Steuerliche Bedingungen für Rohstoffhandelsgesellschaften
- ShortId
-
12.1119
- Id
-
20121119
- Updated
-
24.06.2025 22:29
- Language
-
de
- Title
-
Steuerliche Bedingungen für Rohstoffhandelsgesellschaften
- AdditionalIndexing
-
24;Unternehmenssteuer;Staatssteuer;Steuererhebung;Besteuerungsgrundlage;Rohstoffmarkt;Gesellschaft des Handelsrechts;Ländervergleich;Rohstoff
- 1
-
- L05K0701020407, Rohstoff
- L05K0701030705, Rohstoffmarkt
- L04K07030301, Gesellschaft des Handelsrechts
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L05K1107030101, Besteuerungsgrundlage
- L04K11070210, Staatssteuer
- L04K11070602, Steuererhebung
- L04K02022201, Ländervergleich
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.-3. Juristische Personen unterliegen für ihren steuerbaren Reingewinn der Gewinnsteuer auf Stufe Bund und Kanton. Auf kantonaler Ebene kommt zusätzlich eine Kapitalsteuer hinzu.</p><p>Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) enthält keine Sonderregelungen für bestimmte Unternehmenstypen. Die allgemeinen Besteuerungsvorschriften finden auf sämtliche juristischen Personen Anwendung, auch auf Rohstoffhandelsgesellschaften.</p><p>Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sieht das StHG besondere Vorschriften für Unternehmen vor, die einen kantonalen Steuerstatus in Anspruch nehmen können. Es handelt sich dabei um Holdinggesellschaften sowie um Gesellschaften, die in der Schweiz keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben (sogenannte Verwaltungsgesellschaften). Während Holdinggesellschaften von der kantonalen Gewinnsteuer befreit sind (mit Ausnahme von Grundstückgewinnen), wird bei Verwaltungsgesellschaften die Bemessungsgrundlage, d. h. der steuerbare Gewinn, reduziert. Auf den so ermittelten Gewinn findet sodann der jeweilige kantonale Gewinnsteuersatz Anwendung. Diese Regelung des StHG ist für die Kantone verbindlich, und Unternehmen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, haben einen Rechtsanspruch auf die Gewährung des Steuerstatus.</p><p>Die Bestimmungen des StHG fanden Eingang in die kantonalen Gesetzgebungen und wurden dort teilweise noch konkretisiert. Ein Unternehmen, das als Verwaltungsgesellschaft besteuert werden will, muss den Beweis erbringen, dass es die entsprechenden Bedingungen erfüllt. Zu diesem Zweck wird häufig das Gespräch mit den zuständigen kantonalen Behörden gesucht. Für den Vollzug des StHG arbeiten die Bundesbehörden, insbesondere die Eidgenössische Steuerverwaltung, mit den Kantonen zusammen (Art. 71 StHG). Es steht den Bundesbehörden allerdings nicht zu, sich zu den kantonalen Ausführungsbestimmungen zu äussern oder sich in die verschiedenen kantonalen Praxen einzumischen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann lediglich gegen letztinstanzliche kantonale Gerichtsentscheide eine Beschwerde an das Bundesgericht erheben.</p><p>Vor diesem Hintergrund liegt die Praxis der Besteuerung von Rohstoffhandelsgesellschaften hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern in der alleinigen Kompetenz der Kantone; der Bundesrat kann sich hierzu nicht äussern. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Rohstoffhandelsgesellschaften aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit regelmässig die Voraussetzungen erfüllen dürften, um als Verwaltungsgesellschaft besteuert zu werden.</p><p>4. Im Rahmen der geplanten nächsten Reform der Unternehmensbesteuerung ("Unternehmenssteuerreform III") beabsichtigt der Bundesrat u. a., Änderungen bei den kantonalen Steuerstatus für Holding- und Verwaltungsgesellschaften vorzuschlagen. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat auch die internationale Wettbewerbssituation darlegen. Eine gemeinsame Projektorganisation des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren ist derzeit daran, die Reformvorschläge auszuarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den letzten Jahren hat sich die Kritik an verschiedenen Schweizer Steuerregimes verstärkt. Die Verbände der im Rohstoffhandel tätigen Gesellschaften haben sich deshalb kürzlich diesbezüglich zu Wort gemeldet. In diesem Zusammenhang stellen sich einige Fragen.</p><p>1. Wie sind die steuerlichen Regimes für die im Rohstoffhandel tätigen Gesellschaften ausgestaltet? Ich bitte um eine detaillierte Beschreibung mit Musterbeispielen.</p><p>2. Stützen sich die Regimes für die kantonalen Steuern auf kantonale Steuergesetze, eine einheitliche Praxis, oder werden diese mit jeder einzelnen Gesellschaft einzeln ausgehandelt? Wie unterscheiden sich hierbei die Kantone (z. B. Zug und Genf)?</p><p>3. Nach Artikel 28 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden richtet sich die Besteuerung der Einkünfte aus dem Ausland gemäss Absatz 3 Buchstabe c nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Damit ist nicht der Steuersatz gemeint, sondern die Bemessung der Höhe der Gewinne respektive Zurechnung der Gewinne auf die Schweiz im Verhältnis zum (fiktiven) Ausland. Ist es richtig, dass die im Rohstoffhandel tätigen Gesellschaften aufgrund der kantonalen steuerlichen Regimes nur rund 20 Prozent ihrer gesamten Gewinne versteuern?</p><p>4. Als möglicher Ausweichstandort für die Branche wird u. a. Singapur genannt. Wie sind die spezifischen steuerlichen Bestimmungen an anderen potenziellen Standorten der Branche ausgestaltet und zu beurteilen?</p>
