Versorgung mit Hörgeräten
- ShortId
-
12.3073
- Id
-
20123073
- Updated
-
28.07.2023 12:25
- Language
-
de
- Title
-
Versorgung mit Hörgeräten
- AdditionalIndexing
-
28;Inlandsproduktion;Versicherungsleistung;Medizinprodukt;Invalidenversicherung;Hörbehinderte/r
- 1
-
- L04K01040103, Invalidenversicherung
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L03K010507, Medizinprodukt
- L06K010402010102, Hörbehinderte/r
- L04K07060204, Inlandsproduktion
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweizer Wirtschaft leidet seit geraumer Zeit unter der Frankenstärke. Dies betrifft auch die Hersteller von Hörgeräten und deren Zulieferer, da die Konkurrenzfähigkeit von Schweizer Geräten aufgrund der Währungsturbulenzen sowohl im In- als auch im Ausland beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund ist es störend, dass die IV mit der Umstellung auf die Pauschalentschädigung per Mitte 2011 begonnen hat, auch Hörgeräte zu entschädigen, die im Ausland eingekauft werden. Besonders befremdend ist, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen und einzelne IV-Stellen die Versicherten zum Teil aktiv zum Gerätekauf im Ausland auffordern. Ein durch staatliche Stellen propagierter Einkaufstourismus im Ausland gefährdet einerseits schweizerische Arbeitsplätze. Andererseits gräbt sich die IV damit auch zum Teil das eigene Wasser ab, da auf den im Ausland gekauften Hörgeräten keine direkten und indirekten Steuern sowie Lohnabgaben erhoben werden, die unseren Sozialwerken zugutekommen.</p><p>Angesichts des immensen Schuldenbergs der IV und des Zwangs, mittels einer weiteren Revision (Revision 6b) zusätzliche Einsparungen in dreistelliger Millionenhöhe zu erzielen, ist es befremdend, dass die IV den Versicherten den Restbetrag zwischen den Pauschalbeträgen und den effektiven Kosten zur freien Verwendung ausbezahlt. Damit tätigt die IV einerseits Ausgaben, die problemlos eingespart und für den Schuldenabbau eingesetzt werden könnten. Andererseits kann dies die Versicherten dazu verleiten, primär auf den Preis und weniger auf eine aus medizinischer Sicht gute Versorgung zu achten. Hier sollte dringend nach einer Lösung gesucht werden, die unnötige Ausgaben verhindert und Fehlanreize beseitigt, ohne dass damit gleichzeitig das Preisniveau generell angehoben wird.</p>
- <p>Das dreistufige Tarifsystem, welches bis Ende Juni 2011 gültig war, führte dazu, dass die Hörgeräteversorgung in der Schweiz viel zu teuer und zu ineffizient war. Das hatten Preisvergleiche mit dem Ausland sowie eine Untersuchung der Eidgenössischen Finanzkontrolle gezeigt. Seit dem 1. Juli 2011 vergüten die IV und die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Versorgung mit Hörgeräten von Erwachsenen mit Pauschalbeiträgen an die Hörbehinderten. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Parlamentes. Im Pauschalsystem erhält die versicherte Person unabhängig von der Schwere der Hörbehinderung bei einer einseitigen Versorgung den Betrag von 840 Franken (bei einer beidseitigen Versorgung 1650 Franken) direkt ausbezahlt. Nach Ansicht der Fachleute besteht kein zuverlässiger Zusammenhang zwischen der Schwere der Hörstörung und dem Anpassungsaufwand sowie den Kosten für ein Hörgerät. Aus diesem Grund wurde ein Ein-Pauschalen-System gewählt. Mit dieser Pauschale werden mit Ausnahme der Batterie- und Reparaturkosten alle anfallenden Kosten während sechs Jahren abgegolten. Ziel einer Pauschalvergütung ist die Stärkung des Wettbewerbs durch gesteigerte Selbstverantwortung der Betroffenen gegenüber den Anbietern. Die Betroffenen können auf die Qualität der Versorgung und auf die zu tragenden Kosten direkt Einfluss nehmen, was ein Sinken der stark übersetzten Preise zur Folge haben wird. Mit dem Pauschalsystem spart die IV gegenüber dem vorherigen Tarifsystem voraussichtlich rund 20 Millionen Franken.