Bundesrätliche Unterlassungen und weitere Verfehlungen in Sachen Schweizerische Nationalbank
- ShortId
-
12.3034
- Id
-
20123034
- Updated
-
27.07.2023 19:19
- Language
-
de
- Title
-
Bundesrätliche Unterlassungen und weitere Verfehlungen in Sachen Schweizerische Nationalbank
- AdditionalIndexing
-
24;Bankenaufsicht;Reglement;Kontrolle;Wirtschaftsstrafrecht;Schweizerische Nationalbank;Interessenkonflikt;parlamentarische Kontrolle;Devisengeschäft;Präsidium;Führungskraft
- 1
-
- L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
- L04K08020333, Präsidium
- L04K11040211, Devisengeschäft
- L05K0702020204, Führungskraft
- L04K11040206, Bankenaufsicht
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L04K08030207, parlamentarische Kontrolle
- L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
- L06K050301010304, Reglement
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Ergebnisse der vom Bankrat in Auftrag gegebenen Überprüfung sämtlicher Banktransaktionen der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 durch eine externe Prüfgesellschaft liegen vor und sind von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) am 7. März 2012 öffentlich bekanntgegeben worden.</p><p>Im Nachgang zum Rücktritt des Präsidenten des Direktoriums der SNB, Philipp Hildebrand, hat der Bundesrat Professor Paul Richli beauftragt, ein Gutachten zu Fragen der Aufsicht über die SNB zu erstellen. Das entsprechende Gutachten liegt vor (<a href="http://www.efd.admin.ch/00468/index.html?lang=de&msg-id=43508">http://www.efd.admin.ch/00468/index.html?lang=de&msg-id=43508</a>) und enthält eine sehr umfassende und klare Darstellung der geltenden Aufsichtsregelung.</p><p>Die eigentlichen Aufsichts- und Kontrollaufgaben liegen beim Bankrat. Er beaufsichtigt und kontrolliert das Direktorium und legt die innere Organisation der SNB fest (Art. 42 NBG). Namentlich erlässt er das Organisationsreglement und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung. Weiter hat der Bankrat dem Bundesrat Jahresbericht und Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen (Art. 7 Abs. 1 NBG). In der Führung der Geld- und Währungspolitik ist die SNB unabhängig (Art. 99 Abs. 2 der Bundesverfassung; Art. 6 NBG). Die SNB hat aber der Bundesversammlung jährlich Rechenschaft über ihre Geld- und Währungspolitik abzulegen (Art. 7 Abs. 2 NBG). Sowohl die Bundesversammlung als auch der Bundesrat üben demnach Oberaufsichtsbefugnisse über die SNB aus, dabei erfassen deren Aufsichtskompetenzen jedoch einzig die Frage der Rechtmässigkeit des Handelns der SNB.</p><p>Gemäss dem Gutachten entspricht die geltende Verteilung der Aufsichtskompetenzen namentlich dem verfassungsmässigen Anliegen auf Unabhängigkeit der SNB in Bezug auf die Geld- und Währungspolitik. Der Gutachter sieht betreffend die Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung, Parlament und SNB-interner Aufsicht innerhalb des geltenden verfassungsrechtlichen Rahmens keine fundamental anderen Lösungsmöglichkeiten. Er empfiehlt, auch an der seit 1905 im NBG bestehenden Aufgabenteilung innerhalb der SNB grundsätzlich festzuhalten. Der Bundesrat schliesst sich diesen Schlussfolgerungen an.</p><p>Das Reglement über Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums der SNB vom 16. April 2010 ist vom Bankrat erlassen worden. Für die Mitglieder des Bankrates besteht kein entsprechendes Reglement. Diese sind weder in geldpolitische Entscheide noch in deren Umsetzung involviert und verfügen daher nicht über vertrauliche Informationen, welche beim Abschluss von Finanztransaktionen für unzulässige Vorteile ausgenutzt werden können.