Trennung von Kirche und Staat

ShortId
12.1115
Id
20121115
Updated
25.06.2025 01:39
Language
de
Title
Trennung von Kirche und Staat
AdditionalIndexing
421;2831;Kirche;Dokumentenlieferung;Korrespondenz;Parlamentarier/in;religiöse Gruppe;Laizismus
1
  • L03K080304, Parlamentarier/in
  • L04K12040204, Dokumentenlieferung
  • L03K020221, Korrespondenz
  • L04K01060204, Kirche
  • L06K010602040101, Laizismus
  • L04K01090203, religiöse Gruppe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Kantone sind gemäss Artikel 72 der Bundesverfassung für das Verhältnis von Kirche und Staat zuständig. Der Bund hat in diesem Bereich keine Kompetenzen. Das Büro hat Verständnis, dass Herr Tornare aus dem Kanton Genf in seiner Anfrage mit der Trennung von Kirche und Staat argumentiert. Der Kanton Genf und der Kanton Neuenburg sind die einzigen Kantone, in denen die Trennung von Kirche und Staat gilt. In den übrigen Kantonen bestehen unterschiedliche Systeme von Landeskirchen (öffentlich-rechtliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften).</p><p>Die Bundesverfassung schützt in Artikel 15 die Religions- und Gewissensfreiheit. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und zu bekennen. Es darf aber niemand gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. In Verbindung mit der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Artikel 16 der Bundesverfassung hat jede Person das Recht, ihre religiöse Überzeugung frei zu äussern und zu verbreiten.</p><p>Die Schreiben der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten waren an die einzelnen Ratsmitglieder adressiert. Jede Person hat zum Schutz ihrer Privatsphäre gemäss Artikel 13 der Bundesverfassung Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.</p><p>Mit Zuschriften an die Ratsmitglieder wird entsprechend, unter Wahrung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen, wie folgt umgegangen:</p><p>- Zuschriften an die Ratsmitglieder, welche an der Loge des Parlamentsgebäudes abgegeben oder als Sammelpaket zugestellt werden, werden nur verteilt, wenn sie persönlich adressiert und in Couverts mit Angabe des Absenders verpackt sind;</p><p>- Unterlagen, welche über den offiziellen Postweg persönlich an die Ratsmitglieder im Parlamentsgebäude adressiert sind, werden von den Weibeln ungeöffnet verteilt;</p><p>- Zeitungen, Zeitschriften, nicht persönlich adressierte Zuschriften und andere Informationsunterlagen werden in den Vorzimmern zur Selbstbedienung aufgelegt;</p><p>- nicht persönlich adressierte Geschäftsreklamen, Werbeschreiben, Bettelbriefe sowie beleidigende oder verletzende Zuschriften werden vernichtet und weder verteilt noch aufgelegt.</p><p>Die Parlamentsdienste sind gestützt auf die gemachten Ausführungen grundsätzlich nicht befugt, persönliche Zuschriften an die Ratsmitglieder zu öffnen. Damit ist auch in Zukunft nicht auszuschliessen, dass Unterlagen wie das Schreiben der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten an die Ratsmitglieder gelangen. Das Büro ist aber überzeugt, dass die Ratsmitglieder solche Zuschriften einzuordnen wissen und den Schutz ihrer Privatsphäre höher gewichten als den Schutz vor allenfalls als unangemessen erscheinenden Zuschriften.</p> Antwort des Büros
  • <p>Am 12. Dezember 2012 haben alle Parlamentsmitglieder von der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten einen Brief (mit Datum vom 4. Dezember) und eine reich illustrierte Dokumentation erhalten.</p><p>Bei allem Respekt gegenüber dieser Freikirche möchte ich dennoch das Büro des Nationalrates fragen: Widerspricht eine solche Verteilung, die schon fast an Proselytenmacherei grenzt, nicht dem säkularen Charakter unseres Staates (Trennung von Staat und Kirche)? Wird damit nicht Tür und Tor geöffnet für eine uneingeschränkte Streuung solcher Schriften?</p>
  • Trennung von Kirche und Staat
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kantone sind gemäss Artikel 72 der Bundesverfassung für das Verhältnis von Kirche und Staat zuständig. Der Bund hat in diesem Bereich keine Kompetenzen. Das Büro hat Verständnis, dass Herr Tornare aus dem Kanton Genf in seiner Anfrage mit der Trennung von Kirche und Staat argumentiert. Der Kanton Genf und der Kanton Neuenburg sind die einzigen Kantone, in denen die Trennung von Kirche und Staat gilt. In den übrigen Kantonen bestehen unterschiedliche Systeme von Landeskirchen (öffentlich-rechtliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften).</p><p>Die Bundesverfassung schützt in Artikel 15 die Religions- und Gewissensfreiheit. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und zu bekennen. Es darf aber niemand gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. In Verbindung mit der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Artikel 16 der Bundesverfassung hat jede Person das Recht, ihre religiöse Überzeugung frei zu äussern und zu verbreiten.</p><p>Die Schreiben der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten waren an die einzelnen Ratsmitglieder adressiert. Jede Person hat zum Schutz ihrer Privatsphäre gemäss Artikel 13 der Bundesverfassung Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.</p><p>Mit Zuschriften an die Ratsmitglieder wird entsprechend, unter Wahrung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen, wie folgt umgegangen:</p><p>- Zuschriften an die Ratsmitglieder, welche an der Loge des Parlamentsgebäudes abgegeben oder als Sammelpaket zugestellt werden, werden nur verteilt, wenn sie persönlich adressiert und in Couverts mit Angabe des Absenders verpackt sind;</p><p>- Unterlagen, welche über den offiziellen Postweg persönlich an die Ratsmitglieder im Parlamentsgebäude adressiert sind, werden von den Weibeln ungeöffnet verteilt;</p><p>- Zeitungen, Zeitschriften, nicht persönlich adressierte Zuschriften und andere Informationsunterlagen werden in den Vorzimmern zur Selbstbedienung aufgelegt;</p><p>- nicht persönlich adressierte Geschäftsreklamen, Werbeschreiben, Bettelbriefe sowie beleidigende oder verletzende Zuschriften werden vernichtet und weder verteilt noch aufgelegt.</p><p>Die Parlamentsdienste sind gestützt auf die gemachten Ausführungen grundsätzlich nicht befugt, persönliche Zuschriften an die Ratsmitglieder zu öffnen. Damit ist auch in Zukunft nicht auszuschliessen, dass Unterlagen wie das Schreiben der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten an die Ratsmitglieder gelangen. Das Büro ist aber überzeugt, dass die Ratsmitglieder solche Zuschriften einzuordnen wissen und den Schutz ihrer Privatsphäre höher gewichten als den Schutz vor allenfalls als unangemessen erscheinenden Zuschriften.</p> Antwort des Büros
    • <p>Am 12. Dezember 2012 haben alle Parlamentsmitglieder von der Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten einen Brief (mit Datum vom 4. Dezember) und eine reich illustrierte Dokumentation erhalten.</p><p>Bei allem Respekt gegenüber dieser Freikirche möchte ich dennoch das Büro des Nationalrates fragen: Widerspricht eine solche Verteilung, die schon fast an Proselytenmacherei grenzt, nicht dem säkularen Charakter unseres Staates (Trennung von Staat und Kirche)? Wird damit nicht Tür und Tor geöffnet für eine uneingeschränkte Streuung solcher Schriften?</p>
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