Revisionsbedarf beim Nationalbankgesetz
- ShortId
-
12.3038
- Id
-
20123038
- Updated
-
28.07.2023 08:35
- Language
-
de
- Title
-
Revisionsbedarf beim Nationalbankgesetz
- AdditionalIndexing
-
24;Regierung;Kontrolle;Kompetenzregelung;Unternehmensführung;Schweizerische Nationalbank;Interessenkonflikt;Verwaltungsrat;berufliche Eignung
- 1
-
- L05K1103010301, Schweizerische Nationalbank
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- L05K0702020106, berufliche Eignung
- L05K0703050103, Unternehmensführung
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L04K08060203, Regierung
- L04K08020313, Kontrolle
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bankrat besteht aus elf Mitgliedern, von denen neben dem Präsidium sechs durch den Bundesrat und fünf durch die Generalversammlung gewählt werden. Die Wahlvoraussetzungen sind in Artikel 40 des Nationalbankgesetzes (NBG) festgelegt und wurden im Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem EFD und der SNB vom 22. März 2011 (<a href="http://www.snb.ch/de/mmr/reference/pre_20110322/source/pre_20110322.de.pdf">http://www.snb.ch/de/mmr/reference/pre_20110322/source/pre_20110322.de.pdf</a>) konkretisiert. Hervorzuheben ist insbesondere, dass in den Bankrat nur Persönlichkeiten mit einwandfreiem Ruf und ausgewiesenen Kenntnissen in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft gewählt werden können. Die Mitglieder des Bankrats sind weder in geldpolitische Entscheide noch in deren Umsetzung involviert. Es wird daher heute nicht vorausgesetzt, dass Mitglieder des Bankrats keine wirtschaftliche Tätigkeit für ein anderes Finanzinstitut ausüben.</p><p>Die laufende Amtsperiode des Bankrats dauert noch bis Ende April 2012. Der Bundesrat wird sich bei der Gesamterneuerungswahl des Bankrates an dem in Artikel 40 NBG und dem MoU zwischen dem EFD und der SNB vorgegebenen Anforderungsprofil orientieren.</p><p>Der Bankrat unterzieht das Organisationsreglement der SNB und weitere interne Vorschriften zurzeit einer Überprüfung. Dabei werden insbesondere die Regeln zur Compliance und zur Corporate Governance (inkl. Regeln zu Eigengeschäften mit Finanzinstrumenten) überprüft. Ergebnisse sind noch im ersten Halbjahr 2012 zu erwarten. Der Bundesrat wird im Rahmen der Genehmigung des Organisationsreglements der SNB darauf hinwirken, dass darin sämtliche für die funktionsfähige Organisation der SNB nötigen Bestimmungen enthalten sind.</p><p>Artikel 42 Absatz 1 NBG verweist generell und nur beispielhaft auf die Einhaltung von Gesetz, Reglementen und Weisungen. Der Bankrat überwacht allgemein die rechtmässige Geschäftsführung der SNB.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Vorwürfe gegen den ehemaligen Direktionspräsidenten der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und dessen anschliessender Rücktritt haben zu einer regen Debatte geführt. Dabei ist klar festzuhalten, dass eine autonome Geldpolitik absolut zu gewährleisten ist. Es ist aber deswegen der Politik nicht verboten, sich zur SNB zu äussern und Fragen zu stellen. Dazu gehört beispielsweise die Fragestellung, ob der gesetzliche Rahmen den heutigen Anforderungen und Begebenheiten noch genügt. Möglicherweise gehören eine zusätzliche Entpolitisierung sowie eine klarere Trennschärfe zwischen den verschiedenen Verantwortlichkeiten zu den richtigen Lehren aus den vergangenen Ereignissen. Wir bitten den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er der Meinung, dass Artikel 40 des Nationalbankgesetzes vollständig umgesetzt und eingehalten wird? Wie werden die in Artikel 40 des Nationalbankgesetzes verlangten Anforderungen geprüft bzw. gemessen?</p><p>2. Wie beurteilt er die Situation, dass das Direktorium der Nationalbank nicht dazu angehalten ist, den Bankrat in adäquater Form über die konzeptionellen und operativen geldpolitischen Entscheide zu informieren?</p><p>3. Inwiefern sieht er Vor- und Nachteile in der Tatsache, dass Personen, die für andere Finanzinstitute tätig sind, nicht von der Wählbarkeit in den Bankrat ausgeschlossen sind?</p><p>4. Artikel 42 des Nationalbankgesetzes verpflichtet den Bankrat, dem Bundesrat ein Organisationsreglement zu unterbreiten. Ist dies nach Meinung des Bundesrates genügend, oder sieht er Bedarf für weitere Reglemente, die ihm unterbreitet werden sollten?</p><p>5. Erachtet der Bundesrat die in Artikel 42 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes aufgeführten Pflichten und Aufgaben als ausreichend oder sieht er eine Notwendigkeit zur Erweiterung dieser Pflichten?</p><p>6. Ist Artikel 42 des Nationalbankgesetzes dahingehend zu verstehen, dass der Bankrat nur zur Kontrolle der Einhaltung des Nationalbankgesetzes selbst, nicht aber zur Kontrolle der Einhaltung weiterer Gesetze verpflichtet ist?</p>