</p><p>Der Bankrat unterzieht das Organisationsreglement der SNB und weitere interne Vorschriften zurzeit einer Überprüfung. Dabei werden insbesondere die Regeln zur Compliance und zur Corporate Governance (inklusive Regeln zu Eigengeschäften mit Finanzinstrumenten) überprüft. Ergebnisse sind noch im ersten Halbjahr 2012 zu erwarten. Der Bundesrat wird im Rahmen der Genehmigung des Organisationsreglementes der SNB darauf hinwirken, dass darin sämtliche für die funktionsfähige Organisation der SNB nötigen Bestimmungen enthalten sind.</p><p>Der geltende Straftatbestand des Insiderhandels (Art. 161 StGB) bezieht sich nur auf vertrauliche Tatsachen, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Aktien oder spezifischer anderer Effekten in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen. Mit der Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes (Börsendelikte und Marktmissbrauch) vom 31. August 2011 soll der Straftatbestand des Insiderhandels verschärft werden. Insbesondere sollen neu kursrelevante Informationen in Bezug auf sämtliche in der Schweiz börslich gehandelte Effekten erfasst werden. Reine Devisen fallen im Gegensatz zu standardisierten Devisenderivaten nicht unter den Begriff der "Effekten" und werden daher weder nach altem noch nach neuem Recht vom Straftatbestand des Insiderhandels erfasst. Eine Ausweitung des Insidertatbestandes auf den Devisenhandel ist indes nicht angezeigt, da in aller Regel in Bezug auf Devisen keine kursrelevanten Informationen vorliegen. Personen, die über entsprechende Informationen verfügen können, unterstehen wie das Direktorium der SNB dem Amtsgeheimnis und werden von den entsprechenden Strafbestimmungen erfasst.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ein Nationalbankpräsident, der über sein Konto Devisen- und Aktiengeschäfte tätigt, schafft einen unhaltbaren Interessenkonflikt. Eine lückenlose Aufarbeitung der zurückliegenden Ereignisse und der Versäumnisse in der Aufsicht über die Schweizerische Nationalbank (SNB) drängt sich auf. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Welche persönlichen Devisen- und Aktiengeschäfte haben leitende Angestellte der SNB und deren persönliches Umfeld in den Jahren 2009 bis 2011 getätigt? Wie haben sich die Aufsichtsorgane der SNB (Bundesrat und Bankrat) verhalten, und warum haben sie die Missstände zunächst nicht festgestellt und schliesslich in Schutz genommen?</p><p>2. Wer bzw. welches Aufsichtsorgan sorgt dafür, dass sich bei voller Unabhängigkeit der Geld- und Währungspolitik die SNB-Verantwortlichen an die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Reglemente halten (insbesondere in Bezug auf Interessenkonflikte, persönliche Bereicherung, Spesenausgaben, Sorgfaltspflichten usw.)?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung des von ihm bestellten Gutachters Professor Richli, dass der Bundesrat nicht Aufsichts- und das Parlament nicht Oberaufsichtsbehörde der SNB ist? Arbeiten die SNB-Verantwortlichen im luftleeren Raum, oder wer ist gemäss Bundesrat Aufsichts- und Oberaufsichtsbehörde für die SNB (Bankrat und erweitertes Direktorium der SNB) und die Finma?</p><p>4. Wie kamen der Bundesrat und der Bankrat am 23. Dezember 2011 dazu, das eindeutig fehlerhafte und die Schweiz schwer schädigende Verhalten des SNB-Präsidenten als "einwandfrei" zu bewerten?</p><p>5. Wie entstand das Reglement vom 16. April 2010 über Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums der SNB, und von wem wurde es erlassen? Existiert auch ein solches Reglement für die Mitglieder des Bankrates, und wenn ja, wie lautet dieses?</p><p>6. Finden die Insiderstrafnorm und/oder allfällige andere Strafnormen auf allfällige Verfehlungen des erweiterten SNB-Direktoriums und der Aufsichtsorgane (Bankrat, Finma, Bundesrat) wie z. B. Devisen- und Aktienspekulationen Anwendung? Wenn nein, sollten solche Amtsmissbrauchs- und Insiderfälle nicht strafrechtlich erfasst werden?</p>
