Glaubwürdigkeit der Bundesanwaltschaft wiederherstellen
- ShortId
-
12.3084
- Id
-
20123084
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Glaubwürdigkeit der Bundesanwaltschaft wiederherstellen
- AdditionalIndexing
-
12
- 1
-
- L04K08040407, Bundesanwaltschaft
- L04K08020201, Akzeptanz
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L03K080704, Kompetenzregelung
- L04K08020215, Image
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Aufgrund einer Meldung der italienischen Antimafiabehörde eröffnete die Bundesanwaltschaft am 14. Dezember 2002 ein gerichtspolizeiliches Verfahren (Operationsname Quatur). Am 14. Dezember 2005 wurde das Verfahren dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt übergeben, welches dieses am 8. Juni 2010 der Bundesanwaltschaft mit dem Schlussbericht zurückgab. Die lange Dauer der Voruntersuchung war insbesondere bedingt durch einen mehrfachen Handwechsel des Verfahrens und die jeweils damit verbundene Einarbeitungszeit des zuständigen Untersuchungsrichters bzw. der zuständigen Untersuchungsrichterin. Am 20. Oktober 2011 reichte die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift beim Bundesstrafgericht ein.</p><p>Der vormals in der Sache zuständige eidgenössische Untersuchungsrichter hatte die damaligen Anträge der Verteidigung auf Durchführung von Einvernahmen im kontradiktorischen Verfahren gemäss Artikel 118 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes am 13. April 2010 mit der Begründung ab, dass das in der Hauptsache zuständige Gericht abzuwägen habe, welche dieser Massnahmen - allenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung - durchgeführt werden müssten.</p><p>Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 im Verfahren SK.2011.23 wies die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zurück mit der Begründung, dass angesichts der Art und des Umfangs der noch durchzuführenden Massnahmen diese durch die Bundesanwaltschaft als Untersuchungsbehörde vorzunehmen und nicht erst anlässlich der Hauptverhandlung durchzuführen seien.</p><p>Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft hat diesen Entscheid des Bundesstrafgerichtes geprüft: Die Feststellungen des Bundesstrafgerichtes, die Verteidigungsrechte seien von der Bundesanwaltschaft massiv und in systematischer Weise missachtet worden, betreffen denjenigen Verfahrensabschnitt, der vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt - welches Ende des Jahres 2010 aufgelöst bzw. in die Bundesanwaltschaft integriert wurde - und nicht von der Bundesanwaltschaft geführt wurde. In diesem Entscheid des Bundesstrafgerichtes kommt im Übrigen primär die noch ungelöste Problematik der Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips in der Hauptverhandlung zum Ausdruck.</p><p>Aufgrund einer sorgfältigen Situationsanalyse wird die Bundesanwaltschaft die erforderlichen Untersuchungshandlungen veranlassen, um die in der Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes vom 28. Februar 2012 gerügten Verfahrensmängel zu beseitigen. Zu diesem Zweck sollen verschiedene Einvernahmen - auch auf dem Weg der Rechtshilfe - wiederholt werden, und zu einem späteren Zeitpunkt soll erneut eine Anklageschrift eingereicht werden.</p><p>Die Bundesanwaltschaft ist bestrebt, die notwendigen Anpassungen sowohl im Bereich der Verfahrens- und Prozessabläufe wie auch auf organisatorischer Ebene rasch und effizient umzusetzen. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft wird überprüfen, ob die Bundesanwaltschaft die sie betreffenden Entscheide des Bundesstrafgerichtes, der Zwangsmassnahmengerichte und des Bundesgerichtes analysiert und die erforderlichen Konsequenzen daraus zieht. Nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde anlässlich der im Jahr 2011 bei der Bundesanwaltschaft durchgeführten Inspektionen unternimmt die Bundesanwaltschaft beträchtliche Anstrengungen, um ihre Mitarbeitenden in der Anwendung des massgeblichen Verfahrensrechts zu schulen. Auch die erforderlichen Hilfsmittel (Handbücher, Kommentare usw.) sind vorhanden.</p><p>Wie der Bundesanwalt anlässlich der Pressekonferenz vom 30. März 2012 bekanntgegeben hat, soll das in den Strukturen und Abläufen der Bundesanwaltschaft vorhandene Optimierungspotenzial kontinuierlich ausgeschöpft werden. Im Bereich Verfahrenscontrolling wird der Bundesanwalt seinem Stellvertreter und seiner Stellvertreterin künftig zentrale Aufgaben im Verfahrenscontrolling und in der Führung von Spezialfällen übertragen. Auch hier wird die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft im Rahmen künftiger Inspektionen überprüfen, ob dieses Verfahrenscontrolling greift.</p><p>2. Die Kosten des Verfahrens Quatur belaufen sich bisher auf einen Betrag von gut 1,4 Millionen Franken, wobei der überwiegende Teil dieser Kosten auf Telefonüberwachungen, Haft und amtliche Verteidigung entfällt.</p>