- Steuerliche Bedingungen für Rohstoffhandelsgesellschaften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1.-3. Juristische Personen unterliegen für ihren steuerbaren Reingewinn der Gewinnsteuer auf Stufe Bund und Kanton. Auf kantonaler Ebene kommt zusätzlich eine Kapitalsteuer hinzu.</p><p>Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) enthält keine Sonderregelungen für bestimmte Unternehmenstypen. Die allgemeinen Besteuerungsvorschriften finden auf sämtliche juristischen Personen Anwendung, auch auf Rohstoffhandelsgesellschaften.</p><p>Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sieht das StHG besondere Vorschriften für Unternehmen vor, die einen kantonalen Steuerstatus in Anspruch nehmen können. Es handelt sich dabei um Holdinggesellschaften sowie um Gesellschaften, die in der Schweiz keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben (sogenannte Verwaltungsgesellschaften). Während Holdinggesellschaften von der kantonalen Gewinnsteuer befreit sind (mit Ausnahme von Grundstückgewinnen), wird bei Verwaltungsgesellschaften die Bemessungsgrundlage, d. h. der steuerbare Gewinn, reduziert. Auf den so ermittelten Gewinn findet sodann der jeweilige kantonale Gewinnsteuersatz Anwendung. Diese Regelung des StHG ist für die Kantone verbindlich, und Unternehmen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, haben einen Rechtsanspruch auf die Gewährung des Steuerstatus.</p><p>Die Bestimmungen des StHG fanden Eingang in die kantonalen Gesetzgebungen und wurden dort teilweise noch konkretisiert. Ein Unternehmen, das als Verwaltungsgesellschaft besteuert werden will, muss den Beweis erbringen, dass es die entsprechenden Bedingungen erfüllt. Zu diesem Zweck wird häufig das Gespräch mit den zuständigen kantonalen Behörden gesucht. Für den Vollzug des StHG arbeiten die Bundesbehörden, insbesondere die Eidgenössische Steuerverwaltung, mit den Kantonen zusammen (Art. 71 StHG). Es steht den Bundesbehörden allerdings nicht zu, sich zu den kantonalen Ausführungsbestimmungen zu äussern oder sich in die verschiedenen kantonalen Praxen einzumischen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann lediglich gegen letztinstanzliche kantonale Gerichtsentscheide eine Beschwerde an das Bundesgericht erheben.</p><p>Vor diesem Hintergrund liegt die Praxis der Besteuerung von Rohstoffhandelsgesellschaften hinsichtlich der Kantons- und Gemeindesteuern in der alleinigen Kompetenz der Kantone; der Bundesrat kann sich hierzu nicht äussern. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Rohstoffhandelsgesellschaften aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit regelmässig die Voraussetzungen erfüllen dürften, um als Verwaltungsgesellschaft besteuert zu werden.</p><p>4. Im Rahmen der geplanten nächsten Reform der Unternehmensbesteuerung ("Unternehmenssteuerreform III") beabsichtigt der Bundesrat u. a., Änderungen bei den kantonalen Steuerstatus für Holding- und Verwaltungsgesellschaften vorzuschlagen. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat auch die internationale Wettbewerbssituation darlegen. Eine gemeinsame Projektorganisation des Eidgenössischen Finanzdepartementes und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren ist derzeit daran, die Reformvorschläge auszuarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den letzten Jahren hat sich die Kritik an verschiedenen Schweizer Steuerregimes verstärkt. Die Verbände der im Rohstoffhandel tätigen Gesellschaften haben sich deshalb kürzlich diesbezüglich zu Wort gemeldet. In diesem Zusammenhang stellen sich einige Fragen.</p><p>1. Wie sind die steuerlichen Regimes für die im Rohstoffhandel tätigen Gesellschaften ausgestaltet? Ich bitte um eine detaillierte Beschreibung mit Musterbeispielen.</p><p>2. Stützen sich die Regimes für die kantonalen Steuern auf kantonale Steuergesetze, eine einheitliche Praxis, oder werden diese mit jeder einzelnen Gesellschaft einzeln ausgehandelt? Wie unterscheiden sich hierbei die Kantone (z. B. Zug und Genf)?</p><p>3. Nach Artikel 28 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden richtet sich die Besteuerung der Einkünfte aus dem Ausland gemäss Absatz 3 Buchstabe c nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Damit ist nicht der Steuersatz gemeint, sondern die Bemessung der Höhe der Gewinne respektive Zurechnung der Gewinne auf die Schweiz im Verhältnis zum (fiktiven) Ausland. Ist es richtig, dass die im Rohstoffhandel tätigen Gesellschaften aufgrund der kantonalen steuerlichen Regimes nur rund 20 Prozent ihrer gesamten Gewinne versteuern?</p><p>4. Als möglicher Ausweichstandort für die Branche wird u. a. Singapur genannt. Wie sind die spezifischen steuerlichen Bestimmungen an anderen potenziellen Standorten der Branche ausgestaltet und zu beurteilen?</p>
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