Festsetzung der Krankenkassenprämien nur einmal pro Jahr

ShortId
12.3063
Id
20123063
Updated
28.07.2023 11:15
Language
de
Title
Festsetzung der Krankenkassenprämien nur einmal pro Jahr
AdditionalIndexing
2841;Krankenkassenprämie;Verfahrensrecht;Krankenkasse;Preisfestsetzung;Frist
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L04K11050302, Preisfestsetzung
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Krankenkasse EGK erhöhte die Prämien nur vier Monate nach der letzten Prämienfestsetzung. Dies ist eigentlich eine Irreführung der Versicherten, die sich für diese Krankenkasse entschieden haben, weil sie mit Prämien angelockt wurden, die man als trügerisch bezeichnen könnte, da nur vier Monate später das Angebot nicht mehr dasselbe ist.</p><p>Prämien sollen nur einmal pro Jahr mit der gleichen Frist für alle Krankenkassen festgesetzt werden dürfen, damit die Versicherten wirklich eine freie Wahl haben. Denn diese freie Wahl ist einer der Hauptpfeiler des jetzigen Systems.</p>
  • <p>Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10) nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Dies bedeutet, dass die Prämieneinnahmen eines Kalenderjahres die Ausgaben des betreffenden Jahres decken müssen. Die Ausgaben umfassen insbesondere die medizinischen Leistungen, die Abgaben an den Risikoausgleich, die notwendigen Mittel für die Bildung der Rückstellungen und Reserven sowie die Verwaltungskosten der Versicherer. Die Versicherer bilden ausreichende Reserven, damit ihre langfristige Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist. Mit anderen Worten, die Ausgaben des laufenden Jahres müssen grundsätzlich durch die Einnahmen des gleichen Jahres gedeckt sein. Somit müssen die fälligen Leistungen immer aus den Einnahmen bezahlt werden können, die hauptsächlich aus den Prämien des jeweiligen Jahres stammen. Liegen die Letzteren unter den anfallenden Kosten, ist die Rechnung nicht ausgeglichen, was den Fortbestand der Krankenkasse gefährden kann.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überwacht die finanzielle Entwicklung der Versicherer. Dazu müssen ihm die Versicherer ihre provisorischen und definitiven Rechnungsabschlüsse einreichen, sobald diese revidiert sind. Wenn die Versicherer ihre Prämientarife zur Genehmigung einreichen, müssen sie auch Hochrechnungen für das laufende Jahr und Prognosen für das Folgejahr vorlegen. Hochrechnungen und Prognosen sind definitionsgemäss mit Unsicherheiten verbunden. Die Prämien beruhen zudem auf Schätzungen bezüglich der Entwicklung des Verhaltens der Versicherten (Wechsel des Versicherers, Wahl einer anderen Franchise oder eines anderen Versicherungsmodells). Es ist somit nicht möglich, im Voraus zu garantieren, dass die festgelegten Prämien genau den Kosten entsprechen werden. Zeichnet sich bereits im Verlauf des Kalenderjahrs ab, dass die Prämien die Kosten nicht decken, und ist die finanzielle Sicherheit des Versicherer gefährdet, weil die Kosten stärker gestiegen sind oder sich die Versicherten anders verhalten haben als vorausgesehen, muss der Versicherer auf jeden Fall das BAG informieren. Dieses fordert ihn bei Bedarf auf, einen Sanierungsplan zu erstellen, um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Die Prämien sind praktisch die einzige Finanzierungsquelle des Versicherers. Falls die finanzielle Situation des Versicherers dies noch zulässt, wird deshalb eine angemessene Prämienerhöhung im Rahmen der ordentlichen Prämiengenehmigung vorgenommen. Duldet hingegen die finanzielle Situation des Versicherers keinen Aufschub, kann er dem BAG ein Gesuch um eine unterjährige Prämienerhöhung einreichen.</p><p>Somit würde das von der Motionärin verlangte Verbot der unterjährigen Prämienerhöhung den Versicherern und der Aufsichtsbehörde ein unerlässliches Instrument entziehen, das eingesetzt werden kann, wenn aufgrund der finanziellen Situation eines Krankenversicherers ein dringender Sanierungsbedarf besteht. Der Liquiditätsengpass oder Konkurs eines Krankenversicherers, zu dem das Verbot der unterjährigen Prämienerhöhung führen könnte, wäre für die Versicherten keine günstigere Situation. In einem solchen Fall wären sie gezwungen, den Versicherer im Verlauf des Jahres zu wechseln. Ausserdem steht im Konkursfall zwar der Insolvenzfonds zur Verfügung, der die finanziellen Mittel bereitstellen müsste, die notwendig wären, um die offenen Forderungen gegen den Versicherer zu decken. Doch anschliessend müssten alle Versicherten Beiträge leisten, um den Insolvenzfonds wieder zu äufnen. Im Übrigen könnte der Konkurs eines grösseren Versicherers zu einem Massenzustrom von Versicherten zu anderen Kassen führen, die dadurch selbst in Gefahr gerieten, falls die verlangten Prämien nicht ausreichten, um ihre Kosten zu decken. Schliesslich ist ein Konkurs auch für die Gläubiger nicht wünschenswert, bei denen es sich insbesondere um Leistungserbringer handelt, da ein derartiges Verfahren zu Verzögerungen bei der Bezahlung der Leistungen führen kann.</p><p>Auch aus Sicht des Bundesrates sind unterjährige Prämienerhöhungen nicht wünschenswert. Er ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die für die betroffenen Versicherten damit verbunden sein können. Allerdings könnte ein Verbot seines Erachtens noch negativere Folgen für die betroffenen Versicherten haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vorzulegen, die vorsieht, dass Krankenkassenprämien nur ein einziges Mal pro Jahr angepasst werden und unterjährig nicht geändert werden dürfen.</p>