- <p>Am 1. März 2012 informierte die Presse über eine Medienmitteilung des Bundesstrafgerichtes. Dieses hatte entschieden, ein unter dem Namen "Quatur" laufendes Strafverfahren an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Dieses Verfahren, das sich gegen 13 Personen richtet, betrifft die mutmassliche Präsenz der kalabresischen 'Ndrangheta in der Schweiz. Nach zehnjährigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen, an denen nicht weniger als fünf Bundesanwälte und Untersuchungsrichter beteiligt waren, kommt das Bundesstrafgericht nun zum Schluss, die Verteidigungsrechte seien von der Bundesanwaltschaft massiv und in systematischer Art und Weise missachtet worden, obwohl die Verteidigung dagegen interveniert hatte. Laut Gericht sind die Versäumnisse so schwerwiegend, dass sie das ganze Verfahren infrage stellen. Es wird nämlich Artikel 6 EMRK verletzt, der für Strafverfahren das Recht auf ein faires Verfahren vorschreibt.</p><p>Leider handelt es sich dabei nicht um einen Einzelfall. Die Bundesanwaltschaft ist bereits in zahlreichen anderen Fällen aufgelaufen (man denke an den Prozess rund um die Hells Angels oder den Fall Holenweger). Dadurch wird die Glaubwürdigkeit dieser Behörde immer stärker untergraben, zu deren Aufgaben nach Artikel 24 der Strafprozessordnung die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Wirtschaftskriminalität gehört.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft die folgenden Fragen:</p><p>1. Was gedenkt sie - unter Wahrung der Gewaltentrennung - zu unternehmen, damit die Glaubwürdigkeit der Bundesanwaltschaft wiederhergestellt wird?</p><p>2. Welche Kosten hat die Quatur-Untersuchung, bei der zentrale Rechtsgrundsätze missachtet wurden, bislang verursacht?</p>
- Glaubwürdigkeit der Bundesanwaltschaft wiederherstellen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Aufgrund einer Meldung der italienischen Antimafiabehörde eröffnete die Bundesanwaltschaft am 14. Dezember 2002 ein gerichtspolizeiliches Verfahren (Operationsname Quatur). Am 14. Dezember 2005 wurde das Verfahren dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt übergeben, welches dieses am 8. Juni 2010 der Bundesanwaltschaft mit dem Schlussbericht zurückgab. Die lange Dauer der Voruntersuchung war insbesondere bedingt durch einen mehrfachen Handwechsel des Verfahrens und die jeweils damit verbundene Einarbeitungszeit des zuständigen Untersuchungsrichters bzw. der zuständigen Untersuchungsrichterin. Am 20. Oktober 2011 reichte die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift beim Bundesstrafgericht ein.</p><p>Der vormals in der Sache zuständige eidgenössische Untersuchungsrichter hatte die damaligen Anträge der Verteidigung auf Durchführung von Einvernahmen im kontradiktorischen Verfahren gemäss Artikel 118 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes am 13. April 2010 mit der Begründung ab, dass das in der Hauptsache zuständige Gericht abzuwägen habe, welche dieser Massnahmen - allenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung - durchgeführt werden müssten.</p><p>Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 im Verfahren SK.2011.23 wies die Strafkammer des Bundesstrafgerichtes die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zurück mit der Begründung, dass angesichts der Art und des Umfangs der noch durchzuführenden Massnahmen diese durch die Bundesanwaltschaft als Untersuchungsbehörde vorzunehmen und nicht erst anlässlich der Hauptverhandlung durchzuführen seien.</p><p>Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft hat diesen Entscheid des Bundesstrafgerichtes geprüft: Die Feststellungen des Bundesstrafgerichtes, die Verteidigungsrechte seien von der Bundesanwaltschaft massiv und in systematischer Weise missachtet worden, betreffen denjenigen Verfahrensabschnitt, der vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt - welches Ende des Jahres 2010 aufgelöst bzw. in die Bundesanwaltschaft integriert wurde - und nicht von der Bundesanwaltschaft geführt wurde. In diesem Entscheid des Bundesstrafgerichtes kommt im Übrigen primär die noch ungelöste Problematik der Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips in der Hauptverhandlung zum Ausdruck.