Titelschutz formaler Bildungsgänge inklusive Weiterbildungsmaster an Fachhochschulen

ShortId
12.3019
Id
20123019
Updated
24.06.2025 23:46
Language
de
Title
Titelschutz formaler Bildungsgänge inklusive Weiterbildungsmaster an Fachhochschulen
AdditionalIndexing
32;Hochschulförderung;Weiterbildung;Fachhochschule;Anerkennung der Zeugnisse
1
  • L05K1302050103, Hochschulförderung
  • L05K1302050102, Fachhochschule
  • L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
  • L04K13030203, Weiterbildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss dem neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) kann das neue gemeinsame Organ von Bund und Kantonen, die Schweizerische Hochschulkonferenz, in der Versammlungsform des Hochschulrates, gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung von Bund und Kantonen, Vorschriften über die einheitliche Benennung der Titel sowie die Anerkennung von Abschlüssen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und 3 HFKG) erlassen. Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der dem HFKG unterstehenden universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden gemäss Artikel 62 Absatz 2 HFKG nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen der entsprechenden Hochschulen geschützt. So regelt beispielsweise das ETH-Gesetz den Titelschutz der ETH-Abschlüsse (Art. 38 des ETH-Gesetzes). In den Kantonen regeln in der Regel die entsprechenden Hochschulerlasse den Titelschutz der jeweiligen Hochschulabschlüsse. Im Rahmen der gemeinsamen Umsetzung des neuen HFKG durch Bund und Kantone, insbesondere der Vorbereitung der Erlasse des Hochschulrates über die Anerkennung der Abschlüsse, wird der Bundesrat die Fragen der Postulantin über die Regelung der Anerkennung der formalen Bildungsgänge der dem HFKG unterstehenden Hochschulen beantworten können.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Umsetzung des neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes (HFKG) Bericht zu erstatten über die Schaffung der nötigen Rechtsgrundlagen, um auch in Zukunft die eidgenössische Anerkennung und den Titelschutz in den formalen Bildungsgängen allgemein und den Titelschutz von Weiterbildungsmaster-Studiengängen der Fachhochschulen kohärent zu gewährleisten.</p>
  • Titelschutz formaler Bildungsgänge inklusive Weiterbildungsmaster an Fachhochschulen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20113921
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss dem neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetz (HFKG) kann das neue gemeinsame Organ von Bund und Kantonen, die Schweizerische Hochschulkonferenz, in der Versammlungsform des Hochschulrates, gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung von Bund und Kantonen, Vorschriften über die einheitliche Benennung der Titel sowie die Anerkennung von Abschlüssen (Art. 12 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und 3 HFKG) erlassen. Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der dem HFKG unterstehenden universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs werden gemäss Artikel 62 Absatz 2 HFKG nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen der entsprechenden Hochschulen geschützt. So regelt beispielsweise das ETH-Gesetz den Titelschutz der ETH-Abschlüsse (Art. 38 des ETH-Gesetzes). In den Kantonen regeln in der Regel die entsprechenden Hochschulerlasse den Titelschutz der jeweiligen Hochschulabschlüsse. Im Rahmen der gemeinsamen Umsetzung des neuen HFKG durch Bund und Kantone, insbesondere der Vorbereitung der Erlasse des Hochschulrates über die Anerkennung der Abschlüsse, wird der Bundesrat die Fragen der Postulantin über die Regelung der Anerkennung der formalen Bildungsgänge der dem HFKG unterstehenden Hochschulen beantworten können.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der Umsetzung des neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes (HFKG) Bericht zu erstatten über die Schaffung der nötigen Rechtsgrundlagen, um auch in Zukunft die eidgenössische Anerkennung und den Titelschutz in den formalen Bildungsgängen allgemein und den Titelschutz von Weiterbildungsmaster-Studiengängen der Fachhochschulen kohärent zu gewährleisten.</p>
    • Titelschutz formaler Bildungsgänge inklusive Weiterbildungsmaster an Fachhochschulen

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