  • Festsetzung der Krankenkassenprämien nur einmal pro Jahr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Krankenkasse EGK erhöhte die Prämien nur vier Monate nach der letzten Prämienfestsetzung. Dies ist eigentlich eine Irreführung der Versicherten, die sich für diese Krankenkasse entschieden haben, weil sie mit Prämien angelockt wurden, die man als trügerisch bezeichnen könnte, da nur vier Monate später das Angebot nicht mehr dasselbe ist.</p><p>Prämien sollen nur einmal pro Jahr mit der gleichen Frist für alle Krankenkassen festgesetzt werden dürfen, damit die Versicherten wirklich eine freie Wahl haben. Denn diese freie Wahl ist einer der Hauptpfeiler des jetzigen Systems.</p>
    • <p>Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (SR 832.10) nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert. Dies bedeutet, dass die Prämieneinnahmen eines Kalenderjahres die Ausgaben des betreffenden Jahres decken müssen. Die Ausgaben umfassen insbesondere die medizinischen Leistungen, die Abgaben an den Risikoausgleich, die notwendigen Mittel für die Bildung der Rückstellungen und Reserven sowie die Verwaltungskosten der Versicherer. Die Versicherer bilden ausreichende Reserven, damit ihre langfristige Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist. Mit anderen Worten, die Ausgaben des laufenden Jahres müssen grundsätzlich durch die Einnahmen des gleichen Jahres gedeckt sein. Somit müssen die fälligen Leistungen immer aus den Einnahmen bezahlt werden können, die hauptsächlich aus den Prämien des jeweiligen Jahres stammen. Liegen die Letzteren unter den anfallenden Kosten, ist die Rechnung nicht ausgeglichen, was den Fortbestand der Krankenkasse gefährden kann.</p><p>Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überwacht die finanzielle Entwicklung der Versicherer. Dazu müssen ihm die Versicherer ihre provisorischen und definitiven Rechnungsabschlüsse einreichen, sobald diese revidiert sind. Wenn die Versicherer ihre Prämientarife zur Genehmigung einreichen, müssen sie auch Hochrechnungen für das laufende Jahr und Prognosen für das Folgejahr vorlegen. Hochrechnungen und Prognosen sind definitionsgemäss mit Unsicherheiten verbunden. Die Prämien beruhen zudem auf Schätzungen bezüglich der Entwicklung des Verhaltens der Versicherten (Wechsel des Versicherers, Wahl einer anderen Franchise oder eines anderen Versicherungsmodells). Es ist somit nicht möglich, im Voraus zu garantieren, dass die festgelegten Prämien genau den Kosten entsprechen werden. Zeichnet sich bereits im Verlauf des Kalenderjahrs ab, dass die Prämien die Kosten nicht decken, und ist die finanzielle Sicherheit des Versicherer gefährdet, weil die Kosten stärker gestiegen sind oder sich die Versicherten anders verhalten haben als vorausgesehen, muss der Versicherer auf jeden Fall das BAG informieren. Dieses fordert ihn bei Bedarf auf, einen Sanierungsplan zu erstellen, um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Die Prämien sind praktisch die einzige Finanzierungsquelle des Versicherers. Falls die finanzielle Situation des Versicherers dies noch zulässt, wird deshalb eine angemessene Prämienerhöhung im Rahmen der ordentlichen Prämiengenehmigung vorgenommen. Duldet hingegen die finanzielle Situation des Versicherers keinen Aufschub, kann er dem BAG ein Gesuch um eine unterjährige Prämienerhöhung einreichen.</p><p>Somit würde das von der Motionärin verlangte Verbot der unterjährigen Prämienerhöhung den Versicherern und der Aufsichtsbehörde ein unerlässliches Instrument entziehen, das eingesetzt werden kann, wenn aufgrund der finanziellen Situation eines Krankenversicherers ein dringender Sanierungsbedarf besteht. Der Liquiditätsengpass oder Konkurs eines Krankenversicherers, zu dem das Verbot der unterjährigen Prämienerhöhung führen könnte, wäre für die Versicherten keine günstigere Situation. In einem solchen Fall wären sie gezwungen, den Versicherer im Verlauf des Jahres zu wechseln. Ausserdem steht im Konkursfall zwar der Insolvenzfonds zur Verfügung, der die finanziellen Mittel bereitstellen müsste, die notwendig wären, um die offenen Forderungen gegen den Versicherer zu decken. Doch anschliessend müssten alle Versicherten Beiträge leisten, um den Insolvenzfonds wieder zu äufnen. Im Übrigen könnte der Konkurs eines grösseren Versicherers zu einem Massenzustrom von Versicherten zu anderen Kassen führen, die dadurch selbst in Gefahr gerieten, falls die verlangten Prämien nicht ausreichten, um ihre Kosten zu decken. Schliesslich ist ein Konkurs auch für die Gläubiger nicht wünschenswert, bei denen es sich insbesondere um Leistungserbringer handelt, da ein derartiges Verfahren zu Verzögerungen bei der Bezahlung der Leistungen führen kann.</p><p>Auch aus Sicht des Bundesrates sind unterjährige Prämienerhöhungen nicht wünschenswert. Er ist sich der Schwierigkeiten bewusst, die für die betroffenen Versicherten damit verbunden sein können. Allerdings könnte ein Verbot seines Erachtens noch negativere Folgen für die betroffenen Versicherten haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vorzulegen, die vorsieht, dass Krankenkassenprämien nur ein einziges Mal pro Jahr angepasst werden und unterjährig nicht geändert werden dürfen.</p>
    • Festsetzung der Krankenkassenprämien nur einmal pro Jahr

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