- Revisionsbedarf beim Nationalbankgesetz
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bankrat besteht aus elf Mitgliedern, von denen neben dem Präsidium sechs durch den Bundesrat und fünf durch die Generalversammlung gewählt werden. Die Wahlvoraussetzungen sind in Artikel 40 des Nationalbankgesetzes (NBG) festgelegt und wurden im Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem EFD und der SNB vom 22. März 2011 (<a href="http://www.snb.ch/de/mmr/reference/pre_20110322/source/pre_20110322.de.pdf">http://www.snb.ch/de/mmr/reference/pre_20110322/source/pre_20110322.de.pdf</a>) konkretisiert. Hervorzuheben ist insbesondere, dass in den Bankrat nur Persönlichkeiten mit einwandfreiem Ruf und ausgewiesenen Kenntnissen in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft gewählt werden können. Die Mitglieder des Bankrats sind weder in geldpolitische Entscheide noch in deren Umsetzung involviert. Es wird daher heute nicht vorausgesetzt, dass Mitglieder des Bankrats keine wirtschaftliche Tätigkeit für ein anderes Finanzinstitut ausüben.</p><p>Die laufende Amtsperiode des Bankrats dauert noch bis Ende April 2012. Der Bundesrat wird sich bei der Gesamterneuerungswahl des Bankrates an dem in Artikel 40 NBG und dem MoU zwischen dem EFD und der SNB vorgegebenen Anforderungsprofil orientieren.</p><p>Der Bankrat unterzieht das Organisationsreglement der SNB und weitere interne Vorschriften zurzeit einer Überprüfung. Dabei werden insbesondere die Regeln zur Compliance und zur Corporate Governance (inkl. Regeln zu Eigengeschäften mit Finanzinstrumenten) überprüft. Ergebnisse sind noch im ersten Halbjahr 2012 zu erwarten. Der Bundesrat wird im Rahmen der Genehmigung des Organisationsreglements der SNB darauf hinwirken, dass darin sämtliche für die funktionsfähige Organisation der SNB nötigen Bestimmungen enthalten sind.</p><p>Artikel 42 Absatz 1 NBG verweist generell und nur beispielhaft auf die Einhaltung von Gesetz, Reglementen und Weisungen. Der Bankrat überwacht allgemein die rechtmässige Geschäftsführung der SNB.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Vorwürfe gegen den ehemaligen Direktionspräsidenten der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und dessen anschliessender Rücktritt haben zu einer regen Debatte geführt. Dabei ist klar festzuhalten, dass eine autonome Geldpolitik absolut zu gewährleisten ist. Es ist aber deswegen der Politik nicht verboten, sich zur SNB zu äussern und Fragen zu stellen. Dazu gehört beispielsweise die Fragestellung, ob der gesetzliche Rahmen den heutigen Anforderungen und Begebenheiten noch genügt. Möglicherweise gehören eine zusätzliche Entpolitisierung sowie eine klarere Trennschärfe zwischen den verschiedenen Verantwortlichkeiten zu den richtigen Lehren aus den vergangenen Ereignissen. Wir bitten den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist er der Meinung, dass Artikel 40 des Nationalbankgesetzes vollständig umgesetzt und eingehalten wird? Wie werden die in Artikel 40 des Nationalbankgesetzes verlangten Anforderungen geprüft bzw. gemessen?</p><p>2. Wie beurteilt er die Situation, dass das Direktorium der Nationalbank nicht dazu angehalten ist, den Bankrat in adäquater Form über die konzeptionellen und operativen geldpolitischen Entscheide zu informieren?</p><p>3. Inwiefern sieht er Vor- und Nachteile in der Tatsache, dass Personen, die für andere Finanzinstitute tätig sind, nicht von der Wählbarkeit in den Bankrat ausgeschlossen sind?</p><p>4. Artikel 42 des Nationalbankgesetzes verpflichtet den Bankrat, dem Bundesrat ein Organisationsreglement zu unterbreiten. Ist dies nach Meinung des Bundesrates genügend, oder sieht er Bedarf für weitere Reglemente, die ihm unterbreitet werden sollten?</p><p>5. Erachtet der Bundesrat die in Artikel 42 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes aufgeführten Pflichten und Aufgaben als ausreichend oder sieht er eine Notwendigkeit zur Erweiterung dieser Pflichten?</p><p>6. Ist Artikel 42 des Nationalbankgesetzes dahingehend zu verstehen, dass der Bankrat nur zur Kontrolle der Einhaltung des Nationalbankgesetzes selbst, nicht aber zur Kontrolle der Einhaltung weiterer Gesetze verpflichtet ist?</p>
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