Finanzielle Folgen neuer Bundeskompetenzen im Bildungswesen

ShortId
12.3079
Id
20123079
Updated
27.07.2023 21:49
Language
de
Title
Finanzielle Folgen neuer Bundeskompetenzen im Bildungswesen
AdditionalIndexing
32;04;Bildungspolitik;Kompetenzregelung;Kostenrechnung;Volksschule;Beziehung Bund-Kanton;Finanzausgleich;Sportunterricht;Schulgesetzgebung
1
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K13020506, Volksschule
  • L04K13030115, Schulgesetzgebung
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K13020109, Sportunterricht
  • L03K130301, Bildungspolitik
  • L04K11080202, Finanzausgleich
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung (Sport) hat der Bund die Möglichkeit, qualitative und quantitative Mindestvorschriften für den Sport in der Schule zu erlassen. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist Sache der Kantone. Die Wahrnehmung der Verantwortung für die Ausgestaltung des Grundschulunterrichts fällt in ihren Zuständigkeitsbereich.</p><p>Was die musikalische Bildung anbetrifft, so wird dem Souverän demnächst ein entsprechender Bundesverfassungsartikel zur Abstimmung unterbreitet.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Grundsätzlich zieht der Erlass von Bundesgesetzen mit verpflichtenden Bestimmungen, deren Vollzug den Kantonen obliegt, keine finanziellen Verpflichtungen für den Bund nach sich. Entsprechende Massnahmen sind durch die Kantone mit ihren eigenen Mitteln zu vollziehen. Ist eine gesetzliche Grundlage vorhanden, kann der Bund diesbezüglich Finanzhilfen leisten. Bei dem durch die Räte 2011 verabschiedeten Sportförderungsgesetz wurde indes auf diese Möglichkeit verzichtet.</p><p>2. Finanzielle Konsequenzen für den Bund hat eine subsidiäre Bundeskompetenz im Moment ihrer Aufnahme in die Bundesverfassung keine. Eine sich daraus ableitende Tätigkeit des Bundes ergibt sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Wenn die subsidiäre Bundeskompetenz in einer späteren Phase dazu führt, dass der Bund gesetzliche Bestimmungen erlässt, dann hat dies ebenfalls gemäss den in Ziffer 1 umschriebenen Ausführungen zu geschehen.</p><p>3. Formulierungen wie "Der Bund erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorgaben" oder "Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone fest" haben als solche keine finanziellen Konsequenzen für den Bund.</p><p>4. Generell ist zunächst festzuhalten, dass Verfassungsbestimmungen, die subsidiäre Bundeskompetenzen vorsehen, eine ähnliche Stossrichtung zu eigen ist wie der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA): Anstelle einer direkten Übertragung der Kompetenz zur Rechtsvereinheitlichung an den Bund erhalten die Kantone die Gelegenheit, selbst entsprechende Massnahmen vorzukehren. Die NFA stellt dabei eine abgeschlossene Reform dar, auf die nachträglich vorgenommene neue Aufgabenverteilungen zwischen Bund und Kantonen keine Auswirkungen haben.</p><p>Was das neue Sportförderungsgesetz im Speziellen anbetrifft, so ergeben sich aus seinen Bestimmungen bezüglich des Schulsportobligatoriums keine neuen Aufgaben für die Kantone: Die Verpflichtung zur Erteilung von durchschnittlich wöchentlich drei Lektionen Sportunterricht beschränkt sich nunmehr auf die obligatorische Schule. Der Umfang des obligatorischen Sports auf der Sekundarstufe II wird durch den Bundesrat im Rahmen einer Verordnung festgelegt.</p><p>5. Gemäss Artikel 141 des Parlamentsgesetzes ist in Botschaften des Bundesrates an die eidgenössischen Räte auf die personellen und die finanziellen Auswirkungen des Erlasses und seines Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden hinzuweisen. Generell sorgt der Bundesrat dafür, den vorberatenden Kommissionen konsequent die Folgen darzulegen, die Abweichungen von den durch ihn beantragten Massnahmen ergeben können: Was die Kantone anbetrifft, so sind das Subsidiaritätsprinzip und die Stärkung der kantonalen Finanzautonomie für den Föderalismus unseres Landes von essenzieller Bedeutung.