Wegweisungsentscheid. Was gelten die medizinische Notlage und das Wohl des Kindes?
- ShortId
-
12.3033
- Id
-
20123033
- Updated
-
28.07.2023 07:20
- Language
-
de
- Title
-
Wegweisungsentscheid. Was gelten die medizinische Notlage und das Wohl des Kindes?
- AdditionalIndexing
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2811;Gesundheitsrisiko;frühe Kindheit;Ausschaffung;Rechte des Kindes;Bosnien-Herzegowina;Eltern
- 1
-
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L05K0107010203, frühe Kindheit
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L04K01030301, Eltern
- L04K05020508, Rechte des Kindes
- L04K03010202, Bosnien-Herzegowina
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Im vorliegenden Fall wurde die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina unter Berücksichtigung der individuellen Aspekte der Gesuchstellerin, insbesondere ihres Gesundheitszustandes, sorgfältig geprüft. Auch die im angeführten Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 3. Juni 2008 (D-7122/2006) definierten Kriterien hinsichtlich der medizinischen Versorgung und deren Zugänglichkeit in der kroatisch-muslimischen Föderation Bosnien-Herzegowina wurden berücksichtigt.</p><p>Aufgrund sämtlicher Elemente des Dossiers hat das Bundesamt für Migration (BFM) nach Abschluss der verschiedenen eingeleiteten Verfahren entschieden, dass der Vollzug der Wegweisung der Betroffenen nach Bosnien-Herzegowina zumutbar sei. Alle diese Einschätzungen wurden durch die Rekursbehörde bestätigt, zum letzten Mal im Entscheid vom 3. Oktober 2011. Die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden haben in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Artikel 31 VZAE der Betroffenen die Möglichkeit aufgezeigt, mit Zustimmung des BFM um eine Aufenthaltsbewilligung aus Gründen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu ersuchen.</p><p>2. Das BFM berücksichtigt bei seinen Entscheiden das Kindswohl. Der Grundsatz von Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention begründet jedoch keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Gleichwohl stellt das Kindswohl eines der bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente dar, einerseits bei der Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Kindes in der Schweiz zu bleiben, und andererseits beim öffentlichen Interesse am Vollzug seiner Wegweisung. Es ist zu bedenken, dass das Kindswohl nicht zwingend vom Verbleib des Kindes in der Schweiz abhängt.</p><p>So kann beispielsweise der Grundsatz des Kindswohls zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen, wenn die Integration des Kindes in das soziokulturelle Umfeld der Schweiz so tiefgreifend und irreversibel ist, dass eine Rückkehr in das Herkunftsland eine vollständige Entwurzelung bedeuten würde. Dabei werden das Alter des Kindes zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz und zum Zeitpunkt der infragekommenden Wegweisung sowie die verbürgten Bemühungen, die Dauer der Schulzeit in der Schweiz, die Schulstufe und die schulischen Leistungen abgewogen.</p><p>Im vorliegenden Fall kommen die erwähnten Kriterien nicht zur Anwendung, insbesondere angesichts des jungen Alters des Kindes. Da es stark von seiner Mutter abhängig ist, ist es angemessen, dass das Kind in das Herkunftsland seiner Mutter zurückkehrt, wo es sich an dieses Umfeld anpassen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht der Romandie berichtet vom Fall einer jungen Frau, die dem Massaker von Srebrenica entkommen konnte und in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Damals war sie gerade 18 geworden. Heute, elf Jahre später, wird sie trotz ihrer erheblichen psychischen Schwierigkeiten mit ihrem Neugeborenen - dessen Vater verschwunden ist - nach Bosnien weggewiesen. So entschieden in erster Instanz das Bundesamt für Migration (BFM) und danach auch das Bundesverwaltungsgericht. In Bosnien ist die notwendige medizinische Versorgung jedoch nicht gewährleistet. Dies bestätigt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes; es hält im Entscheid D 7122/2006 vom 3. Juni 2008 fest, dass eine Behandlung nicht immer und überall möglich ist und die Patientinnen und Patienten einen Teil der Kosten selbst tragen müssen. Des Weiteren kennt sich die Frau in Bosnien fast nicht mehr aus und hat dort kein familiäres oder soziales Netz mehr.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wieso haben weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht selbst die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt, um die Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu erklären (Art. 83 Abs. 4 AuG), obwohl im ärztlichen Gutachten steht, dass eine Wegweisung ein grosses Gesundheitsrisiko für die Frau und ihr Kind berge?</p><p>2. Wieso wurde das Wohl des Kindes nicht berücksichtigt, obwohl Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festhält, dass das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig berücksichtigt werden muss?</p>
