Einsatz von Zivildienstleistenden im Schulbereich

ShortId
12.3083
Id
20123083
Updated
28.07.2023 07:19
Language
de
Title
Einsatz von Zivildienstleistenden im Schulbereich
AdditionalIndexing
09;32;Leistungsauftrag;Schule;Verwaltung der Lehranstalt;Volksschule;Zivildienst;schulisches Leben;Lehrkraft;Hilfskraft
1
  • L04K04020301, Zivildienst
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L04K13020506, Volksschule
  • L03K130102, schulisches Leben
  • L05K0702020111, Hilfskraft
  • L05K1301020102, Lehrkraft
  • L03K130204, Schule
  • L04K13010210, Verwaltung der Lehranstalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Bericht "Ein Dienst für das Gemeinwohl" des EKKJ vom Oktober 2011 sind Bereiche für mögliche Einsätze für Zivildienstleistende aufgeführt. Es handelt sich, gemäss Zivildienstgesetz, um folgende:</p><p>1. Gesundheitswesen </p><p>2. Sozialwesen </p><p>3. Kulturgütererhaltung </p><p>4. Umwelt- und Naturschutz; Landschaftspflege </p><p>5. Forstwesen </p><p>6. Landwirtschaft </p><p>7. Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe </p><p>Im erwähnten Bericht ist darüber hinaus Folgendes festgehalten: "In Anbetracht der starken Nachfrage nach neuen Einsatzplätzen durch die mehreren Tausend zusätzlichen Zivildienstleistenden drängen sich Überlegungen zu neuen Tätigkeitsbereichen auf. Derzeit arbeitet die Vollzugsstelle für den Zivildienst an drei neuen Einsatzprogrammen in den Bereichen Unterrichtshilfe, Spitex-Pflege und Berghilfe." Es ist bekannt, dass in der ganzen Schweiz die Lehrpersonen sehr belastet sind. Unterstützung könnten Personen bieten, welche im Schulhaus (innerhalb und ausserhalb) und im Schulzimmer helfen. Beispielsweise bei der Pausen-Aufsicht, Mittagstisch, Abwartshilfe, Hilfestellungen an Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonenassistenz, Aufräumen und vielem mehr. Der Einsatz von Zivildienstleistenden könnte allenfalls auch dem Problem des Lehrpersonenmangels entgegenwirken, indem die eine oder andere Person für diesen Beruf begeistert werden könnte. Besonders bereichernd für die Schulen könnte der Einsatz von Zivildienstleistenden sein, wenn sie auch aus anderen Sprachregionen sind, wie im Bericht ebenfalls gefordert wird, sofern die Nachfrage gegeben ist.</p>
  • <p>Das Schulwesen ist im Katalog der Tätigkeitsbereiche des Zivildienstes (Art. 4 Abs. 1 ZDG) nicht aufgeführt. Aus diesem Grund dürfen Schulen mit separativem Modell keine Zivildienstleistenden beschäftigen. Einsätze an integrativen Schulen sind unter gewissen Voraussetzungen aber möglich. So sehen Pflichtenhefte im Tätigkeitsbereich des Sozialwesens die Unterstützung von Lehrkräften bei der Betreuung von behinderten Kindern an integrativen Schulen vor. Der Zivildienstleistende darf jedoch neben der Betreuungstätigkeit keine weiteren Tätigkeiten (z. B. Abwartshilfen) ausführen. Da Zivildienstleistende in einem Vollpensum beschäftigt werden müssen, ist durch diese Einschränkung der sinnvolle Einsatz von Zivildienstleistenden für viele Schulen schwierig oder gar nicht möglich.</p><p>Der generelle Einsatz von Zivildienstleistenden in Schulen setzt somit eine Erweiterung des Katalogs der Tätigkeitsbereiche im ZDG voraus.</p><p>Die Vollzugsstelle für den Zivildienst klärt zurzeit in Zusammenarbeit mit der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, welche auch die Fachverbände einbezieht, den konkreten Bedarf an Unterstützung durch Zivildienstleistende im Schulbereich und die notwendigen Rahmenbedingungen ab. Bei dieser Evaluation wird unter dem Aspekt der Arbeitsmarktneutralität (Art. 6 ZDG) auch berücksichtigt, dass durch die Schaffung eines neuen Tätigkeitsbereichs keine bestehenden Arbeitsplätze (insbesondere von Lehrkräften) gefährdet werden dürfen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Evaluation wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden. Dabei wird wie bei allen Zivildiensteinsätzen zu berücksichtigen sein, dass die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen muss (Aspekt der Gleichwertigkeit gemäss Art. 5 ZDG).</p><p>Was das Anliegen der Interpellantin anbelangt, Zivildiensteinsätze von behördlicher Seite her zu forcieren, hält der Bundesrat fest, dass die als Einsatzbetriebe anerkannten Institutionen freiwillig beim Vollzug des Zivildienstes mitwirken. Ob sie tatsächlich Zivildiensteinsätze durchführen, hängt davon ab, ob ihnen geeignete Zivildienstleistende zur Verfügung stehen. Die Zivildienstleistenden sind verpflichtet, selber Einsatzplätze zu suchen. Die Vollzugsstelle für den Zivildienst bietet sie zum Einsatz auf, wenn Zivildienstleistender und Einsatzbetrieb die Einsatzvereinbarung vorgelegt haben, sofern dem Aufgebot nichts entgegensteht. Es besteht kein Anlass, von diesem im ZDG verankerten Modell abzuweichen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Könnte sich der Bundesrat vorstellen, den Einsatzbereich für Zivildienstleistende auf den Schulbereich auszudehnen und die zuständigen Behörden aufzufordern, solche Einsätze zu forcieren?</p>
