Schweizer Taxis und unlauterer Wettbewerb aus Italien

ShortId
12.3023
Id
20123023
Updated
27.07.2023 21:28
Language
de
Title
Schweizer Taxis und unlauterer Wettbewerb aus Italien
AdditionalIndexing
15;Auto;Dumping;Wirtschaftsrecht;ausländisches Unternehmen;Wettbewerbsbeschränkung;Dienstleistungsunternehmen;Italien;Tessin;Wettbewerbsfähigkeit;Grenzgebiet
1
  • L05K1803010101, Auto
  • L05K0703060201, Dienstleistungsunternehmen
  • L05K0703040305, Wettbewerbsfähigkeit
  • L05K0703010102, Dumping
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
  • L05K0704030103, Grenzgebiet
  • L05K0301010117, Tessin
  • L04K03010503, Italien
  • L05K0704010216, Wirtschaftsrecht
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, u. a. die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere die Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, zu erleichtern und die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen (Art. 1 Bst. b und d FZA). Diese allgemeinen Regelungen des FZA finden auf Personentransporte von und nach Italien Anwendung. Somit haben italienische Taxifahrer grundsätzlich das Recht, während 90 Tagen pro Kalenderjahr Fahrgäste in die Schweiz zu bringen und dort - auf Bestellung - abzuholen (siehe Art. 5 Ziff. 1 FZA).</p><p>Ähnliche Fragen der Regelung und Umsetzung stellen sich auch im Verhältnis zu anderen Nachbarländern, aktuell mit Deutschland und Österreich bezüglich des Flughafens Zürich-Kloten. Allfällige Lösungen im Rahmen der Diskussionen zum Flughafen Zürich-Kloten, welche die Situation der grenzüberschreitenden Taxifahrten von/nach Deutschland und Österreich regeln würden, wären auch für die anderen Nachbarstaaten der Schweiz anzuwenden.</p><p>1. Wie die Schweizer Führer und Führerinnen unterliegen auch die Führerinnen und Führer italienischer Taxis und italienischer Mietwagen mit Chauffeur, die berufsmässig grenzüberschreitende Personentransporte mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen durchführen, den Bestimmungen der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222). Sie müssen somit die tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit, die Lenkzeit- und Arbeitspausen, die täglichen Ruhezeiten sowie den wöchentlichen Ruhetag einhalten. Damit die schweizerischen Kontrollbehörden die Einhaltung dieser Vorschriften überprüfen können, müssen die Führerinnen und Führer italienischer Taxis und italienischer Mietwagen mit Chauffeur ein Arbeitsbuch führen. Diese Bestimmungen sind nach Auffassung des Bundesrates ausreichend und zweckmässig.</p><p>Im Übrigen verpflichtet das in Wien geschlossene Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10) alle Vertragsparteien, auf ihrem Hoheitsgebiet alle Fahrzeuge verkehren zu lassen, die den in diesem Übereinkommen festgelegten minimalen Anforderungen entsprechen. Deshalb kann die Schweiz von den Führerinnen und Führern italienischer Taxis beziehungsweise italienischer Mietwagen mit Chauffeur, die berufsmässig grenzüberschreitende Personentransporte durchführen, nicht verlangen, dass sie ihre Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern ausrüsten.</p><p>2. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass die Führerinnen und Führer von Schweizer Taxis ihren Beruf sowohl in der Schweiz als auch im Ausland im gesetzlichen Rahmen ausüben können. Falls Unrechtmässigkeiten in der Behandlung durch die italienischen Kontrollbehörden festgestellt würden, wäre aufgrund von diesbezüglichen substanziierten Meldungen eine Intervention der schweizerischen Bundesbehörden bei den italienischen Behörden möglich.</p><p>3. Die italienischen Taxifahrer haben grundsätzlich das Recht, während 90 Tagen pro Kalenderjahr Fahrgäste in die Schweiz zu bringen und dort - auf Bestellung - abzuholen. Dagegen dürfen sie keine landesinternen Personentransporte (Binnentransporte) durchführen. Die Tessiner Kontrollbehörden sind zuständig dafür, dass die ARV-Bestimmungen eingehalten werden. Verletzungen dieser Bestimmungen werden sanktioniert. