG). Kann er die Rückerstattung nicht innert einer vom Bundesrat festgelegten Frist leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen für den Differenzbetrag aufkommen (Art. 80 Abs. 2 KEG). Wenn die Deckung des Differenzbetrags für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar wäre, müsste die Bundesversammlung beschliessen, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt (Art. 80 Abs. 4 KEG). Sodann können die zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode festgelegten Jahresbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen für den Rest der Veranlagungsperiode an veränderte Kosten/Erträge angepasst werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 SEFV).</p><p>Jede vorzeitige Ausserbetriebnahme einer Kernanlage wäre einzigartig und dürfte anders gelagert sein, weshalb der genaue Abwicklungsmodus anhand des konkreten Falles zu bestimmen wäre.</p><p>3. Gemäss den geltenden gesetzlichen Grundlagen gilt, was zu Frage 2 gesagt wird. Der Durchgriff durch eine Aktiengesellschaft auf ihre Gesellschafter (diese können ihrerseits Aktiengesellschaften sein) ist nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen möglich und wird deshalb in der Praxis selten bejaht. Aufgrund der aktuellen Situation wird nun aber im Rahmen der Revision der SEFV u. a. die Frage geprüft, ob neben der bereits bestehenden solidarhaftungsähnlichen Nachschusspflicht eine zusätzliche Zahlungspflicht weiterer involvierter Kreise eingeführt werden könnte. Es lässt sich jedoch bereits heute feststellen, dass eine Ausweitung der Zahlungspflicht einer Änderung des KEG bedürfte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wenn ein Kernkraftwerk nicht wie angenommen 50 Jahre am Netz bleibt, sondern früher stillgelegt wird und wenn die Beiträge, die es in den Stilllegungs- und in den Entsorgungsfonds einbezahlt hat, deutlich unterhalb der geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung liegen, wie präsentiert sich dann die Rechtslage?</p><p>Insbesondere bitte ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Muss der Betreiber den Fehlbetrag auf einen Schlag oder in mehreren Tranchen in die beiden Fonds einbezahlen? Wenn in Tranchen, wie werden die einzelnen Tranchen berechnet?</p><p>2. Oder geht man davon aus, dass der Betreiber gegenüber beiden Fonds einen Anspruch hat, der geringer ist als die voraussichtlichen Kosten, und dass er für die durch diesen Anspruch nicht gedeckten Kosten direkt aufkommen muss?</p><p>3. Der Betreiber ist nicht eine grosse Kraftwerkgruppe, die auch über andere Aktiven verfügt, sondern lediglich eine Aktiengesellschaft, der im Wesentlichen nichts anderes als das Kernkraftwerk gehört. Ist in einem solchen Fall die Muttergesellschaft des Betreibers verpflichtet, den Fehlbetrag in den Fonds zu gewährleisten oder direkt für die nichtgedeckten Kosten aufzukommen?</p>
- Unterdeckung der Kosten des Rückbaus von Kernkraftwerken und der Entsorgung der radioaktiven Abfälle. Rechtslage
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Sollte ein Kernkraftwerk vorzeitig ausser Betrieb genommen werden, müsste der Betreiber den noch geschuldeten Betrag in die Fonds einbringen. Dabei hinge es von der Höhe des geschuldeten Beitrags ab, ob der Betreiber diesen auf einmal oder gestaffelt begleichen müsste. Bei einer gestaffelten Bezahlung würden gemäss Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung über den Stilllegungsfonds und den Entsorgungsfonds für Kernanlagen vom 7. Dezember 2007 (SEFV; SR 732.17) Raten festgelegt, für die u. a. die geschuldete Summe, die Liquidität des Unternehmens sowie die Finanzmarktsituation zu berücksichtigen wären.</p><p>2. Gemäss Artikel 78 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) hat jeder Beitragspflichtige gegenüber dem Fonds einen Anspruch im Umfang seiner geleisteten Beiträge, einschliesslich des Kapitalertrags und abzüglich des Aufwands. Reicht der Anspruch eines Beitragspflichtigen zur Deckung der Kosten nicht aus, deckt dieser die verbleibenden Kosten aus seinen Mitteln. Weist der Beitragspflichtige nach, dass seine Mittel nicht ausreichen, deckt der Stilllegungs- oder der Entsorgungsfonds die verbleibenden Kosten mit den gesamten Mitteln (Art. 79 Abs. 1 und 2 KEG). In diesem Fall muss der Beitragspflichtige dem Fonds den Differenzbetrag samt einem marktüblichen Zins zurückbezahlen (Art. 80 Abs. 1 KEG). Kann er die Rückerstattung nicht innert einer vom Bundesrat festgelegten Frist leisten, so müssen die übrigen Beitragspflichtigen für den Differenzbetrag aufkommen (Art. 80 Abs. 2 KEG). Wenn die Deckung des Differenzbetrags für die Nachschusspflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar wäre, müsste die Bundesversammlung beschliessen, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt (Art. 80 Abs. 4 KEG). Sodann können die zu Beginn einer fünfjährigen Veranlagungsperiode festgelegten Jahresbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen für den Rest der Veranlagungsperiode an veränderte Kosten/Erträge angepasst werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 und 3 SEFV).</p><p>Jede vorzeitige Ausserbetriebnahme einer Kernanlage wäre einzigartig und dürfte anders gelagert sein, weshalb der genaue Abwicklungsmodus anhand des konkreten Falles zu bestimmen wäre.</p><p>3. Gemäss den geltenden gesetzlichen Grundlagen gilt, was zu Frage 2 gesagt wird. Der Durchgriff durch eine Aktiengesellschaft auf ihre Gesellschafter (diese können ihrerseits Aktiengesellschaften sein) ist nur unter strengen rechtlichen Voraussetzungen möglich und wird deshalb in der Praxis selten bejaht. Aufgrund der aktuellen Situation wird nun aber im Rahmen der Revision der SEFV u. a. die Frage geprüft, ob neben der bereits bestehenden solidarhaftungsähnlichen Nachschusspflicht eine zusätzliche Zahlungspflicht weiterer involvierter Kreise eingeführt werden könnte. Es lässt sich jedoch bereits heute feststellen, dass eine Ausweitung der Zahlungspflicht einer Änderung des KEG bedürfte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wenn ein Kernkraftwerk nicht wie angenommen 50 Jahre am Netz bleibt, sondern früher stillgelegt wird und wenn die Beiträge, die es in den Stilllegungs- und in den Entsorgungsfonds einbezahlt hat, deutlich unterhalb der geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Entsorgung liegen, wie präsentiert sich dann die Rechtslage?</p><p>Insbesondere bitte ich den Bundesrat um die Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Muss der Betreiber den Fehlbetrag auf einen Schlag oder in mehreren Tranchen in die beiden Fonds einbezahlen? Wenn in Tranchen, wie werden die einzelnen Tranchen berechnet?</p><p>2. Oder geht man davon aus, dass der Betreiber gegenüber beiden Fonds einen Anspruch hat, der geringer ist als die voraussichtlichen Kosten, und dass er für die durch diesen Anspruch nicht gedeckten Kosten direkt aufkommen muss?</p><p>3. Der Betreiber ist nicht eine grosse Kraftwerkgruppe, die auch über andere Aktiven verfügt, sondern lediglich eine Aktiengesellschaft, der im Wesentlichen nichts anderes als das Kernkraftwerk gehört. Ist in einem solchen Fall die Muttergesellschaft des Betreibers verpflichtet, den Fehlbetrag in den Fonds zu gewährleisten oder direkt für die nichtgedeckten Kosten aufzukommen?</p>
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