  • Einsatz von Zivildienstleistenden im Schulbereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Bericht "Ein Dienst für das Gemeinwohl" des EKKJ vom Oktober 2011 sind Bereiche für mögliche Einsätze für Zivildienstleistende aufgeführt. Es handelt sich, gemäss Zivildienstgesetz, um folgende:</p><p>1. Gesundheitswesen </p><p>2. Sozialwesen </p><p>3. Kulturgütererhaltung </p><p>4. Umwelt- und Naturschutz; Landschaftspflege </p><p>5. Forstwesen </p><p>6. Landwirtschaft </p><p>7. Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe </p><p>Im erwähnten Bericht ist darüber hinaus Folgendes festgehalten: "In Anbetracht der starken Nachfrage nach neuen Einsatzplätzen durch die mehreren Tausend zusätzlichen Zivildienstleistenden drängen sich Überlegungen zu neuen Tätigkeitsbereichen auf. Derzeit arbeitet die Vollzugsstelle für den Zivildienst an drei neuen Einsatzprogrammen in den Bereichen Unterrichtshilfe, Spitex-Pflege und Berghilfe." Es ist bekannt, dass in der ganzen Schweiz die Lehrpersonen sehr belastet sind. Unterstützung könnten Personen bieten, welche im Schulhaus (innerhalb und ausserhalb) und im Schulzimmer helfen. Beispielsweise bei der Pausen-Aufsicht, Mittagstisch, Abwartshilfe, Hilfestellungen an Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonenassistenz, Aufräumen und vielem mehr. Der Einsatz von Zivildienstleistenden könnte allenfalls auch dem Problem des Lehrpersonenmangels entgegenwirken, indem die eine oder andere Person für diesen Beruf begeistert werden könnte. Besonders bereichernd für die Schulen könnte der Einsatz von Zivildienstleistenden sein, wenn sie auch aus anderen Sprachregionen sind, wie im Bericht ebenfalls gefordert wird, sofern die Nachfrage gegeben ist.</p>
    • <p>Das Schulwesen ist im Katalog der Tätigkeitsbereiche des Zivildienstes (Art. 4 Abs. 1 ZDG) nicht aufgeführt. Aus diesem Grund dürfen Schulen mit separativem Modell keine Zivildienstleistenden beschäftigen. Einsätze an integrativen Schulen sind unter gewissen Voraussetzungen aber möglich. So sehen Pflichtenhefte im Tätigkeitsbereich des Sozialwesens die Unterstützung von Lehrkräften bei der Betreuung von behinderten Kindern an integrativen Schulen vor. Der Zivildienstleistende darf jedoch neben der Betreuungstätigkeit keine weiteren Tätigkeiten (z. B. Abwartshilfen) ausführen. Da Zivildienstleistende in einem Vollpensum beschäftigt werden müssen, ist durch diese Einschränkung der sinnvolle Einsatz von Zivildienstleistenden für viele Schulen schwierig oder gar nicht möglich.</p><p>Der generelle Einsatz von Zivildienstleistenden in Schulen setzt somit eine Erweiterung des Katalogs der Tätigkeitsbereiche im ZDG voraus.</p><p>Die Vollzugsstelle für den Zivildienst klärt zurzeit in Zusammenarbeit mit der Erziehungsdirektion des Kantons Bern, welche auch die Fachverbände einbezieht, den konkreten Bedarf an Unterstützung durch Zivildienstleistende im Schulbereich und die notwendigen Rahmenbedingungen ab. Bei dieser Evaluation wird unter dem Aspekt der Arbeitsmarktneutralität (Art. 6 ZDG) auch berücksichtigt, dass durch die Schaffung eines neuen Tätigkeitsbereichs keine bestehenden Arbeitsplätze (insbesondere von Lehrkräften) gefährdet werden dürfen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Evaluation wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden. Dabei wird wie bei allen Zivildiensteinsätzen zu berücksichtigen sein, dass die Belastung einer zivildienstleistenden Person durch die ordentlichen Zivildiensteinsätze insgesamt derjenigen eines Soldaten in seinen Ausbildungsdiensten entsprechen muss (Aspekt der Gleichwertigkeit gemäss Art. 5 ZDG).</p><p>Was das Anliegen der Interpellantin anbelangt, Zivildiensteinsätze von behördlicher Seite her zu forcieren, hält der Bundesrat fest, dass die als Einsatzbetriebe anerkannten Institutionen freiwillig beim Vollzug des Zivildienstes mitwirken. Ob sie tatsächlich Zivildiensteinsätze durchführen, hängt davon ab, ob ihnen geeignete Zivildienstleistende zur Verfügung stehen. Die Zivildienstleistenden sind verpflichtet, selber Einsatzplätze zu suchen. Die Vollzugsstelle für den Zivildienst bietet sie zum Einsatz auf, wenn Zivildienstleistender und Einsatzbetrieb die Einsatzvereinbarung vorgelegt haben, sofern dem Aufgebot nichts entgegensteht. Es besteht kein Anlass, von diesem im ZDG verankerten Modell abzuweichen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Könnte sich der Bundesrat vorstellen, den Einsatzbereich für Zivildienstleistende auf den Schulbereich auszudehnen und die zuständigen Behörden aufzufordern, solche Einsätze zu forcieren?</p>
    • Einsatz von Zivildienstleistenden im Schulbereich

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