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die geltenden Strafbestimmungen ausreichen, um die Einhaltung der ARV-Bestimmungen zu gewährleisten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Konkurrenz wird für im Tessin wohnhafte Taxifahrerinnen und Taxifahrer immer härter. Immer mehr Leute mieten sich ein Auto mit italienischem Privatchauffeur ("noleggio con conducente", NCC). Dabei handelt es sich um einen Fall von Dumping; denn die italienischen NCC sind nicht verpflichtet, ihre Autos mit einem Fahrtenschreiber oder einem Gerät auszurüsten, das nicht nur allfällige Verfehlungen, sondern auch die Arbeits- und Ruhezeiten verzeichnet. In Italien sind im Übrigen nicht einmal die Taxifahrerinnen und Taxifahrer dazu verpflichtet.</p><p>Das Astra hat in seinem Schreiben vom 16. August 2010 festgehalten, dass Chauffeure ausländischer Fahrzeuge Personen in die Schweiz fahren oder sie in der Schweiz abholen und nach Italien fahren können. Das Gleiche gilt umgekehrt auch für Fahrzeuge mit Schweizer Kennzeichen.</p><p>Hingegen dürfen italienische Taxifahrerinnen und Taxifahrer keine Transporte innerhalb der Schweiz durchführen, was sie aber regelmässig trotzdem tun: Es gibt NCC, die diese Dienstleistung sogar auf ihren Websites anbieten.</p><p>Diese Form unlauteren Wettbewerbs vonseiten Italiens bringt die im Tessin wohnhaften und arbeitenden Taxifahrerinnen und Taxifahrer in grosse Schwierigkeiten.</p><p>Zudem soll Italien oft Schweizer Taxifahrerinnen und Taxifahrer, die grenzüberschreitende Transporte durchführen, bestrafen und diesen gesetzeskonformen Dienst illegal behindern.</p><p>Darum frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Hat der Bundesrat die Absicht, darauf hinzuwirken, dass auch die italienischen Taxifahrerinnen und Taxifahrer, die Transporte über die Grenze in die Schweiz durchführen, wie ihre Schweizer Kolleginnen und Kollegen einen Fahrtenschreiber installieren müssen?</p><p>2. Will sich der Bundesrat bei den italienischen Behörden dafür einsetzen, dass die Schikanen, denen die Schweizer Taxifahrerinnen und Taxifahrer im grenzüberschreitenden Verkehr ausgesetzt sind, aufhören?</p><p>3. Zieht der Bundesrat wirksamere Sanktionen gegen die NCC, die verbotene Transporte innerhalb der Schweiz durchführen, in Betracht?</p>
  • Schweizer Taxis und unlauterer Wettbewerb aus Italien
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, u. a. die Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere die Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen zugunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, zu erleichtern und die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer einzuräumen (Art. 1 Bst. b und d FZA). Diese allgemeinen Regelungen des FZA finden auf Personentransporte von und nach Italien Anwendung. Somit haben italienische Taxifahrer grundsätzlich das Recht, während 90 Tagen pro Kalenderjahr Fahrgäste in die Schweiz zu bringen und dort - auf Bestellung - abzuholen (siehe Art. 5 Ziff. 1 FZA).</p><p>Ähnliche Fragen der Regelung und Umsetzung stellen sich auch im Verhältnis zu anderen Nachbarländern, aktuell mit Deutschland und Österreich bezüglich des Flughafens Zürich-Kloten. Allfällige Lösungen im Rahmen der Diskussionen zum Flughafen Zürich-Kloten, welche die Situation der grenzüberschreitenden Taxifahrten von/nach Deutschland und Österreich regeln würden, wären auch für die anderen Nachbarstaaten der Schweiz anzuwenden.</p><p>1. Wie die Schweizer Führer und Führerinnen unterliegen auch die Führerinnen und Führer italienischer Taxis und italienischer Mietwagen mit Chauffeur, die berufsmässig grenzüberschreitende Personentransporte mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen durchführen, den Bestimmungen der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222). Sie müssen somit die tägliche und wöchentliche Höchstlenkzeit, die Lenkzeit- und Arbeitspausen, die täglichen Ruhezeiten sowie den wöchentlichen Ruhetag einhalten. Damit die schweizerischen Kontrollbehörden die Einhaltung dieser Vorschriften überprüfen können, müssen die Führerinnen und Führer italienischer Taxis und italienischer Mietwagen mit Chauffeur ein Arbeitsbuch führen. Diese Bestimmungen sind nach Auffassung des Bundesrates ausreichend und zweckmässig.