Steuerausfälle im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II
- ShortId
-
12.3055
- Id
-
20123055
- Updated
-
27.07.2023 20:23
- Language
-
de
- Title
-
Steuerausfälle im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II
- AdditionalIndexing
-
24;Unternehmenssteuer;Steuersenkung;Steuererhebung;Gesetzesevaluation
- 1
-
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- L04K11070602, Steuererhebung
- L04K11070307, Steuersenkung
- L04K08070301, Gesetzesevaluation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Regelmässig werden auf Ebene Bund und Kantone Steuerreformen beschlossen. Insbesondere das Kapital wurde in den letzten Jahren massiv entlastet. Dabei bestehen zwar im Vorfeld von Entscheiden und Abstimmungen Schätzungen über die künftigen Steuerausfälle. Nach Umsetzung der Reformen werden jedoch die effektiven Steuerentlastungen nicht gemessen. Diese fehlenden Zahlen erschweren die politische Wahrnehmung, die Debatte und die künftige Entscheidfindung erheblich. Insbesondere kann diese Auslegeordnung auch für die anstehenden, neuen Steuerreformen sehr aufschlussreich sein. Nach eigenen Hochrechnungen belaufen sich die Entlastungen durch die Unternehmenssteuerreform II (ohne Kapitaleinlageprinzip) allein im Kanton Zürich (inklusive Gemeinden) auf 1,5 Milliarden Franken, jährlich wiederkehrend. Das sind erhebliche Summen, über deren Höhe und Wirkung sowohl die Öffentlichkeit als auch die sie vertretenden Politiker und Politikerinnen Bescheid wissen sollten. </p>
- <p>Die Unternehmenssteuerreform II umfasst ein Paket unterschiedlicher Massnahmen. Die gewichtigeren Elemente sind:</p><p>1. die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne für qualifizierende Investoren mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent des Kapitals;</p><p>2. die Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer bei den Kantonen;</p><p>3. die Einführung des Kapitaleinlageprinzips.</p><p>Weitere Massnahmen sind:</p><p>4. die Ausweitung des Beteiligungsabzuges;</p><p>5. Entlastungen bei der Emissionsabgabe;</p><p>6. verschiedene Massnahmen zur Entlastung von Personenunternehmen.</p><p>Das vorliegende Postulat verlangt nun eine umfassende Ex-post-Analyse der Reform in Bezug auf:</p><p>a. die finanziellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden;</p><p>b. die Verteilungseffekte;</p><p>c. die durch die Lenkungswirkung ausgelösten Verhaltensänderungen.</p><p>Der Bundesrat beurteilt die Machbarkeit der Analyse für die drei gewichtigeren Reformelemente folgendermassen:</p><p>1. Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne: Die Auswirkungen sind vielfältig. Direkt ergibt sich aufgrund der niedrigeren Besteuerung der Gewinnausschüttungen ein Rückgang der Einkommenssteuereinnahmen. Diese werden teilweise durch höhere Gewinnausschüttungen kompensiert. Wird überdies der Lohnbezug zugunsten höherer Gewinnausschüttungen reduziert, resultieren Mehreinnahmen bei der Gewinn- und der Vermögenssteuer und Mindereinnahmen bei der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben. Höhere Gewinnsteuereinnahmen verbunden mit tieferen Einnahmen bei der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben können auch entstehen, wenn aufgrund der Reform Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften umgewandelt werden. Zudem ergeben sich aufgrund der niedrigeren Steuerbelastung auf den Investitionen und der teilweisen Annäherung an die Finanzierungsneutralität langfristig Wachstumswirkungen, die wiederum zu Mehreinnahmen führen. Diese verschiedenen, sich überlagernden Effekte sowie die sie begleitende Dynamik machen eine Ex-post-Untersuchung nicht nur ausserordentlich schwierig. Vielmehr wäre auch die Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse sehr beschränkt.</p><p>2. Die Analyse erfordert einen längeren Beobachtungszeitraum und eine aufwendige Verknüpfung von Einzelfalldaten der Bundessteuer, verschiedener kantonaler Steuern und Daten aus dem AHV-Register, um die Steuerplanungsentscheide der Investoren nachvollziehen zu können und um einmalige Effekte (z. B. Substanzdividenden) von permanenten Verhaltensänderungen zu trennen. Zusätzlich müssten Annahmen getroffen werden, wie sich die relevanten Parameter in diesem Beobachtungszeitraum ohne Reform entwickelt hätten.