- Bundesrätliche Unterlassungen und weitere Verfehlungen in Sachen Schweizerische Nationalbank
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Ergebnisse der vom Bankrat in Auftrag gegebenen Überprüfung sämtlicher Banktransaktionen der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 durch eine externe Prüfgesellschaft liegen vor und sind von der Schweizerischen Nationalbank (SNB) am 7. März 2012 öffentlich bekanntgegeben worden.</p><p>Im Nachgang zum Rücktritt des Präsidenten des Direktoriums der SNB, Philipp Hildebrand, hat der Bundesrat Professor Paul Richli beauftragt, ein Gutachten zu Fragen der Aufsicht über die SNB zu erstellen. Das entsprechende Gutachten liegt vor (<a href="http://www.efd.admin.ch/00468/index.html?lang=de&msg-id=43508">http://www.efd.admin.ch/00468/index.html?lang=de&msg-id=43508</a>) und enthält eine sehr umfassende und klare Darstellung der geltenden Aufsichtsregelung.</p><p>Die eigentlichen Aufsichts- und Kontrollaufgaben liegen beim Bankrat. Er beaufsichtigt und kontrolliert das Direktorium und legt die innere Organisation der SNB fest (Art. 42 NBG). Namentlich erlässt er das Organisationsreglement und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung. Weiter hat der Bankrat dem Bundesrat Jahresbericht und Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen (Art. 7 Abs. 1 NBG). In der Führung der Geld- und Währungspolitik ist die SNB unabhängig (Art. 99 Abs. 2 der Bundesverfassung; Art. 6 NBG). Die SNB hat aber der Bundesversammlung jährlich Rechenschaft über ihre Geld- und Währungspolitik abzulegen (Art. 7 Abs. 2 NBG). Sowohl die Bundesversammlung als auch der Bundesrat üben demnach Oberaufsichtsbefugnisse über die SNB aus, dabei erfassen deren Aufsichtskompetenzen jedoch einzig die Frage der Rechtmässigkeit des Handelns der SNB.</p><p>Gemäss dem Gutachten entspricht die geltende Verteilung der Aufsichtskompetenzen namentlich dem verfassungsmässigen Anliegen auf Unabhängigkeit der SNB in Bezug auf die Geld- und Währungspolitik. Der Gutachter sieht betreffend die Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung, Parlament und SNB-interner Aufsicht innerhalb des geltenden verfassungsrechtlichen Rahmens keine fundamental anderen Lösungsmöglichkeiten. Er empfiehlt, auch an der seit 1905 im NBG bestehenden Aufgabenteilung innerhalb der SNB grundsätzlich festzuhalten. Der Bundesrat schliesst sich diesen Schlussfolgerungen an.</p><p>Das Reglement über Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums der SNB vom 16. April 2010 ist vom Bankrat erlassen worden. Für die Mitglieder des Bankrates besteht kein entsprechendes Reglement. Diese sind weder in geldpolitische Entscheide noch in deren Umsetzung involviert und verfügen daher nicht über vertrauliche Informationen, welche beim Abschluss von Finanztransaktionen für unzulässige Vorteile ausgenutzt werden können.</p><p>Der Bankrat unterzieht das Organisationsreglement der SNB und weitere interne Vorschriften zurzeit einer Überprüfung. Dabei werden insbesondere die Regeln zur Compliance und zur Corporate Governance (inklusive Regeln zu Eigengeschäften mit Finanzinstrumenten) überprüft. Ergebnisse sind noch im ersten Halbjahr 2012 zu erwarten. Der Bundesrat wird im Rahmen der Genehmigung des Organisationsreglementes der SNB darauf hinwirken, dass darin sämtliche für die funktionsfähige Organisation der SNB nötigen Bestimmungen enthalten sind.