Aufsicht über die Schweizerische Nationalbank

ShortId
12.3024
Id
20123024
Updated
27.07.2023 21:49
Language
de
Title
Aufsicht über die Schweizerische Nationalbank
AdditionalIndexing
24;Bankenaufsicht;Kompetenzregelung;Schweizerische Nationalbank;Eidgenössische Finanzkontrolle;Finanzkontrolle
1
  • L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
  • L04K08040505, Eidgenössische Finanzkontrolle
  • L04K11020202, Finanzkontrolle
  • L04K11040206, Bankenaufsicht
  • L03K080704, Kompetenzregelung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach heutigem Recht untersteht die Schweizerische Nationalbank (SNB) nicht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK). </p><p>Die SNB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft, der durch den Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde. Dies rechtfertigt allerdings nicht, dass die SNB nicht der Aufsicht der EFK untersteht. Natürlich muss die SNB in der Ausübung der Geld- und Währungspolitik völlig unabhängig sein, so, wie es die Artikel 5 und 6 des Nationalbankgesetzes vorschreiben. Doch auch dies ist nicht Grund genug dafür, dass die EFK nicht Bereiche der SNB wie die Verwaltungsführung, die Einhaltung von Vorschriften, das Umsetzen von Weisungen beaufsichtigen sollte.</p><p>Das Bundesgericht ist bei der Rechtsprechung völlig unabhängig. Dies bedeutet aber nicht, dass das Bundesgericht im Bereich der Verwaltung nicht der EFK unterstellt ist. Wieso wird die Nationalbank nicht gleich behandelt?</p><p>Die Ereignisse, welche die Nationalbank Ende letzten und Anfang dieses Jahres erschüttert haben, zeigen auf, dass die jetzige Situation der Aufsicht über die SNB nicht zufriedenstellend ist. Im Dezember 2011 entschied eine Ad-hoc-Delegation des Bundesrates, Kurt Grüter und Michel Huissoud, den Direktor und den Vizedirektor der Eidgenössischen Finanzkontrolle, ad personam zu beauftragen, sämtliche Bankkonten von Philipp Hildebrand und von den Mitgliedern seiner Familie zu prüfen und zu beurteilen, ob es Transaktionen gab, die mit Blick auf die Funktion von Herrn Hildebrand problematisch sein könnten. Der Umstand, dass die EFK als Organ nicht beauftragt werden konnte, konnte also nur mit einer Ernennung ad personam des Direktors und des Vizedirektors der EFK umgangen werden.</p><p>Eine solche Vorgehensweise stiftet institutionelle Verwirrung und zeugt von der Notwendigkeit, zu prüfen, ob die Lücken des heutigen Systems der Aufsicht über die SNB nicht geschlossen werden sollten und die Bank nicht der Kontrolle der EFK unterstellt werden sollte.</p>
  • <p>Das Postulat vergleicht zwei Institutionen von unterschiedlicher Ausgestaltung.</p><p>Die SNB würde unter die Finanzaufsicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d FKG fallen, gäbe es nicht die Sonderregelung in Artikel 19 FKG. Diese Ausnahme besteht seit Inkrafttreten des FKG vom 28. Juni 1967 und ist historisch begründet. Sie leitet sich ab aus der explizit eingeschränkten Aufsicht der Bundesversammlung im Nationalbankgesetz von 1905, welche auch in die Totalrevisionen des Nationalbankgesetzes von 1953 und 2003 übernommen wurde. Massgebend war dabei stets das Prinzip, dass die Bundespolitik nicht in die Währungspolitik eingreifen soll.</p><p>Im Unterschied zur SNB unterstehen die eidgenössischen Gerichte der Finanzaufsicht der EFK (Art. 8 Abs. 2 FKG). Die Aufsicht ist allerdings so weit beschränkt, wie sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient (Art. 169 Abs. 1 BV und Art. 26 ParlG). In diesem Punkt spiegelt das FKG das Ausmass der Aufsichtstiefe der Bundesversammlung. Eine Überprüfung von Privatkonten der Bundesrichter wird hingegen auch durch die bestehende Finanzaufsicht der EFK nicht ermöglicht. Ein Vordringen in den Privatbereich wäre unter dem Verhältnismässigkeitsprinzip kaum zu rechtfertigen und bedingt die Einwilligung der betroffenen Person.</p><p>Der Bundesrat hat bereits mit dem veröffentlichten Rechtsgutachten zur heutigen Regelung der Aufsicht zur Kenntnis genommen, dass für die Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesrat, dem Parlament und der SNB-internen Aufsicht innerhalb des geltenden verfassungsrechtlichen Rahmens keine fundamental anderen Lösungsmöglichkeiten bestehen. Im Übrigen wurden die SNB-internen Regelungen und Organisationsstrukturen in jüngster Zeit verstärkt und verbessern die Aufsichtsmöglichkeiten des Bankrates, ohne die Unabhängigkeit der SNB infrage zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, die Schweizerische Nationalbank der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu unterstellen.</p>