</p><p>3. Anrechnung der Gewinnsteuer an die kantonale Kapitalsteuer: Verschiedene Kantone haben von dieser 2009 in Kraft getretenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Eidgenössische Finanzverwaltung weist in ihrer jährlich publizierten Finanzstatistik die Einnahmen der Kantone und Gemeinden aus der Kapitalsteuer aus. Die Entwicklung der Einnahmen aus der Kapitalsteuer ist daher einsehbar, sodass der Erkenntnisgewinn weiter gehender Auswertungen bescheiden wäre. Nicht berücksichtigt ist dabei die Frage, ob die Kantone ohne diese Anrechnungsmöglichkeit andere Anpassungen bei ihrer Kapitalsteuer vorgenommen hätten.</p><p>4. Kapitaleinlageprinzip: Hier wurde eine erste Ex-post-Auswertung vorgenommen. Auf Grundlage der gemeldeten Kapitaleinlagen sowie der 2011 tatsächlich getätigten Kapitalrückzahlungen, welche eine im Jahr 2010 erfolgte Gewinnausschüttung ablösen, konnte eine Schätzung der Mindereinnahmen vorgenommen werden. Der Bundesrat hat in seinen Antworten zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen die eruierbaren Eckwerte des Kapitaleinlageprinzips dargestellt (zuletzt Antwort des Bundesrates vom 1. Februar 2012 auf Interpellation Kiener Nellen 11.4197). Möglich sind auch Aufschlüsselungen nach börsenkotierten und nichtbörsenkotierten Unternehmungen sowie von bereits ansässigen und zugezogenen Unternehmen mit gemeldeten Kapitaleinlagereserven. Wesentlich komplexer gestaltet sich die Analyse der Auswirkungen der Steuerentlastungen auf die Einkommensverteilung der natürlichen Personen. Diese erfordert eine Durchforstung der Wertschriftenverzeichnisse, um dort die Titel ausfindig zu machen, bei denen eine steuerfreie Kapitalauszahlung eine bisher steuerbare Dividende ersetzt. Aufgrund des steuerbaren Einkommens liesse sich sodann die Steuerentlastung der betreffenden Person berechnen. In der Schweiz werden jedes Jahr etwa 4,5 Millionen Wertschriftenverzeichnisse von natürlichen Personen bei den Kantonen oder den Gemeinden mit der Steuererklärung eingereicht. Keine Steuerverwaltung einer Gemeinde, eines Kantons oder des Bundes verfügt über die nötigen Ressourcen, um eine solche umfangreiche Abklärung über allfällige Aktionäre vorzunehmen. Dies gilt auch für Stichprobenerhebungen, zumal die Stichprobe gross sein müsste, um verlässliche Aussagen machen zu können.</p><p>Der Bundesrat anerkennt das Informationsbedürfnis über die Mindereinnahmen und Wirkungen der Unternehmenssteuerreform II. Allerdings bedingt selbst eine teilweise Beantwortung der im Postulat aufgeworfenen Fragen eine umfassend angelegte Studie über einen längerfristigen Beobachtungszeitraum. Hierfür wäre voraussichtlich ein umfangreiches externes Mandat zu vergeben und gegebenenfalls ein entsprechender Kredit anzubegehren. Aus den obengeschilderten Gründen dürften indessen auch die aus einem solchen Bericht zu erwartenden Erkenntnisse im Vergleich zu den Kosten bescheiden ausfallen, sodass der Bundesrat aus Gründen der Verhältnismässigkeit ein solches Vorgehen nicht befürwortet. Er ist jedoch bereit, seine Ex-post-Analyse im Bereich des Kapitaleinlageprinzips weiterzuführen und im Rahmen eines Monitorings die Öffentlichkeit periodisch über die Entwicklungen in diesem Bereich zu informieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, so schnell als möglich einen Bericht vorzulegen, in dem die Steuerausfälle auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene als Folge der Unternehmenssteuerreform II ausgewiesen werden. Dabei soll auch aufgezeigt werden, welche Typen von Unternehmungen (börsen- und nichtbörsenkotierte Unternehmungen usw.) und wie viele natürliche Personen hauptsächlich von den Entlastungen profitiert haben. Es sollen also Aussagen zur Verteilung der Steuerentlastungen gemacht werden. Zudem sollen nach Möglichkeit (z. B. bei ausgewählten grösseren Gemeinden) Aussagen über die allfällige Lenkungswirkung (vermehrte Dividendenausschüttung, Zuzug von neuen Firmen aufgrund der Reformen usw.) gemacht werden.</p>