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Verlauf der letzten Jahre hat der Bundesgesetzgeber auf der Stufe der Verfassung und des Gesetzes wiederholt Massnahmen beschlossen, die dem Bund auf der Stufe der Volksschule zusätzliche Aufgaben und Kompetenzen zukommen lassen. Damit werden die Zuständigkeiten der Kantone insbesondere im Volksschulbereich in Abweichung von der Bundesverfassung, Artikel 62 Absatz 1, geschmälert. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Kantone konsequenterweise verlangen, dass sich der Bund an den Kosten, welche diese zum Teil zusätzlichen Aufgaben auslösen, angemessen beteiligt.</p><p>Zu erwähnen ist der neue Bundesverfassungsartikel 67a über die musikalische Bildung (Stand 5. März 2012) oder das Sportgesetz, insbesondere Artikel 12 Absatz 4 (Pflichtstunden im Sportunterricht).</p><p>Im Verlaufe der parlamentarischen Beratung wurden bei diesen Themen die finanziellen Konsequenzen für den Bund kaum angesprochen. Es stellen sich deshalb die folgenden generellen Fragen:</p><p>1. Welche finanziellen Konsequenzen hat eine verpflichtende Bestimmung auf der Gesetzesebene für den Bund (z. B. Sportgesetz, Pflichtstundenvorschrift)?</p><p>2. Welche finanziellen Konsequenzen hat eine subsidiäre Bundeskompetenz auf Verfassungsstufe:</p><p>a. im Moment der Aufnahme in die Bundesverfassung;</p><p>b. im Moment der Auslösung der subsidiären Bundeskompetenz, wenn die Kantone die Vorgaben der Verfassung nicht erfüllen (Art. 62 Abs. 4 BV, Art. 63a Abs. 5 BV - betrifft den Hochschulbereich -, Art. 67a Abs. 1bis BV)?</p><p>3. Welche finanziellen Konsequenzen für den Bund haben Formulierungen wie "Der Bund erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorgaben ..." oder "Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone ..." (z. B. Art. 67a Abs. 3 BV)?</p><p>4. In welchem Zusammenhang stehen solche neuen Aufgabenverteilungen mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)? Welche Konsequenzen können sich aus den Verschiebungen der Aufgabenverantwortung für die NFA ergeben?</p><p>5. Wird der Bundesrat in zukünftigen Botschaften die finanziellen Konsequenzen solcher Bestimmungen darlegen? Wird er bei abweichenden Entscheiden des Parlamentes auf die finanziellen Folgen rechtzeitig in den vorberatenden Kommissionen und in den Räten aufmerksam machen?</p>
  • Finanzielle Folgen neuer Bundeskompetenzen im Bildungswesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 68 der Bundesverfassung (Sport) hat der Bund die Möglichkeit, qualitative und quantitative Mindestvorschriften für den Sport in der Schule zu erlassen. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist Sache der Kantone. Die Wahrnehmung der Verantwortung für die Ausgestaltung des Grundschulunterrichts fällt in ihren Zuständigkeitsbereich.</p><p>Was die musikalische Bildung anbetrifft, so wird dem Souverän demnächst ein entsprechender Bundesverfassungsartikel zur Abstimmung unterbreitet.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p>1. Grundsätzlich zieht der Erlass von Bundesgesetzen mit verpflichtenden Bestimmungen, deren Vollzug den Kantonen obliegt, keine finanziellen Verpflichtungen für den Bund nach sich. Entsprechende Massnahmen sind durch die Kantone mit ihren eigenen Mitteln zu vollziehen. Ist eine gesetzliche Grundlage vorhanden, kann der Bund diesbezüglich Finanzhilfen leisten. Bei dem durch die Räte 2011 verabschiedeten Sportförderungsgesetz wurde indes auf diese Möglichkeit verzichtet.</p><p>2. Finanzielle Konsequenzen für den Bund hat eine subsidiäre Bundeskompetenz im Moment ihrer Aufnahme in die Bundesverfassung keine. Eine sich daraus ableitende Tätigkeit des Bundes ergibt sich zu diesem Zeitpunkt nicht. Wenn die subsidiäre Bundeskompetenz in einer späteren Phase dazu führt, dass der Bund gesetzliche Bestimmungen erlässt, dann hat dies ebenfalls gemäss den in Ziffer 1 umschriebenen Ausführungen zu geschehen.</p><p>3. Formulierungen wie "Der Bund erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorgaben" oder "Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone fest" haben als solche keine finanziellen Konsequenzen für den Bund.