</p><p>Der geltende Straftatbestand des Insiderhandels (Art. 161 StGB) bezieht sich nur auf vertrauliche Tatsachen, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich gehandelten Aktien oder spezifischer anderer Effekten in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen. Mit der Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes (Börsendelikte und Marktmissbrauch) vom 31. August 2011 soll der Straftatbestand des Insiderhandels verschärft werden. Insbesondere sollen neu kursrelevante Informationen in Bezug auf sämtliche in der Schweiz börslich gehandelte Effekten erfasst werden. Reine Devisen fallen im Gegensatz zu standardisierten Devisenderivaten nicht unter den Begriff der "Effekten" und werden daher weder nach altem noch nach neuem Recht vom Straftatbestand des Insiderhandels erfasst. Eine Ausweitung des Insidertatbestandes auf den Devisenhandel ist indes nicht angezeigt, da in aller Regel in Bezug auf Devisen keine kursrelevanten Informationen vorliegen. Personen, die über entsprechende Informationen verfügen können, unterstehen wie das Direktorium der SNB dem Amtsgeheimnis und werden von den entsprechenden Strafbestimmungen erfasst.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ein Nationalbankpräsident, der über sein Konto Devisen- und Aktiengeschäfte tätigt, schafft einen unhaltbaren Interessenkonflikt. Eine lückenlose Aufarbeitung der zurückliegenden Ereignisse und der Versäumnisse in der Aufsicht über die Schweizerische Nationalbank (SNB) drängt sich auf. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:</p><p>1. Welche persönlichen Devisen- und Aktiengeschäfte haben leitende Angestellte der SNB und deren persönliches Umfeld in den Jahren 2009 bis 2011 getätigt? Wie haben sich die Aufsichtsorgane der SNB (Bundesrat und Bankrat) verhalten, und warum haben sie die Missstände zunächst nicht festgestellt und schliesslich in Schutz genommen?</p><p>2. Wer bzw. welches Aufsichtsorgan sorgt dafür, dass sich bei voller Unabhängigkeit der Geld- und Währungspolitik die SNB-Verantwortlichen an die arbeitsrechtlichen Vorschriften und Reglemente halten (insbesondere in Bezug auf Interessenkonflikte, persönliche Bereicherung, Spesenausgaben, Sorgfaltspflichten usw.)?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung des von ihm bestellten Gutachters Professor Richli, dass der Bundesrat nicht Aufsichts- und das Parlament nicht Oberaufsichtsbehörde der SNB ist? Arbeiten die SNB-Verantwortlichen im luftleeren Raum, oder wer ist gemäss Bundesrat Aufsichts- und Oberaufsichtsbehörde für die SNB (Bankrat und erweitertes Direktorium der SNB) und die Finma?</p><p>4. Wie kamen der Bundesrat und der Bankrat am 23. Dezember 2011 dazu, das eindeutig fehlerhafte und die Schweiz schwer schädigende Verhalten des SNB-Präsidenten als "einwandfrei" zu bewerten?</p><p>5. Wie entstand das Reglement vom 16. April 2010 über Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten der Mitglieder des Erweiterten Direktoriums der SNB, und von wem wurde es erlassen? Existiert auch ein solches Reglement für die Mitglieder des Bankrates, und wenn ja, wie lautet dieses?</p><p>6. Finden die Insiderstrafnorm und/oder allfällige andere Strafnormen auf allfällige Verfehlungen des erweiterten SNB-Direktoriums und der Aufsichtsorgane (Bankrat, Finma, Bundesrat) wie z. B. Devisen- und Aktienspekulationen Anwendung? Wenn nein, sollten solche Amtsmissbrauchs- und Insiderfälle nicht strafrechtlich erfasst werden?</p>
- Bundesrätliche Unterlassungen und weitere Verfehlungen in Sachen Schweizerische Nationalbank
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