Stichproben bei der nichtbäuerlichen Nutztierhaltung
- ShortId
-
12.3056
- Id
-
20123056
- Updated
-
14.11.2025 08:47
- Language
-
de
- Title
-
Stichproben bei der nichtbäuerlichen Nutztierhaltung
- AdditionalIndexing
-
52;Tierhaltung;Schaf;Freizeit;Kaninchen;Haustier;Tierschutz
- 1
-
- L04K01010307, Haustier
- L04K14010102, Tierhaltung
- L05K0601040802, Tierschutz
- L03K010101, Freizeit
- L05K1401080103, Schaf
- L05K1401010303, Kaninchen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Nutztierschutz-Kontrollen erfassen grundsätzlich nur die bäuerlichen, direktzahlungsberechtigten Nutztierhalter regelmässig und umfassend. Die nicht direktzahlungsberechtigten Halter von Nutztieren (Hobbynutztierhalter) hingegen werden kaum kontrolliert. Das Gros der Kantone wird gemäss BLK-Bericht zum Tierschutzvollzug von 2011 in diesem Bereich nur dann aktiv, wenn Klagen über Tierhaltungen eintreffen. Davon betroffen sind Hunderttausende von Tieren, vor allem rund 150 000 Schafe, Zehntausende von Ziegen und Pferden und wahrscheinlich Hunderttausende von Kaninchen. Dabei zeigt die Erfahrung, dass gerade in Hobbybetrieben das Wissen und das Können für eine artgerechte Haltung fehlen.</p><p>Tierschutzvernachlässigungen sind relativ häufig. Das bestätigt eine Umfrage des Schweizerischen Tierschutzes unter Kantonstierärzten vom August 2011 im Bereich der Schafhaltung. Kontrollen sind also umso notwendiger.</p>
- <p>Die Tierschutzkontrollen richten sich nach der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) und nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL; SR 910.15). Danach müssen Tierhaltungen alle vier Jahre mindestens einmal kontrolliert werden (Art. 213 TSchV und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 VKKL). Die beiden Verordnungen unterscheiden hinsichtlich der Kontrollen nicht zwischen direktzahlungsberechtigten und nicht direktzahlungsberechtigten Tierhaltungen. Handelt es sich jedoch um Tierhaltungen mit weniger als 0,25 Standardarbeitskräften und weniger als drei Grossvieheinheiten, ist die Mindestkontrollvorgabe nicht anwendbar (Art. 5 VKKL). Für solche kleine Betriebe können die Kantone die Kontrollfrequenz, unabhängig davon, ob die Betriebe direktzahlungsberechtigt sind oder nicht, selber bestimmen. In der Praxis handelt es sich dabei um Tierhaltungen mit beispielsweise weniger als drei Milchkühen, weniger als vier Milchschafen oder weniger als sechs anderen Schafen, für die solche Stichprobenkontrollen zu erfolgen haben.</p><p>Von Mai 2009 bis März 2011 führte die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette im Auftrag der für die Oberaufsicht zuständigen Bundesämter für Veterinärwesen und Landwirtschaft das Audit-Programm "Vollzug der Tierschutzgesetzgebung auf Betrieben mit Nutztieren" durch. Das Audit hat ergeben, dass die nicht direktzahlungsberechtigten Betriebe (Betriebe ohne Direktzahlungen im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises nach der Direktzahlungsverordnung; SR 910.13) zu wenig häufig kontrolliert wurden. In der Nachbearbeitung des Audits haben die kantonalen Veterinärbehörden Aktionspläne vorgelegt, welche aufzeigen, wie sie die Kontrollfrequenzen in diesem Bereich sukzessive erhöhen werden.</p><p>Zudem haben die Bundesämter für Landwirtschaft und Veterinärwesen ein elektronisches System zur Erfassung der Kontrollergebnisse und der Vollzugsmassnahmen etabliert (Acontrol). Damit wird nicht nur die Arbeit der Vollzugsorgane erleichtert, sondern auch die Transparenz über die Kontrollaktivitäten erhöht.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen wurden. Das Anliegen der Motion ist somit bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit in allen Kantonen Stichprobenkontrollen bei nichtbäuerlichen, nicht direktzahlungsberechtigten Nutztierhaltern (Hobbynutztierhalter) vorgenommen werden können.</p>