- Wegweisungsentscheid. Was gelten die medizinische Notlage und das Wohl des Kindes?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Im vorliegenden Fall wurde die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina unter Berücksichtigung der individuellen Aspekte der Gesuchstellerin, insbesondere ihres Gesundheitszustandes, sorgfältig geprüft. Auch die im angeführten Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 3. Juni 2008 (D-7122/2006) definierten Kriterien hinsichtlich der medizinischen Versorgung und deren Zugänglichkeit in der kroatisch-muslimischen Föderation Bosnien-Herzegowina wurden berücksichtigt.</p><p>Aufgrund sämtlicher Elemente des Dossiers hat das Bundesamt für Migration (BFM) nach Abschluss der verschiedenen eingeleiteten Verfahren entschieden, dass der Vollzug der Wegweisung der Betroffenen nach Bosnien-Herzegowina zumutbar sei. Alle diese Einschätzungen wurden durch die Rekursbehörde bestätigt, zum letzten Mal im Entscheid vom 3. Oktober 2011. Die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden haben in Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Artikel 31 VZAE der Betroffenen die Möglichkeit aufgezeigt, mit Zustimmung des BFM um eine Aufenthaltsbewilligung aus Gründen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu ersuchen.</p><p>2. Das BFM berücksichtigt bei seinen Entscheiden das Kindswohl. Der Grundsatz von Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention begründet jedoch keinen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Gleichwohl stellt das Kindswohl eines der bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Elemente dar, einerseits bei der Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Kindes in der Schweiz zu bleiben, und andererseits beim öffentlichen Interesse am Vollzug seiner Wegweisung. Es ist zu bedenken, dass das Kindswohl nicht zwingend vom Verbleib des Kindes in der Schweiz abhängt.</p><p>So kann beispielsweise der Grundsatz des Kindswohls zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen, wenn die Integration des Kindes in das soziokulturelle Umfeld der Schweiz so tiefgreifend und irreversibel ist, dass eine Rückkehr in das Herkunftsland eine vollständige Entwurzelung bedeuten würde. Dabei werden das Alter des Kindes zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz und zum Zeitpunkt der infragekommenden Wegweisung sowie die verbürgten Bemühungen, die Dauer der Schulzeit in der Schweiz, die Schulstufe und die schulischen Leistungen abgewogen.</p><p>Im vorliegenden Fall kommen die erwähnten Kriterien nicht zur Anwendung, insbesondere angesichts des jungen Alters des Kindes. Da es stark von seiner Mutter abhängig ist, ist es angemessen, dass das Kind in das Herkunftsland seiner Mutter zurückkehrt, wo es sich an dieses Umfeld anpassen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht der Romandie berichtet vom Fall einer jungen Frau, die dem Massaker von Srebrenica entkommen konnte und in der Schweiz um Asyl nachsuchte. Damals war sie gerade 18 geworden. Heute, elf Jahre später, wird sie trotz ihrer erheblichen psychischen Schwierigkeiten mit ihrem Neugeborenen - dessen Vater verschwunden ist - nach Bosnien weggewiesen. So entschieden in erster Instanz das Bundesamt für Migration (BFM) und danach auch das Bundesverwaltungsgericht. In Bosnien ist die notwendige medizinische Versorgung jedoch nicht gewährleistet. Dies bestätigt auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes; es hält im Entscheid D 7122/2006 vom 3. Juni 2008 fest, dass eine Behandlung nicht immer und überall möglich ist und die Patientinnen und Patienten einen Teil der Kosten selbst tragen müssen. Des Weiteren kennt sich die Frau in Bosnien fast nicht mehr aus und hat dort kein familiäres oder soziales Netz mehr.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wieso haben weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht selbst die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes berücksichtigt, um die Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage als unzumutbar zu erklären (Art. 83 Abs. 4 AuG), obwohl im ärztlichen Gutachten steht, dass eine Wegweisung ein grosses Gesundheitsrisiko für die Frau und ihr Kind berge?</p><p>2. Wieso wurde das Wohl des Kindes nicht berücksichtigt, obwohl Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes festhält, dass das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig berücksichtigt werden muss?</p>
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