Bekämpfung der Gewalt bei Sportanlässen

ShortId
12.3018
Id
20123018
Updated
28.07.2023 05:37
Language
de
Title
Bekämpfung der Gewalt bei Sportanlässen
AdditionalIndexing
12;28;Sportanlass;gerichtliche Untersuchung;besondere Gerichtsbarkeit;öffentliche Ordnung;Gerichtsverfahren;Gewalt;Frist
1
  • L05K0101010208, Sportanlass
  • L04K01010207, Gewalt
  • L03K040303, öffentliche Ordnung
  • L03K050404, Gerichtsverfahren
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L04K05050102, besondere Gerichtsbarkeit
  • L05K0503020802, Frist
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Phänomens Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen bewusst (siehe auch die Antworten des Bundesrates zur Motion Glanzmann 11.3333 und zum Postulat Glanzmann 11.3875) und teilt die Auffassung der Sicherheitspolitischen Kommission, dass gerade im Zusammenhang mit Gewalt bei Sportanlässen eine rasche Ahndung begangener Delikte wünschenswert ist.</p><p>Die Erfahrungen in verschiedenen Kantonen zeigen denn auch, dass Gewalttätige bei Sportveranstaltungen oder in flagranti ertappte Täter von Bagatelldelikten (insbesondere Drogendelikte und Diebstähle, sogenannte Kriminaltouristen) in Schnellverfahren rasch beurteilt werden können. Diese Praxis wird im Kanton St. Gallen bereits seit 2003 angewandt, bis Ende 2010 gestützt auf das kantonale Strafprozessrecht, seit 2011 gestützt auf die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Aber auch andere Kantone sorgen für eine rasche Beurteilung strafbaren Verhaltens bei besonderen Anlässen, indem sie die nötigen personellen Mittel zur Verfügung stellen, etwa durch die Präsenz von Polizeikräften und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Sportstadien oder durch die Erhöhung der Kapazitäten von Zwangsmassnahmengerichten an bestimmten Anlässen. Ob Gewalttätige bei Sportveranstaltungen rasch nach Begehung von Straftaten beurteilt werden, hängt somit nicht von neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern von den personellen Mitteln ab, welche das für die Verfolgung und Beurteilung der jeweiligen Delikte zuständige Gemeinwesen seinen Strafbehörden zukommen lässt.</p><p>Dem Bund sind in diesem Bereich für Vorschriften gegenüber den Kantonen klare Grenzen gesteckt:</p><p>- Die Kantone sind kraft ihrer verfassungsmässigen Kompetenz zur Organisation der Polizei und der Gerichte (Art. 57 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung) allein zur Festlegung der einzusetzenden Ressourcen zuständig.</p><p>Vor diesem Hintergrund war es dem Bundesrat und auch dem Parlament bei den Arbeiten zur StPO ein zentrales Anliegen, zwar einheitliche Verfahrensregeln zu erlassen, den Kantonen jedoch bei der Organisation ihrer Strafbehörden grösstmögliche Autonomie zu gewähren. Dabei sollte diese Freiheit den Kantonen gerade auch ermöglichen, ihre Behördenstruktur entsprechend ihren Ressourcen und der kriminalpolitischen Gewichtung zu gestalten (etwa durch die Schaffung auf einzelne Delikte spezialisierter Staatsanwaltschaften).</p><p>- Es würde dieser bewusst eingeräumten Organisationsautonomie der Kantone widersprechen, wenn der Bund den Kantonen vorschreiben würde, dass sie ihre Ressourcen für bestimmte Delikte, begangen an bestimmten Anlässen, prioritär einzusetzen haben.</p><p>- Es liesse sich kaum sachlich begründen, weshalb gerade Straftaten im Zusammenhang mit Sportanlässen besonders rasch beurteilt werden sollen. Ein gleiches Interesse an rascher Beurteilung könnte auch für andere Delikte oder Anlässe geltend gemacht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die betroffenen Kantone Schnellgerichte zur Beurteilung von Fällen des Hooliganismus einführen.</p>
  • Bekämpfung der Gewalt bei Sportanlässen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung des Phänomens Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen bewusst (siehe auch die Antworten des Bundesrates zur Motion Glanzmann 11.3333 und zum Postulat Glanzmann 11.3875) und teilt die Auffassung der Sicherheitspolitischen Kommission, dass gerade im Zusammenhang mit Gewalt bei Sportanlässen eine rasche Ahndung begangener Delikte wünschenswert ist.</p><p>Die Erfahrungen in verschiedenen Kantonen zeigen denn auch, dass Gewalttätige bei Sportveranstaltungen oder in flagranti ertappte Täter von Bagatelldelikten (insbesondere Drogendelikte und Diebstähle, sogenannte Kriminaltouristen) in Schnellverfahren rasch beurteilt werden können. Diese Praxis wird im Kanton St. Gallen bereits seit 2003 angewandt, bis Ende 2010 gestützt auf das kantonale Strafprozessrecht, seit 2011 gestützt auf die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Aber auch andere Kantone sorgen für eine rasche Beurteilung strafbaren Verhaltens bei besonderen Anlässen, indem sie die nötigen personellen Mittel zur Verfügung stellen, etwa durch die Präsenz von Polizeikräften und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Sportstadien oder durch die Erhöhung der Kapazitäten von Zwangsmassnahmengerichten an bestimmten Anlässen. Ob Gewalttätige bei Sportveranstaltungen rasch nach Begehung von Straftaten beurteilt werden, hängt somit nicht von neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern von den personellen Mitteln ab, welche das für die Verfolgung und Beurteilung der jeweiligen Delikte zuständige Gemeinwesen seinen Strafbehörden zukommen lässt.</p><p>Dem Bund sind in diesem Bereich für Vorschriften gegenüber den Kantonen klare Grenzen gesteckt:</p><p>- Die Kantone sind kraft ihrer verfassungsmässigen Kompetenz zur Organisation der Polizei und der Gerichte (Art. 57 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 2 der Bundesverfassung) allein zur Festlegung der einzusetzenden Ressourcen zuständig.</p><p>Vor diesem Hintergrund war es dem Bundesrat und auch dem Parlament bei den Arbeiten zur StPO ein zentrales Anliegen, zwar einheitliche Verfahrensregeln zu erlassen, den Kantonen jedoch bei der Organisation ihrer Strafbehörden grösstmögliche Autonomie zu gewähren. Dabei sollte diese Freiheit den Kantonen gerade auch ermöglichen, ihre Behördenstruktur entsprechend ihren Ressourcen und der kriminalpolitischen Gewichtung zu gestalten (etwa durch die Schaffung auf einzelne Delikte spezialisierter Staatsanwaltschaften).</p><p>- Es würde dieser bewusst eingeräumten Organisationsautonomie der Kantone widersprechen, wenn der Bund den Kantonen vorschreiben würde, dass sie ihre Ressourcen für bestimmte Delikte, begangen an bestimmten Anlässen, prioritär einzusetzen haben.</p><p>- Es liesse sich kaum sachlich begründen, weshalb gerade Straftaten im Zusammenhang mit Sportanlässen besonders rasch beurteilt werden sollen. Ein gleiches Interesse an rascher Beurteilung könnte auch für andere Delikte oder Anlässe geltend gemacht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit die betroffenen Kantone Schnellgerichte zur Beurteilung von Fällen des Hooliganismus einführen.</p>
    • Bekämpfung der Gewalt bei Sportanlässen

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