</p><p>1. Es gibt keine internationalen Vereinbarungen, die die IV verpflichten, im Ausland gekaufte Hörgeräte zu entschädigen. Es bestehen auch keine vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Lieferanten und der IV und damit auch keine Lieferantenlisten. Die Hörgeräte werden durch die versicherte Person und nicht durch die IV beschafft. Der versicherten Person ist es freigestellt, ihre Leistungen im In- oder im Ausland einzukaufen, denn als Hilfsmittel gehören die Hörgeräte zu den Eingliederungsmassnahmen. Wird eine solche aus beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen wären (Art. 23bis Abs. 3 IVV). Tiefere Preise für dieselbe Leistung entsprechen durchaus einem beachtlichen Grund. Entsprechend handelt die versicherte Person gesetzeskonform, wenn sie aus finanziellen Überlegungen eine Hörgeräteversorgung im Ausland wählt. Bedingung für den Anspruch auf die Pauschalvergütung ist, dass sich das Hörgerät auf der Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen befindet. Auf dieser Liste befinden sich die Geräte, die die Zulassung des Bundesamtes für Metrologie erhalten haben.</p><p>2. Im Hinblick auf die Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbietern und die damit angestrebte Preissenkung ist es im Pauschalsystem zwingend, dass die versicherte Person ihre Abgabestelle frei wählen kann. Es ist nicht Aufgabe der IV, den nationalen Detailhandel - insbesondere in einem überteuerten Bereich des Gesundheitswesens - zu schützen. Da die Preise für Hörgeräteversorgungen in der Schweiz nachweislich zu teuer sind, kann eine zusätzliche Konkurrenz aus dem Ausland einen positiven Effekt auf die inländischen Preise haben. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anpassungsbedarf bei der Ausgestaltung des Pauschalsystems.</p><p>3. Die Pauschale umfasst nicht nur das Hörgerät, sondern auch allfällige Nachbehandlungen während sechs Jahren, sodass auch nach dem Kauf Kosten anfallen können. Deshalb wäre es falsch, die Pauschale mit dem Preis des Hörgerätes zu vergleichen. Zudem wird der Verwaltungsaufwand vermieden, der bei der Bearbeitung der einzelnen Rechnungen bis zum Erreichen des Maximalbetrages entstehen würde. Die versicherte Person hat nur dann einen Anreiz, sich eine möglichst günstige Hörgeräteversorgung in möglichst guter Qualität anzuschaffen, wenn sie über den ihr zur Verfügung stehenden Betrag frei verfügen kann. Würden nur die effektiven Kosten bis zu einer definierten Limite übernommen, würde erstens dieser Anreiz wegfallen, und zweitens würden dadurch auf dem Markt kaum mehr Geräte unterhalb der Limite angeboten. Bisher gibt es keine Indizien, dass auf dem Markt Angebote existieren, welche sich massiv unter dem Pauschalbetrag von 840 Franken beziehungsweise 1650 Franken bewegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Preise sinken werden, bestehen doch bereits Anzeichen, dass der Markt auf das neue System reagiert und die Hörgeräte wie auch die damit verbundenen Dienstleistungen zu tieferen Preisen angeboten werden. Die Marktpreise im Pauschalsystem werden untersucht und analysiert. Wenn die Preise unter das Niveau der Pauschale sinken, wird die Pauschale selbstverständlich angepasst.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Per 1. Juli 2011 hat die Invalidenversicherung (IV) ein neues Pauschalsystem für die Entschädigung von Hörgeräten eingeführt, das wiederholt Anlass zur Kritik bot. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Gibt es internationale Vereinbarungen, die die IV ausdrücklich verpflichten würden, auch Hörgeräte zu entschädigen, die im Ausland gekauft werden?</p><p>2. Ist er bereit, im Interesse des Wirtschaftsstandorts Schweiz das Hörgeräte-Pauschalsystem so anzupassen, dass nur noch in der Schweiz gekaufte Geräte durch die IV entschädigt werden, oder ist er zumindest gewillt, die zuständigen Stellen davon abzuhalten, die Versicherten aktiv zum Gerätekauf im Ausland aufzufordern?</p><p>3. Ist er bereit, im Interesse der IV und zwecks umfassender Sanierung des massiven Defizits dieses Sozialwerks die Pauschalentschädigung so anzupassen, dass unterhalb der maximal zu entschädigenden Pauschalbeträge von zurzeit 840 bzw. 1650 Franken nur noch die effektiven Kosten vergütet werden?</p>
