Zugang zu Inhalten im Internet. Grundsatz "Löschen statt Sperren"

ShortId
12.1128
Id
20121128
Updated
24.06.2025 22:41
Language
de
Title
Zugang zu Inhalten im Internet. Grundsatz "Löschen statt Sperren"
AdditionalIndexing
34;Computerkriminalität;Aktenvernichtung;Jugendschutz;Eindämmung der Kriminalität;Datenbasis;Internet
1
  • L05K1202020105, Internet
  • L04K12030301, Computerkriminalität
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K12040207, Aktenvernichtung
  • L06K120301010301, Datenbasis
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Neben dem unbestrittenen Nutzen, den das Internet für unsere Gesellschaft bringt, werden auch strafbare Inhalte über das World Wide Web verbreitet. Zu Letzteren zählt das schweizerische Recht etwa Hackingprogramme oder Schadsoftware (Art. 143, 143bis und 144bis StGB), rassendiskriminierende Äusserungen (Art. 261bis StGB) und harte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Das Betrachten und Verbreiten von Inhalten, welche sexuelle Handlungen mit Kindern als Gegenstand haben, kann zu einem erneuten und unter Umständen fortdauernden psychischen Missbrauch der Opfer führen. Diese sind darauf angewiesen, dass die Behörden in Kooperation mit den Internetprovidern sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen, um die Verbreitung von Kinderpornografie zu verhindern.</p><p>Besteht beim gesetzlich verbotenen Inhalt ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz, kann eine Strafverfolgungsbehörde mittels Verfügung die Beschlagnahme (Art. 263 StPO) und dessen Sperrung oder Löschung veranlassen, sofern die Inhalte im Rahmen des Strafverfahrens als Beweismittel dienen oder anderweitig eingezogen werden. Die Stiftung Switch muss auf Antrag einer vom Bakom anerkannten Stelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität die Domainnamen blockieren, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie genutzt werden, um mit unrechtmässigen Methoden an schützenswerte Daten von Dritten zu gelangen ("phishing") oder um schädliche Software ("malware") zu verbreiten (Art. 14fbis der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich; SR 784.104). Zusätzlich kann das Fedpol gestützt auf Artikel 13e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) bei Verbreitung von Gewaltpropaganda über das Internet die Löschung der betreffenden Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Server liegt. Befindet sich das Propagandamaterial auf einem ausländischen Server, kann das Fedpol den schweizerischen Providern empfehlen, die betreffende Website zu sperren.</p><p>Die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik) nimmt Meldungen aus der Bevölkerung entgegen und sucht selbst aktiv nach verbotenen Inhalten im Internet. In den meisten Fällen werden die fraglichen Daten auf ausländischen Servern gespeichert. Diese Angaben werden durch die Kobik via Interpol oder Europol den zuständigen Behörden weitergeleitet, damit die betroffenen Länder gemäss ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen die Inhalte löschen und die Strafverfolgung aufnehmen können. Obwohl diese gemäss schweizerischem Recht verbotenen Inhalte in der Schweiz abgerufen werden können, hat die Kobik keinen direkten Einfluss auf die Löschung oder Sperrung von illegalen Inhalten im Ausland. Es ist ohnehin praktisch unmöglich, einmal im Internet verfügbare Daten dauerhaft zu löschen: Diese Daten finden beispielsweise über Webcrawler den Weg auf weitere Server, sodass sie nach kürzester Zeit an verschiedensten Orten im Internet abrufbar sind.</p><p>Im Bereich Kindsmissbrauch stellt die Kobik daher den schweizerischen Providern eine Liste mit Links ausländischer Websites zur Verfügung, die eindeutig kinderpornografische Inhalte aufweisen und trotz Löschungsantrag an die ausländischen Stellen weiterhin abrufbar sind. Gestützt auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Provider dafür besorgt, dass ein Verbotshinweis der Kobik anstelle des verbotenen Inhaltes erscheint. Diese auf Freiwilligkeit basierende Art der Zusammenarbeit zwischen Behörden und Privatwirtschaft hat sich bewährt. Jährlich werden dank dieser Zusammenarbeit hunderttausende von Aufrufen zu Internetseiten mit illegalem Inhalt durch die Internetdienstanbieter blockiert und somit die Rechte der Opfer bestmöglich gewahrt.</p><p>In Anbetracht der bestehenden Rechtsgrundlagen und der gut funktionierenden Zusammenarbeit zwischen Behörden und Internetdienstanbietern sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, gesetzliche Grundlagen bezüglich "Löschen statt Sperren" zu schaffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Netzneutralität und freier Zugang zu den Inhalten im Internet werden immer wichtigere Themen und gehören zu den grössten Herausforderungen im Bereich der Digitalpolitik. Kürzlich hat Deutschland den Grundsatz "Löschen statt Sperren" (Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes) eingeführt, damit illegale Inhalte im Internet, insbesondere Kinderpornografie, gelöscht und nicht gesperrt werden. Denn die Sperrung ist umstritten, namentlich weil sie technisch schwierig sicherzustellen ist und weil sie auch zu Zensurzwecken eingesetzt werden kann.</p><p>Gedenkt der Bundesrat, eine Vorlage zu unterbreiten, die die Einführung des Grundsatzes "Löschen statt Sperren" im Schweizer Recht vorsieht?</p>
