Keine Benachteiligung der Schweizer Lebensmittelkette zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung

ShortId
12.3078
Id
20123078
Updated
28.07.2023 15:07
Language
de
Title
Keine Benachteiligung der Schweizer Lebensmittelkette zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung
AdditionalIndexing
15;55;Grundnahrungsmittel;Unabhängigkeit in der Nahrungsmittelversorgung;Finanzierung;Sicherung der Versorgung;Lebensmittellagerung;Lagerung;Landesversorgung;Lagerkosten
1
  • L05K0402010402, Landesversorgung
  • L04K10010107, Unabhängigkeit in der Nahrungsmittelversorgung
  • L05K0701030905, Sicherung der Versorgung
  • L04K14020305, Grundnahrungsmittel
  • L04K07010502, Lagerung
  • L06K070302020110, Lagerkosten
  • L05K1402040105, Lebensmittellagerung
  • L03K110902, Finanzierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Gefahren für die Versorgungssicherheit, insbesondere aufgrund der Exportbeschränkungen verschiedener Länder, aber auch das Konsumverhalten sowie der Anteil der einheimischen Produktion haben sich verändert. Darum ist es nötig, die Bestimmungen zur Pflichtlagerhaltung zu überarbeiten. Die Lager und deren Verwaltung bringen erhebliche Kosten mit sich. Es muss eine Analyse dieser Kosten vorgenommen werden, und die Effizienz des Systems muss gesteigert werden.</p><p>2. Es ist eine wichtige Aufgabe des Staates, die Versorgung der Bevölkerung im Falle von Mangellagen zu gewährleisten. Bis jetzt wird die Pflichtlagerhaltung mit Beiträgen an Garantiefonds finanziert, welche bei der Einfuhr erhoben werden und einen Teil der notifizierten Zollabgaben ausmachen. Dies entspricht eigentlich schon einer Finanzierung durch den Bund, weil ja für diese Beiträge dementsprechend Zolleinnahmen wegfallen. Nachhaltig ist dieses Finanzierungsmodell jedoch nicht. Die Beiträge können nur erhoben werden, wenn die Grenzbelastung bei den betreffenden Gütern hoch genug ist. Dies ist zeitweise heute schon nicht mehr der Fall. Die vorgesehene Revision des Landesversorgungsgesetzes bietet die Gelegenheit, eine neue, nachhaltige Reglementierung auszuarbeiten, welche die eben erwähnten Punkte berücksichtigt.</p>
  • <p>1. Die Überprüfung der Angemessenheit und der Effizienz der obligatorischen Pflichtlagerhaltung ist im Rahmen des geltenden Landesversorgungsgesetzes (SR 531) bereits heute eine ständige Aufgabe der wirtschaftlichen Landesversorgung. Davon betroffen sind insbesondere auch die in der Motion erwähnten Produkte. </p><p>Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf den Bericht zur Vorratshaltung des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) vom 30. November 2011 (einsehbar unter <a href="http://www.bwl.admin.ch">www.bwl.admin.ch</a> &gt; Dokumentation &gt; Publikation &gt; Bericht zur Vorratshaltung), der in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftszweigen und Pflichtlagerorganisationen erarbeitet worden ist. Dieser Bericht gibt einen Überblick über die gegenwärtige Ausgestaltung der Pflichtlagerhaltung und beschreibt die einzelnen Produkte, deren Lagermengen und die zeitlichen Reichweiten für den Krisenfall, analysiert die Entwicklungen in den einzelnen Wirtschaftszweigen und informiert über vorgesehene Anpassungen. In den vergangenen fünfzehn Jahren wurde das Pflichtlagersortiment kontinuierlich gestrafft.</p><p>2. Infolge der volatileren Weltmarktpreise von Getreide und Futtermitteln und im Hinblick auf ein allfälliges Abkommen zwischen der Schweiz und der EU im Agrar- und Lebensmittelbereich beauftragte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) im Sommer 2008 das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL), gemeinsam mit den betroffenen Wirtschaftszweigen nach Optionen für eine langfristige Finanzierung der Lager- und Kapitalkosten der Pflichtlager im Bereich Lebens- und Futtermittel zu suchen. Die betroffene Branche und das zuständige Departement haben bisher keine entsprechende Weichenstellung vorgenommen. </p><p>Im Rahmen der laufenden Revision des Landesversorgungsgesetzes werden alle Aspekte der Vorratshaltung - auch Fragen zur Finanzierung der Lager- und Kapitalkosten der Pflichtlager - auf Verbesserungen und Nachhaltigkeit hin geprüft. Die Vernehmlassung zur Gesetzesvorlage ist im Jahr 2013 vorgesehen. Vor der Auswertung der Vernehmlassungseingaben will sich der Bundesrat betreffend künftige Finanzierungsformen nicht festlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Im Rahmen der geplanten Revision des Landesversorgungsgesetzes (LVG, SR 531) wird der Bundesrat beauftragt:</p><p>1. die Pflichtlagerhaltung von Getreide, Eiweisspflanzen, Zucker, Speisefetten und Speiseölen auf ihre Effizienz zu prüfen. Dabei sollen insbesondere die Lagergutmengen, die Art der Lagerung (z. B. geeignete Behälter für Zucker), die Anzahl Lagerhalter, die Struktur und die Verwaltung der Lager untersucht und falls nötig angepasst werden.</p><p>2. rechtzeitig die Finanzierung der Lagergüter, die unter Punkt 1 aufgezählt wurden, anzupassen, weil es langfristig nicht mehr möglich sein wird, genug Beiträge für die Garantiefonds zu erheben. Es darf nicht sein, dass die Finanzierung der Pflichtlagerhaltung zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der Schweizer Produzenten und Schweizer Verarbeitungsbetriebe führt. Können diese Nachteile nicht umgangen werden, muss eine Finanzierung durch den Bund vorgesehen werden.</p>