- Versorgung mit Hörgeräten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweizer Wirtschaft leidet seit geraumer Zeit unter der Frankenstärke. Dies betrifft auch die Hersteller von Hörgeräten und deren Zulieferer, da die Konkurrenzfähigkeit von Schweizer Geräten aufgrund der Währungsturbulenzen sowohl im In- als auch im Ausland beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund ist es störend, dass die IV mit der Umstellung auf die Pauschalentschädigung per Mitte 2011 begonnen hat, auch Hörgeräte zu entschädigen, die im Ausland eingekauft werden. Besonders befremdend ist, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen und einzelne IV-Stellen die Versicherten zum Teil aktiv zum Gerätekauf im Ausland auffordern. Ein durch staatliche Stellen propagierter Einkaufstourismus im Ausland gefährdet einerseits schweizerische Arbeitsplätze. Andererseits gräbt sich die IV damit auch zum Teil das eigene Wasser ab, da auf den im Ausland gekauften Hörgeräten keine direkten und indirekten Steuern sowie Lohnabgaben erhoben werden, die unseren Sozialwerken zugutekommen.</p><p>Angesichts des immensen Schuldenbergs der IV und des Zwangs, mittels einer weiteren Revision (Revision 6b) zusätzliche Einsparungen in dreistelliger Millionenhöhe zu erzielen, ist es befremdend, dass die IV den Versicherten den Restbetrag zwischen den Pauschalbeträgen und den effektiven Kosten zur freien Verwendung ausbezahlt. Damit tätigt die IV einerseits Ausgaben, die problemlos eingespart und für den Schuldenabbau eingesetzt werden könnten. Andererseits kann dies die Versicherten dazu verleiten, primär auf den Preis und weniger auf eine aus medizinischer Sicht gute Versorgung zu achten. Hier sollte dringend nach einer Lösung gesucht werden, die unnötige Ausgaben verhindert und Fehlanreize beseitigt, ohne dass damit gleichzeitig das Preisniveau generell angehoben wird.</p>
- <p>Das dreistufige Tarifsystem, welches bis Ende Juni 2011 gültig war, führte dazu, dass die Hörgeräteversorgung in der Schweiz viel zu teuer und zu ineffizient war. Das hatten Preisvergleiche mit dem Ausland sowie eine Untersuchung der Eidgenössischen Finanzkontrolle gezeigt. Seit dem 1. Juli 2011 vergüten die IV und die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Versorgung mit Hörgeräten von Erwachsenen mit Pauschalbeiträgen an die Hörbehinderten. Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Parlamentes. Im Pauschalsystem erhält die versicherte Person unabhängig von der Schwere der Hörbehinderung bei einer einseitigen Versorgung den Betrag von 840 Franken (bei einer beidseitigen Versorgung 1650 Franken) direkt ausbezahlt. Nach Ansicht der Fachleute besteht kein zuverlässiger Zusammenhang zwischen der Schwere der Hörstörung und dem Anpassungsaufwand sowie den Kosten für ein Hörgerät. Aus diesem Grund wurde ein Ein-Pauschalen-System gewählt. Mit dieser Pauschale werden mit Ausnahme der Batterie- und Reparaturkosten alle anfallenden Kosten während sechs Jahren abgegolten. Ziel einer Pauschalvergütung ist die Stärkung des Wettbewerbs durch gesteigerte Selbstverantwortung der Betroffenen gegenüber den Anbietern. Die Betroffenen können auf die Qualität der Versorgung und auf die zu tragenden Kosten direkt Einfluss nehmen, was ein Sinken der stark übersetzten Preise zur Folge haben wird. Mit dem Pauschalsystem spart die IV gegenüber dem vorherigen Tarifsystem voraussichtlich rund 20 Millionen Franken.