Erhöhung der Krankenkassenprämien ausschliesslich zur Kostendeckung
- ShortId
-
12.3060
- Id
-
20123060
- Updated
-
27.07.2023 20:01
- Language
-
de
- Title
-
Erhöhung der Krankenkassenprämien ausschliesslich zur Kostendeckung
- AdditionalIndexing
-
2841;Buchführung;Krankenkassenprämie;Preissteigerung;Krankenkasse
- 1
-
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L04K11050502, Preissteigerung
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L04K07030201, Buchführung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine Prämienerhöhung kann zwei Ziele haben. In den einen Fällen dient sie dazu, die Kosten der Krankenkasse zu decken. Manchmal dient sie aber auch dazu, Versicherte loszuwerden. Dies ist für eine Kasse von Interesse, weil sie die Reserven der Versicherten, die die Kasse verlassen, behalten kann, sofern sie weiterhin im Kanton tätig ist. Letzteres ist inakzeptabel und trifft meist zu, wenn die Prämien stärker erhöht werden, als die Kosten angestiegen sind.</p>
- <p>Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Dies bedeutet, dass die Prämieneinnahmen eines Kalenderjahres die Ausgaben des betreffenden Jahres decken müssen. Die Ausgaben umfassen insbesondere die medizinischen Leistungen, die Abgaben an den Risikoausgleich, die notwendigen Mittel für die Bildung der Rückstellungen und Reserven sowie die Verwaltungskosten der Versicherer. Die Motionärin stellt das Ausgabenumlageverfahren infrage, indem sie verlangt, dass die Prämienerhöhungen - ob sie zu Beginn eines Kalenderjahres oder im Verlauf des Jahres erfolgen - die Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, d. h. des Vorjahres, decken. Ein derartiges Vorgehen würde zu einem verfälschten Ergebnis führen. Denn damit würden Werte zueinander in Bezug gesetzt, die sich nicht vergleichen lassen, d. h. die Prämien eines bestimmten Jahres und die Ausgaben des Vorjahres. Die Prämien, die die Versicherer dem BAG zur Genehmigung einreichen, müssen jedoch die Kosten decken, die im Zeitraum anfallen, auf den sie anwendbar sein werden.</p><p>Die Versicherer legen ihre Prämien für das Folgejahr fest, indem sie sich auf die tatsächlichen Werte des Vorjahres, auf Hochrechnungen für das laufende Jahr und auf Prognosen für das kommende Jahr stützen. Hochrechnungen und Prognosen sind definitionsgemäss immer mit Unsicherheiten verbunden. Die Prämien beruhen zudem auf Schätzungen bezüglich der Entwicklung des Verhaltens der Versicherten (Wechsel des Versicherers, Wahl einer anderen Franchise oder eines anderen Versicherungsmodells). Es ist somit nicht möglich, im Voraus zu garantieren, dass die festgelegten Prämien genau den Kosten entsprechen werden.</p><p>Die Motionärin befürchtet, dass bestimmte Versicherer versucht sein könnten, ihre Prämien künstlich aufzublähen, um Versicherte loszuwerden. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, die diese Behauptung stützen würden. Im Entwurf für das Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetz, den der Bundesrat am 15. Februar 2012 an das Parlament überwiesen hat, ist unter anderem dennoch vorgesehen, dass die Prämien kostendeckend sein müssen und dass das BAG die Genehmigung von Prämien verweigert, die unangemessen über den entsprechenden Kosten liegen oder zu übermässigen Reserven führen. Falls sich im Nachhinein trotzdem herausstellt, dass die Prämien, die ein Versicherer in einem Kanton eingenommen hat, die Kosten unangemessen übersteigen, enthält der Gesetzesentwurf einen Korrekturmechanismus. Dieser ermöglicht der Aufsichtsbehörde, eine Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen an die Versicherten zu verfügen, sofern die wirtschaftliche Situation der Kasse dies zulässt. Lässt die wirtschaftliche Situation die Rückerstattung nicht zu, so kann die Aufsichtsbehörde diesen Umstand bei der Genehmigung der Prämien für das folgende Jahr berücksichtigen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Entwurf für das Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetz eine befriedigende Lösung für das Anliegen der Motionärin vorsieht. Er beantragt deshalb die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat soll dafür sorgen, dass Erhöhungen der Krankenkassenprämien nur dazu dienen, die Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu decken.</p>