- Steuerausfälle im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Regelmässig werden auf Ebene Bund und Kantone Steuerreformen beschlossen. Insbesondere das Kapital wurde in den letzten Jahren massiv entlastet. Dabei bestehen zwar im Vorfeld von Entscheiden und Abstimmungen Schätzungen über die künftigen Steuerausfälle. Nach Umsetzung der Reformen werden jedoch die effektiven Steuerentlastungen nicht gemessen. Diese fehlenden Zahlen erschweren die politische Wahrnehmung, die Debatte und die künftige Entscheidfindung erheblich. Insbesondere kann diese Auslegeordnung auch für die anstehenden, neuen Steuerreformen sehr aufschlussreich sein. Nach eigenen Hochrechnungen belaufen sich die Entlastungen durch die Unternehmenssteuerreform II (ohne Kapitaleinlageprinzip) allein im Kanton Zürich (inklusive Gemeinden) auf 1,5 Milliarden Franken, jährlich wiederkehrend. Das sind erhebliche Summen, über deren Höhe und Wirkung sowohl die Öffentlichkeit als auch die sie vertretenden Politiker und Politikerinnen Bescheid wissen sollten. </p>
- <p>Die Unternehmenssteuerreform II umfasst ein Paket unterschiedlicher Massnahmen. Die gewichtigeren Elemente sind:</p><p>1. die Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne für qualifizierende Investoren mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent des Kapitals;</p><p>2. die Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer bei den Kantonen;</p><p>3. die Einführung des Kapitaleinlageprinzips.</p><p>Weitere Massnahmen sind:</p><p>4. die Ausweitung des Beteiligungsabzuges;</p><p>5. Entlastungen bei der Emissionsabgabe;</p><p>6. verschiedene Massnahmen zur Entlastung von Personenunternehmen.</p><p>Das vorliegende Postulat verlangt nun eine umfassende Ex-post-Analyse der Reform in Bezug auf:</p><p>a. die finanziellen Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden;</p><p>b. die Verteilungseffekte;</p><p>c. die durch die Lenkungswirkung ausgelösten Verhaltensänderungen.</p><p>Der Bundesrat beurteilt die Machbarkeit der Analyse für die drei gewichtigeren Reformelemente folgendermassen:</p><p>1. Teilbesteuerung ausgeschütteter Gewinne: Die Auswirkungen sind vielfältig. Direkt ergibt sich aufgrund der niedrigeren Besteuerung der Gewinnausschüttungen ein Rückgang der Einkommenssteuereinnahmen. Diese werden teilweise durch höhere Gewinnausschüttungen kompensiert. Wird überdies der Lohnbezug zugunsten höherer Gewinnausschüttungen reduziert, resultieren Mehreinnahmen bei der Gewinn- und der Vermögenssteuer und Mindereinnahmen bei der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben. Höhere Gewinnsteuereinnahmen verbunden mit tieferen Einnahmen bei der Einkommenssteuer und den Sozialabgaben können auch entstehen, wenn aufgrund der Reform Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften umgewandelt werden. Zudem ergeben sich aufgrund der niedrigeren Steuerbelastung auf den Investitionen und der teilweisen Annäherung an die Finanzierungsneutralität langfristig Wachstumswirkungen, die wiederum zu Mehreinnahmen führen. Diese verschiedenen, sich überlagernden Effekte sowie die sie begleitende Dynamik machen eine Ex-post-Untersuchung nicht nur ausserordentlich schwierig. Vielmehr wäre auch die Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse sehr beschränkt.</p><p>2. Die Analyse erfordert einen längeren Beobachtungszeitraum und eine aufwendige Verknüpfung von Einzelfalldaten der Bundessteuer, verschiedener kantonaler Steuern und Daten aus dem AHV-Register, um die Steuerplanungsentscheide der Investoren nachvollziehen zu können und um einmalige Effekte (z. B. Substanzdividenden) von permanenten Verhaltensänderungen zu trennen. Zusätzlich müssten Annahmen getroffen werden, wie sich die relevanten Parameter in diesem Beobachtungszeitraum ohne Reform entwickelt hätten.