</p><p>1. Es gibt keine internationalen Vereinbarungen, die die IV verpflichten, im Ausland gekaufte Hörgeräte zu entschädigen. Es bestehen auch keine vertraglichen Verpflichtungen zwischen den Lieferanten und der IV und damit auch keine Lieferantenlisten. Die Hörgeräte werden durch die versicherte Person und nicht durch die IV beschafft. Der versicherten Person ist es freigestellt, ihre Leistungen im In- oder im Ausland einzukaufen, denn als Hilfsmittel gehören die Hörgeräte zu den Eingliederungsmassnahmen. Wird eine solche aus beachtlichen Gründen im Ausland durchgeführt, so vergütet die Versicherung die Kosten bis zu dem Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen wären (Art. 23bis Abs. 3 IVV). Tiefere Preise für dieselbe Leistung entsprechen durchaus einem beachtlichen Grund. Entsprechend handelt die versicherte Person gesetzeskonform, wenn sie aus finanziellen Überlegungen eine Hörgeräteversorgung im Ausland wählt. Bedingung für den Anspruch auf die Pauschalvergütung ist, dass sich das Hörgerät auf der Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen befindet. Auf dieser Liste befinden sich die Geräte, die die Zulassung des Bundesamtes für Metrologie erhalten haben.</p><p>2. Im Hinblick auf die Stärkung des Wettbewerbs unter den Anbietern und die damit angestrebte Preissenkung ist es im Pauschalsystem zwingend, dass die versicherte Person ihre Abgabestelle frei wählen kann. Es ist nicht Aufgabe der IV, den nationalen Detailhandel - insbesondere in einem überteuerten Bereich des Gesundheitswesens - zu schützen. Da die Preise für Hörgeräteversorgungen in der Schweiz nachweislich zu teuer sind, kann eine zusätzliche Konkurrenz aus dem Ausland einen positiven Effekt auf die inländischen Preise haben. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat keinen Anpassungsbedarf bei der Ausgestaltung des Pauschalsystems.</p><p>3. Die Pauschale umfasst nicht nur das Hörgerät, sondern auch allfällige Nachbehandlungen während sechs Jahren, sodass auch nach dem Kauf Kosten anfallen können. Deshalb wäre es falsch, die Pauschale mit dem Preis des Hörgerätes zu vergleichen. Zudem wird der Verwaltungsaufwand vermieden, der bei der Bearbeitung der einzelnen Rechnungen bis zum Erreichen des Maximalbetrages entstehen würde. Die versicherte Person hat nur dann einen Anreiz, sich eine möglichst günstige Hörgeräteversorgung in möglichst guter Qualität anzuschaffen, wenn sie über den ihr zur Verfügung stehenden Betrag frei verfügen kann. Würden nur die effektiven Kosten bis zu einer definierten Limite übernommen, würde erstens dieser Anreiz wegfallen, und zweitens würden dadurch auf dem Markt kaum mehr Geräte unterhalb der Limite angeboten. Bisher gibt es keine Indizien, dass auf dem Markt Angebote existieren, welche sich massiv unter dem Pauschalbetrag von 840 Franken beziehungsweise 1650 Franken bewegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Preise sinken werden, bestehen doch bereits Anzeichen, dass der Markt auf das neue System reagiert und die Hörgeräte wie auch die damit verbundenen Dienstleistungen zu tieferen Preisen angeboten werden. Die Marktpreise im Pauschalsystem werden untersucht und analysiert. Wenn die Preise unter das Niveau der Pauschale sinken, wird die Pauschale selbstverständlich angepasst.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Per 1. Juli 2011 hat die Invalidenversicherung (IV) ein neues Pauschalsystem für die Entschädigung von Hörgeräten eingeführt, das wiederholt Anlass zur Kritik bot. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Gibt es internationale Vereinbarungen, die die IV ausdrücklich verpflichten würden, auch Hörgeräte zu entschädigen, die im Ausland gekauft werden?</p><p>2. Ist er bereit, im Interesse des Wirtschaftsstandorts Schweiz das Hörgeräte-Pauschalsystem so anzupassen, dass nur noch in der Schweiz gekaufte Geräte durch die IV entschädigt werden, oder ist er zumindest gewillt, die zuständigen Stellen davon abzuhalten, die Versicherten aktiv zum Gerätekauf im Ausland aufzufordern?</p><p>3. Ist er bereit, im Interesse der IV und zwecks umfassender Sanierung des massiven Defizits dieses Sozialwerks die Pauschalentschädigung so anzupassen, dass unterhalb der maximal zu entschädigenden Pauschalbeträge von zurzeit 840 bzw. 1650 Franken nur noch die effektiven Kosten vergütet werden?</p>
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