  • Aufsicht über die Schweizerische Nationalbank
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach heutigem Recht untersteht die Schweizerische Nationalbank (SNB) nicht der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK). </p><p>Die SNB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft, der durch den Bund die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde. Dies rechtfertigt allerdings nicht, dass die SNB nicht der Aufsicht der EFK untersteht. Natürlich muss die SNB in der Ausübung der Geld- und Währungspolitik völlig unabhängig sein, so, wie es die Artikel 5 und 6 des Nationalbankgesetzes vorschreiben. Doch auch dies ist nicht Grund genug dafür, dass die EFK nicht Bereiche der SNB wie die Verwaltungsführung, die Einhaltung von Vorschriften, das Umsetzen von Weisungen beaufsichtigen sollte.</p><p>Das Bundesgericht ist bei der Rechtsprechung völlig unabhängig. Dies bedeutet aber nicht, dass das Bundesgericht im Bereich der Verwaltung nicht der EFK unterstellt ist. Wieso wird die Nationalbank nicht gleich behandelt?</p><p>Die Ereignisse, welche die Nationalbank Ende letzten und Anfang dieses Jahres erschüttert haben, zeigen auf, dass die jetzige Situation der Aufsicht über die SNB nicht zufriedenstellend ist. Im Dezember 2011 entschied eine Ad-hoc-Delegation des Bundesrates, Kurt Grüter und Michel Huissoud, den Direktor und den Vizedirektor der Eidgenössischen Finanzkontrolle, ad personam zu beauftragen, sämtliche Bankkonten von Philipp Hildebrand und von den Mitgliedern seiner Familie zu prüfen und zu beurteilen, ob es Transaktionen gab, die mit Blick auf die Funktion von Herrn Hildebrand problematisch sein könnten. Der Umstand, dass die EFK als Organ nicht beauftragt werden konnte, konnte also nur mit einer Ernennung ad personam des Direktors und des Vizedirektors der EFK umgangen werden.</p><p>Eine solche Vorgehensweise stiftet institutionelle Verwirrung und zeugt von der Notwendigkeit, zu prüfen, ob die Lücken des heutigen Systems der Aufsicht über die SNB nicht geschlossen werden sollten und die Bank nicht der Kontrolle der EFK unterstellt werden sollte.</p>
    • <p>Das Postulat vergleicht zwei Institutionen von unterschiedlicher Ausgestaltung.</p><p>Die SNB würde unter die Finanzaufsicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d FKG fallen, gäbe es nicht die Sonderregelung in Artikel 19 FKG. Diese Ausnahme besteht seit Inkrafttreten des FKG vom 28. Juni 1967 und ist historisch begründet. Sie leitet sich ab aus der explizit eingeschränkten Aufsicht der Bundesversammlung im Nationalbankgesetz von 1905, welche auch in die Totalrevisionen des Nationalbankgesetzes von 1953 und 2003 übernommen wurde. Massgebend war dabei stets das Prinzip, dass die Bundespolitik nicht in die Währungspolitik eingreifen soll.</p><p>Im Unterschied zur SNB unterstehen die eidgenössischen Gerichte der Finanzaufsicht der EFK (Art. 8 Abs. 2 FKG). Die Aufsicht ist allerdings so weit beschränkt, wie sie der Ausübung der Oberaufsicht durch die Bundesversammlung dient (Art. 169 Abs. 1 BV und Art. 26 ParlG). In diesem Punkt spiegelt das FKG das Ausmass der Aufsichtstiefe der Bundesversammlung. Eine Überprüfung von Privatkonten der Bundesrichter wird hingegen auch durch die bestehende Finanzaufsicht der EFK nicht ermöglicht. Ein Vordringen in den Privatbereich wäre unter dem Verhältnismässigkeitsprinzip kaum zu rechtfertigen und bedingt die Einwilligung der betroffenen Person.</p><p>Der Bundesrat hat bereits mit dem veröffentlichten Rechtsgutachten zur heutigen Regelung der Aufsicht zur Kenntnis genommen, dass für die Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesrat, dem Parlament und der SNB-internen Aufsicht innerhalb des geltenden verfassungsrechtlichen Rahmens keine fundamental anderen Lösungsmöglichkeiten bestehen. Im Übrigen wurden die SNB-internen Regelungen und Organisationsstrukturen in jüngster Zeit verstärkt und verbessern die Aufsichtsmöglichkeiten des Bankrates, ohne die Unabhängigkeit der SNB infrage zu stellen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, ob es nicht sinnvoll wäre, die Schweizerische Nationalbank der Aufsicht der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu unterstellen.</p>
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