</p><p>3. Anrechnung der Gewinnsteuer an die kantonale Kapitalsteuer: Verschiedene Kantone haben von dieser 2009 in Kraft getretenen Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Eidgenössische Finanzverwaltung weist in ihrer jährlich publizierten Finanzstatistik die Einnahmen der Kantone und Gemeinden aus der Kapitalsteuer aus. Die Entwicklung der Einnahmen aus der Kapitalsteuer ist daher einsehbar, sodass der Erkenntnisgewinn weiter gehender Auswertungen bescheiden wäre. Nicht berücksichtigt ist dabei die Frage, ob die Kantone ohne diese Anrechnungsmöglichkeit andere Anpassungen bei ihrer Kapitalsteuer vorgenommen hätten.</p><p>4. Kapitaleinlageprinzip: Hier wurde eine erste Ex-post-Auswertung vorgenommen. Auf Grundlage der gemeldeten Kapitaleinlagen sowie der 2011 tatsächlich getätigten Kapitalrückzahlungen, welche eine im Jahr 2010 erfolgte Gewinnausschüttung ablösen, konnte eine Schätzung der Mindereinnahmen vorgenommen werden. Der Bundesrat hat in seinen Antworten zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen die eruierbaren Eckwerte des Kapitaleinlageprinzips dargestellt (zuletzt Antwort des Bundesrates vom 1. Februar 2012 auf Interpellation Kiener Nellen 11.4197). Möglich sind auch Aufschlüsselungen nach börsenkotierten und nichtbörsenkotierten Unternehmungen sowie von bereits ansässigen und zugezogenen Unternehmen mit gemeldeten Kapitaleinlagereserven. Wesentlich komplexer gestaltet sich die Analyse der Auswirkungen der Steuerentlastungen auf die Einkommensverteilung der natürlichen Personen. Diese erfordert eine Durchforstung der Wertschriftenverzeichnisse, um dort die Titel ausfindig zu machen, bei denen eine steuerfreie Kapitalauszahlung eine bisher steuerbare Dividende ersetzt. Aufgrund des steuerbaren Einkommens liesse sich sodann die Steuerentlastung der betreffenden Person berechnen. In der Schweiz werden jedes Jahr etwa 4,5 Millionen Wertschriftenverzeichnisse von natürlichen Personen bei den Kantonen oder den Gemeinden mit der Steuererklärung eingereicht. Keine Steuerverwaltung einer Gemeinde, eines Kantons oder des Bundes verfügt über die nötigen Ressourcen, um eine solche umfangreiche Abklärung über allfällige Aktionäre vorzunehmen. Dies gilt auch für Stichprobenerhebungen, zumal die Stichprobe gross sein müsste, um verlässliche Aussagen machen zu können.</p><p>Der Bundesrat anerkennt das Informationsbedürfnis über die Mindereinnahmen und Wirkungen der Unternehmenssteuerreform II. Allerdings bedingt selbst eine teilweise Beantwortung der im Postulat aufgeworfenen Fragen eine umfassend angelegte Studie über einen längerfristigen Beobachtungszeitraum. Hierfür wäre voraussichtlich ein umfangreiches externes Mandat zu vergeben und gegebenenfalls ein entsprechender Kredit anzubegehren. Aus den obengeschilderten Gründen dürften indessen auch die aus einem solchen Bericht zu erwartenden Erkenntnisse im Vergleich zu den Kosten bescheiden ausfallen, sodass der Bundesrat aus Gründen der Verhältnismässigkeit ein solches Vorgehen nicht befürwortet. Er ist jedoch bereit, seine Ex-post-Analyse im Bereich des Kapitaleinlageprinzips weiterzuführen und im Rahmen eines Monitorings die Öffentlichkeit periodisch über die Entwicklungen in diesem Bereich zu informieren.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, so schnell als möglich einen Bericht vorzulegen, in dem die Steuerausfälle auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene als Folge der Unternehmenssteuerreform II ausgewiesen werden. Dabei soll auch aufgezeigt werden, welche Typen von Unternehmungen (börsen- und nichtbörsenkotierte Unternehmungen usw.) und wie viele natürliche Personen hauptsächlich von den Entlastungen profitiert haben. Es sollen also Aussagen zur Verteilung der Steuerentlastungen gemacht werden. Zudem sollen nach Möglichkeit (z. B. bei ausgewählten grösseren Gemeinden) Aussagen über die allfällige Lenkungswirkung (vermehrte Dividendenausschüttung, Zuzug von neuen Firmen aufgrund der Reformen usw.) gemacht werden.</p>
- Steuerausfälle im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II
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