- Erhöhung der Krankenkassenprämien ausschliesslich zur Kostendeckung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Eine Prämienerhöhung kann zwei Ziele haben. In den einen Fällen dient sie dazu, die Kosten der Krankenkasse zu decken. Manchmal dient sie aber auch dazu, Versicherte loszuwerden. Dies ist für eine Kasse von Interesse, weil sie die Reserven der Versicherten, die die Kasse verlassen, behalten kann, sofern sie weiterhin im Kanton tätig ist. Letzteres ist inakzeptabel und trifft meist zu, wenn die Prämien stärker erhöht werden, als die Kosten angestiegen sind.</p>
- <p>Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Dies bedeutet, dass die Prämieneinnahmen eines Kalenderjahres die Ausgaben des betreffenden Jahres decken müssen. Die Ausgaben umfassen insbesondere die medizinischen Leistungen, die Abgaben an den Risikoausgleich, die notwendigen Mittel für die Bildung der Rückstellungen und Reserven sowie die Verwaltungskosten der Versicherer. Die Motionärin stellt das Ausgabenumlageverfahren infrage, indem sie verlangt, dass die Prämienerhöhungen - ob sie zu Beginn eines Kalenderjahres oder im Verlauf des Jahres erfolgen - die Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres, d. h. des Vorjahres, decken. Ein derartiges Vorgehen würde zu einem verfälschten Ergebnis führen. Denn damit würden Werte zueinander in Bezug gesetzt, die sich nicht vergleichen lassen, d. h. die Prämien eines bestimmten Jahres und die Ausgaben des Vorjahres. Die Prämien, die die Versicherer dem BAG zur Genehmigung einreichen, müssen jedoch die Kosten decken, die im Zeitraum anfallen, auf den sie anwendbar sein werden.</p><p>Die Versicherer legen ihre Prämien für das Folgejahr fest, indem sie sich auf die tatsächlichen Werte des Vorjahres, auf Hochrechnungen für das laufende Jahr und auf Prognosen für das kommende Jahr stützen. Hochrechnungen und Prognosen sind definitionsgemäss immer mit Unsicherheiten verbunden. Die Prämien beruhen zudem auf Schätzungen bezüglich der Entwicklung des Verhaltens der Versicherten (Wechsel des Versicherers, Wahl einer anderen Franchise oder eines anderen Versicherungsmodells). Es ist somit nicht möglich, im Voraus zu garantieren, dass die festgelegten Prämien genau den Kosten entsprechen werden.</p><p>Die Motionärin befürchtet, dass bestimmte Versicherer versucht sein könnten, ihre Prämien künstlich aufzublähen, um Versicherte loszuwerden. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, die diese Behauptung stützen würden. Im Entwurf für das Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetz, den der Bundesrat am 15. Februar 2012 an das Parlament überwiesen hat, ist unter anderem dennoch vorgesehen, dass die Prämien kostendeckend sein müssen und dass das BAG die Genehmigung von Prämien verweigert, die unangemessen über den entsprechenden Kosten liegen oder zu übermässigen Reserven führen. Falls sich im Nachhinein trotzdem herausstellt, dass die Prämien, die ein Versicherer in einem Kanton eingenommen hat, die Kosten unangemessen übersteigen, enthält der Gesetzesentwurf einen Korrekturmechanismus. Dieser ermöglicht der Aufsichtsbehörde, eine Rückerstattung der zu hohen Prämieneinnahmen an die Versicherten zu verfügen, sofern die wirtschaftliche Situation der Kasse dies zulässt. Lässt die wirtschaftliche Situation die Rückerstattung nicht zu, so kann die Aufsichtsbehörde diesen Umstand bei der Genehmigung der Prämien für das folgende Jahr berücksichtigen.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Entwurf für das Krankenversicherungs-Aufsichtsgesetz eine befriedigende Lösung für das Anliegen der Motionärin vorsieht. Er beantragt deshalb die Ablehnung der Motion.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat soll dafür sorgen, dass Erhöhungen der Krankenkassenprämien nur dazu dienen, die Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu decken.</p>
- Erhöhung der Krankenkassenprämien ausschliesslich zur Kostendeckung
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