</p><p>Im Übrigen verpflichtet das in Wien geschlossene Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10) alle Vertragsparteien, auf ihrem Hoheitsgebiet alle Fahrzeuge verkehren zu lassen, die den in diesem Übereinkommen festgelegten minimalen Anforderungen entsprechen. Deshalb kann die Schweiz von den Führerinnen und Führern italienischer Taxis beziehungsweise italienischer Mietwagen mit Chauffeur, die berufsmässig grenzüberschreitende Personentransporte durchführen, nicht verlangen, dass sie ihre Fahrzeuge mit Fahrtenschreibern ausrüsten.</p><p>2. Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass die Führerinnen und Führer von Schweizer Taxis ihren Beruf sowohl in der Schweiz als auch im Ausland im gesetzlichen Rahmen ausüben können. Falls Unrechtmässigkeiten in der Behandlung durch die italienischen Kontrollbehörden festgestellt würden, wäre aufgrund von diesbezüglichen substanziierten Meldungen eine Intervention der schweizerischen Bundesbehörden bei den italienischen Behörden möglich.</p><p>3. Die italienischen Taxifahrer haben grundsätzlich das Recht, während 90 Tagen pro Kalenderjahr Fahrgäste in die Schweiz zu bringen und dort - auf Bestellung - abzuholen. Dagegen dürfen sie keine landesinternen Personentransporte (Binnentransporte) durchführen. Die Tessiner Kontrollbehörden sind zuständig dafür, dass die ARV-Bestimmungen eingehalten werden. Verletzungen dieser Bestimmungen werden sanktioniert. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die geltenden Strafbestimmungen ausreichen, um die Einhaltung der ARV-Bestimmungen zu gewährleisten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Konkurrenz wird für im Tessin wohnhafte Taxifahrerinnen und Taxifahrer immer härter. Immer mehr Leute mieten sich ein Auto mit italienischem Privatchauffeur ("noleggio con conducente", NCC). Dabei handelt es sich um einen Fall von Dumping; denn die italienischen NCC sind nicht verpflichtet, ihre Autos mit einem Fahrtenschreiber oder einem Gerät auszurüsten, das nicht nur allfällige Verfehlungen, sondern auch die Arbeits- und Ruhezeiten verzeichnet. In Italien sind im Übrigen nicht einmal die Taxifahrerinnen und Taxifahrer dazu verpflichtet.</p><p>Das Astra hat in seinem Schreiben vom 16. August 2010 festgehalten, dass Chauffeure ausländischer Fahrzeuge Personen in die Schweiz fahren oder sie in der Schweiz abholen und nach Italien fahren können. Das Gleiche gilt umgekehrt auch für Fahrzeuge mit Schweizer Kennzeichen.</p><p>Hingegen dürfen italienische Taxifahrerinnen und Taxifahrer keine Transporte innerhalb der Schweiz durchführen, was sie aber regelmässig trotzdem tun: Es gibt NCC, die diese Dienstleistung sogar auf ihren Websites anbieten.</p><p>Diese Form unlauteren Wettbewerbs vonseiten Italiens bringt die im Tessin wohnhaften und arbeitenden Taxifahrerinnen und Taxifahrer in grosse Schwierigkeiten.</p><p>Zudem soll Italien oft Schweizer Taxifahrerinnen und Taxifahrer, die grenzüberschreitende Transporte durchführen, bestrafen und diesen gesetzeskonformen Dienst illegal behindern.</p><p>Darum frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Hat der Bundesrat die Absicht, darauf hinzuwirken, dass auch die italienischen Taxifahrerinnen und Taxifahrer, die Transporte über die Grenze in die Schweiz durchführen, wie ihre Schweizer Kolleginnen und Kollegen einen Fahrtenschreiber installieren müssen?</p><p>2. Will sich der Bundesrat bei den italienischen Behörden dafür einsetzen, dass die Schikanen, denen die Schweizer Taxifahrerinnen und Taxifahrer im grenzüberschreitenden Verkehr ausgesetzt sind, aufhören?</p><p>3. Zieht der Bundesrat wirksamere Sanktionen gegen die NCC, die verbotene Transporte innerhalb der Schweiz durchführen, in Betracht?</p>
    • Schweizer Taxis und unlauterer Wettbewerb aus Italien

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