  • Keine Benachteiligung der Schweizer Lebensmittelkette zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Gefahren für die Versorgungssicherheit, insbesondere aufgrund der Exportbeschränkungen verschiedener Länder, aber auch das Konsumverhalten sowie der Anteil der einheimischen Produktion haben sich verändert. Darum ist es nötig, die Bestimmungen zur Pflichtlagerhaltung zu überarbeiten. Die Lager und deren Verwaltung bringen erhebliche Kosten mit sich. Es muss eine Analyse dieser Kosten vorgenommen werden, und die Effizienz des Systems muss gesteigert werden.</p><p>2. Es ist eine wichtige Aufgabe des Staates, die Versorgung der Bevölkerung im Falle von Mangellagen zu gewährleisten. Bis jetzt wird die Pflichtlagerhaltung mit Beiträgen an Garantiefonds finanziert, welche bei der Einfuhr erhoben werden und einen Teil der notifizierten Zollabgaben ausmachen. Dies entspricht eigentlich schon einer Finanzierung durch den Bund, weil ja für diese Beiträge dementsprechend Zolleinnahmen wegfallen. Nachhaltig ist dieses Finanzierungsmodell jedoch nicht. Die Beiträge können nur erhoben werden, wenn die Grenzbelastung bei den betreffenden Gütern hoch genug ist. Dies ist zeitweise heute schon nicht mehr der Fall. Die vorgesehene Revision des Landesversorgungsgesetzes bietet die Gelegenheit, eine neue, nachhaltige Reglementierung auszuarbeiten, welche die eben erwähnten Punkte berücksichtigt.</p>
    • <p>1. Die Überprüfung der Angemessenheit und der Effizienz der obligatorischen Pflichtlagerhaltung ist im Rahmen des geltenden Landesversorgungsgesetzes (SR 531) bereits heute eine ständige Aufgabe der wirtschaftlichen Landesversorgung. Davon betroffen sind insbesondere auch die in der Motion erwähnten Produkte. </p><p>Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf den Bericht zur Vorratshaltung des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) vom 30. November 2011 (einsehbar unter <a href="http://www.bwl.admin.ch">www.bwl.admin.ch</a> &gt; Dokumentation &gt; Publikation &gt; Bericht zur Vorratshaltung), der in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Wirtschaftszweigen und Pflichtlagerorganisationen erarbeitet worden ist. Dieser Bericht gibt einen Überblick über die gegenwärtige Ausgestaltung der Pflichtlagerhaltung und beschreibt die einzelnen Produkte, deren Lagermengen und die zeitlichen Reichweiten für den Krisenfall, analysiert die Entwicklungen in den einzelnen Wirtschaftszweigen und informiert über vorgesehene Anpassungen. In den vergangenen fünfzehn Jahren wurde das Pflichtlagersortiment kontinuierlich gestrafft.</p><p>2. Infolge der volatileren Weltmarktpreise von Getreide und Futtermitteln und im Hinblick auf ein allfälliges Abkommen zwischen der Schweiz und der EU im Agrar- und Lebensmittelbereich beauftragte das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) im Sommer 2008 das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL), gemeinsam mit den betroffenen Wirtschaftszweigen nach Optionen für eine langfristige Finanzierung der Lager- und Kapitalkosten der Pflichtlager im Bereich Lebens- und Futtermittel zu suchen. Die betroffene Branche und das zuständige Departement haben bisher keine entsprechende Weichenstellung vorgenommen. </p><p>Im Rahmen der laufenden Revision des Landesversorgungsgesetzes werden alle Aspekte der Vorratshaltung - auch Fragen zur Finanzierung der Lager- und Kapitalkosten der Pflichtlager - auf Verbesserungen und Nachhaltigkeit hin geprüft. Die Vernehmlassung zur Gesetzesvorlage ist im Jahr 2013 vorgesehen. Vor der Auswertung der Vernehmlassungseingaben will sich der Bundesrat betreffend künftige Finanzierungsformen nicht festlegen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Im Rahmen der geplanten Revision des Landesversorgungsgesetzes (LVG, SR 531) wird der Bundesrat beauftragt:</p><p>1. die Pflichtlagerhaltung von Getreide, Eiweisspflanzen, Zucker, Speisefetten und Speiseölen auf ihre Effizienz zu prüfen. Dabei sollen insbesondere die Lagergutmengen, die Art der Lagerung (z. B. geeignete Behälter für Zucker), die Anzahl Lagerhalter, die Struktur und die Verwaltung der Lager untersucht und falls nötig angepasst werden.</p><p>2. rechtzeitig die Finanzierung der Lagergüter, die unter Punkt 1 aufgezählt wurden, anzupassen, weil es langfristig nicht mehr möglich sein wird, genug Beiträge für die Garantiefonds zu erheben. Es darf nicht sein, dass die Finanzierung der Pflichtlagerhaltung zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der Schweizer Produzenten und Schweizer Verarbeitungsbetriebe führt. Können diese Nachteile nicht umgangen werden, muss eine Finanzierung durch den Bund vorgesehen werden.</p>
    • Keine Benachteiligung der Schweizer Lebensmittelkette zur Finanzierung der Pflichtlagerhaltung

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