</p><p>Aufgrund einer sorgfältigen Situationsanalyse wird die Bundesanwaltschaft die erforderlichen Untersuchungshandlungen veranlassen, um die in der Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes vom 28. Februar 2012 gerügten Verfahrensmängel zu beseitigen. Zu diesem Zweck sollen verschiedene Einvernahmen - auch auf dem Weg der Rechtshilfe - wiederholt werden, und zu einem späteren Zeitpunkt soll erneut eine Anklageschrift eingereicht werden.</p><p>Die Bundesanwaltschaft ist bestrebt, die notwendigen Anpassungen sowohl im Bereich der Verfahrens- und Prozessabläufe wie auch auf organisatorischer Ebene rasch und effizient umzusetzen. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft wird überprüfen, ob die Bundesanwaltschaft die sie betreffenden Entscheide des Bundesstrafgerichtes, der Zwangsmassnahmengerichte und des Bundesgerichtes analysiert und die erforderlichen Konsequenzen daraus zieht. Nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde anlässlich der im Jahr 2011 bei der Bundesanwaltschaft durchgeführten Inspektionen unternimmt die Bundesanwaltschaft beträchtliche Anstrengungen, um ihre Mitarbeitenden in der Anwendung des massgeblichen Verfahrensrechts zu schulen. Auch die erforderlichen Hilfsmittel (Handbücher, Kommentare usw.) sind vorhanden.</p><p>Wie der Bundesanwalt anlässlich der Pressekonferenz vom 30. März 2012 bekanntgegeben hat, soll das in den Strukturen und Abläufen der Bundesanwaltschaft vorhandene Optimierungspotenzial kontinuierlich ausgeschöpft werden. Im Bereich Verfahrenscontrolling wird der Bundesanwalt seinem Stellvertreter und seiner Stellvertreterin künftig zentrale Aufgaben im Verfahrenscontrolling und in der Führung von Spezialfällen übertragen. Auch hier wird die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft im Rahmen künftiger Inspektionen überprüfen, ob dieses Verfahrenscontrolling greift.</p><p>2. Die Kosten des Verfahrens Quatur belaufen sich bisher auf einen Betrag von gut 1,4 Millionen Franken, wobei der überwiegende Teil dieser Kosten auf Telefonüberwachungen, Haft und amtliche Verteidigung entfällt.</p>
- <p>Am 1. März 2012 informierte die Presse über eine Medienmitteilung des Bundesstrafgerichtes. Dieses hatte entschieden, ein unter dem Namen "Quatur" laufendes Strafverfahren an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Dieses Verfahren, das sich gegen 13 Personen richtet, betrifft die mutmassliche Präsenz der kalabresischen 'Ndrangheta in der Schweiz. Nach zehnjährigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen, an denen nicht weniger als fünf Bundesanwälte und Untersuchungsrichter beteiligt waren, kommt das Bundesstrafgericht nun zum Schluss, die Verteidigungsrechte seien von der Bundesanwaltschaft massiv und in systematischer Art und Weise missachtet worden, obwohl die Verteidigung dagegen interveniert hatte. Laut Gericht sind die Versäumnisse so schwerwiegend, dass sie das ganze Verfahren infrage stellen. Es wird nämlich Artikel 6 EMRK verletzt, der für Strafverfahren das Recht auf ein faires Verfahren vorschreibt.</p><p>Leider handelt es sich dabei nicht um einen Einzelfall. Die Bundesanwaltschaft ist bereits in zahlreichen anderen Fällen aufgelaufen (man denke an den Prozess rund um die Hells Angels oder den Fall Holenweger). Dadurch wird die Glaubwürdigkeit dieser Behörde immer stärker untergraben, zu deren Aufgaben nach Artikel 24 der Strafprozessordnung die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und der Wirtschaftskriminalität gehört.</p><p>Vor diesem Hintergrund stelle ich der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft die folgenden Fragen:</p><p>1. Was gedenkt sie - unter Wahrung der Gewaltentrennung - zu unternehmen, damit die Glaubwürdigkeit der Bundesanwaltschaft wiederhergestellt wird?</p><p>2. Welche Kosten hat die Quatur-Untersuchung, bei der zentrale Rechtsgrundsätze missachtet wurden, bislang verursacht?</p>
- Glaubwürdigkeit der Bundesanwaltschaft wiederherstellen
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