</p><p>4. Generell ist zunächst festzuhalten, dass Verfassungsbestimmungen, die subsidiäre Bundeskompetenzen vorsehen, eine ähnliche Stossrichtung zu eigen ist wie der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA): Anstelle einer direkten Übertragung der Kompetenz zur Rechtsvereinheitlichung an den Bund erhalten die Kantone die Gelegenheit, selbst entsprechende Massnahmen vorzukehren. Die NFA stellt dabei eine abgeschlossene Reform dar, auf die nachträglich vorgenommene neue Aufgabenverteilungen zwischen Bund und Kantonen keine Auswirkungen haben.</p><p>Was das neue Sportförderungsgesetz im Speziellen anbetrifft, so ergeben sich aus seinen Bestimmungen bezüglich des Schulsportobligatoriums keine neuen Aufgaben für die Kantone: Die Verpflichtung zur Erteilung von durchschnittlich wöchentlich drei Lektionen Sportunterricht beschränkt sich nunmehr auf die obligatorische Schule. Der Umfang des obligatorischen Sports auf der Sekundarstufe II wird durch den Bundesrat im Rahmen einer Verordnung festgelegt.</p><p>5. Gemäss Artikel 141 des Parlamentsgesetzes ist in Botschaften des Bundesrates an die eidgenössischen Räte auf die personellen und die finanziellen Auswirkungen des Erlasses und seines Vollzugs auf Bund, Kantone und Gemeinden hinzuweisen. Generell sorgt der Bundesrat dafür, den vorberatenden Kommissionen konsequent die Folgen darzulegen, die Abweichungen von den durch ihn beantragten Massnahmen ergeben können: Was die Kantone anbetrifft, so sind das Subsidiaritätsprinzip und die Stärkung der kantonalen Finanzautonomie für den Föderalismus unseres Landes von essenzieller Bedeutung.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Verlauf der letzten Jahre hat der Bundesgesetzgeber auf der Stufe der Verfassung und des Gesetzes wiederholt Massnahmen beschlossen, die dem Bund auf der Stufe der Volksschule zusätzliche Aufgaben und Kompetenzen zukommen lassen. Damit werden die Zuständigkeiten der Kantone insbesondere im Volksschulbereich in Abweichung von der Bundesverfassung, Artikel 62 Absatz 1, geschmälert. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Kantone konsequenterweise verlangen, dass sich der Bund an den Kosten, welche diese zum Teil zusätzlichen Aufgaben auslösen, angemessen beteiligt.</p><p>Zu erwähnen ist der neue Bundesverfassungsartikel 67a über die musikalische Bildung (Stand 5. März 2012) oder das Sportgesetz, insbesondere Artikel 12 Absatz 4 (Pflichtstunden im Sportunterricht).</p><p>Im Verlaufe der parlamentarischen Beratung wurden bei diesen Themen die finanziellen Konsequenzen für den Bund kaum angesprochen. Es stellen sich deshalb die folgenden generellen Fragen:</p><p>1. Welche finanziellen Konsequenzen hat eine verpflichtende Bestimmung auf der Gesetzesebene für den Bund (z. B. Sportgesetz, Pflichtstundenvorschrift)?</p><p>2. Welche finanziellen Konsequenzen hat eine subsidiäre Bundeskompetenz auf Verfassungsstufe:</p><p>a. im Moment der Aufnahme in die Bundesverfassung;</p><p>b. im Moment der Auslösung der subsidiären Bundeskompetenz, wenn die Kantone die Vorgaben der Verfassung nicht erfüllen (Art. 62 Abs. 4 BV, Art. 63a Abs. 5 BV - betrifft den Hochschulbereich -, Art. 67a Abs. 1bis BV)?</p><p>3. Welche finanziellen Konsequenzen für den Bund haben Formulierungen wie "Der Bund erlässt in Zusammenarbeit mit den Kantonen Vorgaben ..." oder "Der Bund legt unter Mitwirkung der Kantone ..." (z. B. Art. 67a Abs. 3 BV)?</p><p>4. In welchem Zusammenhang stehen solche neuen Aufgabenverteilungen mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA)? Welche Konsequenzen können sich aus den Verschiebungen der Aufgabenverantwortung für die NFA ergeben?</p><p>5. Wird der Bundesrat in zukünftigen Botschaften die finanziellen Konsequenzen solcher Bestimmungen darlegen? Wird er bei abweichenden Entscheiden des Parlamentes auf die finanziellen Folgen rechtzeitig in den vorberatenden Kommissionen und in den Räten aufmerksam machen?</p>
    • Finanzielle Folgen neuer Bundeskompetenzen im Bildungswesen

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