- Stichproben bei der nichtbäuerlichen Nutztierhaltung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Nutztierschutz-Kontrollen erfassen grundsätzlich nur die bäuerlichen, direktzahlungsberechtigten Nutztierhalter regelmässig und umfassend. Die nicht direktzahlungsberechtigten Halter von Nutztieren (Hobbynutztierhalter) hingegen werden kaum kontrolliert. Das Gros der Kantone wird gemäss BLK-Bericht zum Tierschutzvollzug von 2011 in diesem Bereich nur dann aktiv, wenn Klagen über Tierhaltungen eintreffen. Davon betroffen sind Hunderttausende von Tieren, vor allem rund 150 000 Schafe, Zehntausende von Ziegen und Pferden und wahrscheinlich Hunderttausende von Kaninchen. Dabei zeigt die Erfahrung, dass gerade in Hobbybetrieben das Wissen und das Können für eine artgerechte Haltung fehlen.</p><p>Tierschutzvernachlässigungen sind relativ häufig. Das bestätigt eine Umfrage des Schweizerischen Tierschutzes unter Kantonstierärzten vom August 2011 im Bereich der Schafhaltung. Kontrollen sind also umso notwendiger.</p>
- <p>Die Tierschutzkontrollen richten sich nach der Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) und nach der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL; SR 910.15). Danach müssen Tierhaltungen alle vier Jahre mindestens einmal kontrolliert werden (Art. 213 TSchV und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 VKKL). Die beiden Verordnungen unterscheiden hinsichtlich der Kontrollen nicht zwischen direktzahlungsberechtigten und nicht direktzahlungsberechtigten Tierhaltungen. Handelt es sich jedoch um Tierhaltungen mit weniger als 0,25 Standardarbeitskräften und weniger als drei Grossvieheinheiten, ist die Mindestkontrollvorgabe nicht anwendbar (Art. 5 VKKL). Für solche kleine Betriebe können die Kantone die Kontrollfrequenz, unabhängig davon, ob die Betriebe direktzahlungsberechtigt sind oder nicht, selber bestimmen. In der Praxis handelt es sich dabei um Tierhaltungen mit beispielsweise weniger als drei Milchkühen, weniger als vier Milchschafen oder weniger als sechs anderen Schafen, für die solche Stichprobenkontrollen zu erfolgen haben.</p><p>Von Mai 2009 bis März 2011 führte die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette im Auftrag der für die Oberaufsicht zuständigen Bundesämter für Veterinärwesen und Landwirtschaft das Audit-Programm "Vollzug der Tierschutzgesetzgebung auf Betrieben mit Nutztieren" durch. Das Audit hat ergeben, dass die nicht direktzahlungsberechtigten Betriebe (Betriebe ohne Direktzahlungen im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises nach der Direktzahlungsverordnung; SR 910.13) zu wenig häufig kontrolliert wurden. In der Nachbearbeitung des Audits haben die kantonalen Veterinärbehörden Aktionspläne vorgelegt, welche aufzeigen, wie sie die Kontrollfrequenzen in diesem Bereich sukzessive erhöhen werden.</p><p>Zudem haben die Bundesämter für Landwirtschaft und Veterinärwesen ein elektronisches System zur Erfassung der Kontrollergebnisse und der Vollzugsmassnahmen etabliert (Acontrol). Damit wird nicht nur die Arbeit der Vollzugsorgane erleichtert, sondern auch die Transparenz über die Kontrollaktivitäten erhöht.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die erforderlichen Massnahmen getroffen wurden. Das Anliegen der Motion ist somit bereits erfüllt.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit in allen Kantonen Stichprobenkontrollen bei nichtbäuerlichen, nicht direktzahlungsberechtigten Nutztierhaltern (Hobbynutztierhalter) vorgenommen werden können.</p>
- Stichproben bei der nichtbäuerlichen Nutztierhaltung
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