Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein. Doppelbesteuerung vermeiden

ShortId
12.3046
Id
20123046
Updated
25.06.2025 00:03
Language
de
Title
Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein. Doppelbesteuerung vermeiden
AdditionalIndexing
24;Doppelbesteuerung;gesetzlicher Wohnsitz;Liechtenstein;Steuerübereinkommen;Arbeitsstätte
1
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K03010110, Liechtenstein
  • L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
  • L05K0702050203, Arbeitsstätte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund des neuen liechtensteinischen Steuergesetzes werden ab 1. Januar 2012 in die Schweiz überwiesene AHV-Renten der Quellenbesteuerung unterstellt. Der betreffende Satz beträgt 12 Prozent. Bei AHV-Renten gibt es einen Freibetrag von 70 Prozent. Damit bleibt für die Rentnerinnen und Rentnern ein Steuersatz von 3,6 Prozent. Davon sind sehr viele AHV-Bezüger betroffen. Heute gibt es zwischen der Schweiz und Liechtenstein kein vollumfängliches DBA, sondern nur ein eingeschränktes Steuerabkommen. Darin ist für Leistungen aus der zweiten Säule ein ausschliessliches Besteuerungsrecht für die Schweiz vorgesehen. Hier erhebt Liechtenstein keine Quellensteuer. Hingegen fehlt im bestehenden Abkommen eine Regelung für die AHV-Leistungen. Das führt nun nach einheitlicher Sichtweise der liechtensteinischen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Doppelbelastung von in der Schweiz lebenden Bezügern einer liechtensteinischen AHV-Rente.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit Liechtenstein ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auszuhandeln, damit Doppelbesteuerung generell vermieden werden kann. Dabei ist den besonderen Umständen des Arbeitsortes in Liechtenstein und des Wohnortes in den angrenzenden Regionen in der Schweiz angemessen Rechnung zu tragen.</p>
  • Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein. Doppelbesteuerung vermeiden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund des neuen liechtensteinischen Steuergesetzes werden ab 1. Januar 2012 in die Schweiz überwiesene AHV-Renten der Quellenbesteuerung unterstellt. Der betreffende Satz beträgt 12 Prozent. Bei AHV-Renten gibt es einen Freibetrag von 70 Prozent. Damit bleibt für die Rentnerinnen und Rentnern ein Steuersatz von 3,6 Prozent. Davon sind sehr viele AHV-Bezüger betroffen. Heute gibt es zwischen der Schweiz und Liechtenstein kein vollumfängliches DBA, sondern nur ein eingeschränktes Steuerabkommen. Darin ist für Leistungen aus der zweiten Säule ein ausschliessliches Besteuerungsrecht für die Schweiz vorgesehen. Hier erhebt Liechtenstein keine Quellensteuer. Hingegen fehlt im bestehenden Abkommen eine Regelung für die AHV-Leistungen. Das führt nun nach einheitlicher Sichtweise der liechtensteinischen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Doppelbelastung von in der Schweiz lebenden Bezügern einer liechtensteinischen AHV-Rente.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, mit Liechtenstein ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auszuhandeln, damit Doppelbesteuerung generell vermieden werden kann. Dabei ist den besonderen Umständen des Arbeitsortes in Liechtenstein und des Wohnortes in den angrenzenden Regionen in der Schweiz angemessen Rechnung zu tragen.</p>
    • Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein. Doppelbesteuerung vermeiden

Back to List