  • Zugang zu Inhalten im Internet. Grundsatz "Löschen statt Sperren"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Neben dem unbestrittenen Nutzen, den das Internet für unsere Gesellschaft bringt, werden auch strafbare Inhalte über das World Wide Web verbreitet. Zu Letzteren zählt das schweizerische Recht etwa Hackingprogramme oder Schadsoftware (Art. 143, 143bis und 144bis StGB), rassendiskriminierende Äusserungen (Art. 261bis StGB) und harte Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB). Das Betrachten und Verbreiten von Inhalten, welche sexuelle Handlungen mit Kindern als Gegenstand haben, kann zu einem erneuten und unter Umständen fortdauernden psychischen Missbrauch der Opfer führen. Diese sind darauf angewiesen, dass die Behörden in Kooperation mit den Internetprovidern sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen, um die Verbreitung von Kinderpornografie zu verhindern.</p><p>Besteht beim gesetzlich verbotenen Inhalt ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz, kann eine Strafverfolgungsbehörde mittels Verfügung die Beschlagnahme (Art. 263 StPO) und dessen Sperrung oder Löschung veranlassen, sofern die Inhalte im Rahmen des Strafverfahrens als Beweismittel dienen oder anderweitig eingezogen werden. Die Stiftung Switch muss auf Antrag einer vom Bakom anerkannten Stelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität die Domainnamen blockieren, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie genutzt werden, um mit unrechtmässigen Methoden an schützenswerte Daten von Dritten zu gelangen ("phishing") oder um schädliche Software ("malware") zu verbreiten (Art. 14fbis der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich; SR 784.104). Zusätzlich kann das Fedpol gestützt auf Artikel 13e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120) bei Verbreitung von Gewaltpropaganda über das Internet die Löschung der betreffenden Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Server liegt. Befindet sich das Propagandamaterial auf einem ausländischen Server, kann das Fedpol den schweizerischen Providern empfehlen, die betreffende Website zu sperren.</p><p>Die Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (Kobik) nimmt Meldungen aus der Bevölkerung entgegen und sucht selbst aktiv nach verbotenen Inhalten im Internet. In den meisten Fällen werden die fraglichen Daten auf ausländischen Servern gespeichert. Diese Angaben werden durch die Kobik via Interpol oder Europol den zuständigen Behörden weitergeleitet, damit die betroffenen Länder gemäss ihren jeweiligen Rechtsgrundlagen die Inhalte löschen und die Strafverfolgung aufnehmen können. Obwohl diese gemäss schweizerischem Recht verbotenen Inhalte in der Schweiz abgerufen werden können, hat die Kobik keinen direkten Einfluss auf die Löschung oder Sperrung von illegalen Inhalten im Ausland. Es ist ohnehin praktisch unmöglich, einmal im Internet verfügbare Daten dauerhaft zu löschen: Diese Daten finden beispielsweise über Webcrawler den Weg auf weitere Server, sodass sie nach kürzester Zeit an verschiedensten Orten im Internet abrufbar sind.</p><p>Im Bereich Kindsmissbrauch stellt die Kobik daher den schweizerischen Providern eine Liste mit Links ausländischer Websites zur Verfügung, die eindeutig kinderpornografische Inhalte aufweisen und trotz Löschungsantrag an die ausländischen Stellen weiterhin abrufbar sind. Gestützt auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Provider dafür besorgt, dass ein Verbotshinweis der Kobik anstelle des verbotenen Inhaltes erscheint. Diese auf Freiwilligkeit basierende Art der Zusammenarbeit zwischen Behörden und Privatwirtschaft hat sich bewährt. Jährlich werden dank dieser Zusammenarbeit hunderttausende von Aufrufen zu Internetseiten mit illegalem Inhalt durch die Internetdienstanbieter blockiert und somit die Rechte der Opfer bestmöglich gewahrt.</p><p>In Anbetracht der bestehenden Rechtsgrundlagen und der gut funktionierenden Zusammenarbeit zwischen Behörden und Internetdienstanbietern sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, gesetzliche Grundlagen bezüglich "Löschen statt Sperren" zu schaffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Netzneutralität und freier Zugang zu den Inhalten im Internet werden immer wichtigere Themen und gehören zu den grössten Herausforderungen im Bereich der Digitalpolitik. Kürzlich hat Deutschland den Grundsatz "Löschen statt Sperren" (Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes) eingeführt, damit illegale Inhalte im Internet, insbesondere Kinderpornografie, gelöscht und nicht gesperrt werden. Denn die Sperrung ist umstritten, namentlich weil sie technisch schwierig sicherzustellen ist und weil sie auch zu Zensurzwecken eingesetzt werden kann.</p><p>Gedenkt der Bundesrat, eine Vorlage zu unterbreiten, die die Einführung des Grundsatzes "Löschen statt Sperren" im Schweizer Recht vorsieht?</p>
    • Zugang zu Inhalten im Internet. Grundsatz "Löschen statt Sperren"

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