Die Schweiz und die IAO. Welche Zukunftsperspektiven?

ShortId
12.3086
Id
20123086
Updated
27.07.2023 19:44
Language
de
Title
Die Schweiz und die IAO. Welche Zukunftsperspektiven?
AdditionalIndexing
15;Entlassung;IAO;Missbrauch;Arbeitsrecht;Ratifizierung eines Abkommens;Gewerkschaftsvertreter/in;Gewerkschaftsrechte
1
  • L05K0702030103, Entlassung
  • L04K01010219, Missbrauch
  • L06K070204010503, Gewerkschaftsvertreter/in
  • L04K07020402, Arbeitsrecht
  • L04K15040303, IAO
  • L05K0702040205, Gewerkschaftsrechte
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat ist sich des Problems der Kündigungen aus antigewerkschaftlichen Gründen und gegen Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter bewusst. Er hat deshalb beschlossen, eine Teilrevision des Obligationenrechtes (Sanktionen bei missbräuchlicher und ungerechtfertigter Kündigung) in die Vernehmlassung zu schicken, um den Kündigungsschutz für Gewerkschaftsvertreterinnen und -vertreter und insbesondere für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter zu verbessern. Im Rahmen dieser Vernehmlassung zur Teilrevision sind sehr unterschiedliche Stellungnahmen eingegangen. Während ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht, geht einem anderen Teil der Entwurf zu wenig weit. Angesichts dieser Ergebnisse muss der Bundesrat einen Grundsatzentscheid über das weitere Vorgehen bezüglich dieser Vorlage fällen. Diesen Entscheid wird er in Kürze treffen. Über das weitere Vorgehen bezüglich der Vorlage zum Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz wird er ebenfalls entscheiden. Sollte der Bundesrat die Fortsetzung der Arbeit an diesen beiden Entwürfen beschliessen, wird er dem Parlament so rasch wie möglich eine entsprechende Botschaft vorlegen.</p><p>2. Die tripartite eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) hat am 6. Oktober 2010 den Grundzügen einer Strategie der Schweiz in der IAO zugestimmt. An ihrer Sitzung vom 19. April 2012 wird die tripartite Kommission einen endgültigen Entscheid bezüglich der Strategie fällen, danach wird diese auf der Website des Seco publiziert. Die Strategie orientiert sich an der Erklärung über soziale Gerechtigkeit, die von der Internationalen Arbeitskonferenz im Jahr 2008 einstimmig angenommen wurde, und beruht auf folgendem Ansatz. Um eine nachhaltige Liberalisierung des Handels zu gewährleisten, hat die Schweiz ein Interesse daran, eine starke und glaubwürdige IAO zu fördern und sich dafür einzusetzen, dass die Globalisierung durch die Realisierung menschenwürdiger Arbeit sowie durch Achtung der Arbeitnehmerrechte sozialverträglich gestaltet wird. Das Engagement der Schweiz in der IAO und zur Förderung einer sozial nachhaltigen Entwicklung konzentriert sich auf drei Achsen: Engagement zur Stärkung der IAO, weltweite Förderung von menschenwürdiger Arbeit, Überprüfung unserer Ratifikationspraxis in Bezug auf internationale Arbeitsnormen.</p><p>3./4. Das Übereinkommen Nr. 135 verweist für die Definition der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter auf die jeweilige Gesetzgebung der einzelnen Länder. Gemäss dem im Übereinkommen Nr. 135 festgelegten allgemeinen Grundsatz sind die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter im Betrieb gegen jede Benachteiligung, einschliesslich Kündigung, die aufgrund ihrer Stellung oder Betätigung als Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder ihrer gewerkschaftlichen Betätigung erfolgt, wirksam zu schützen. Unser positives Recht garantiert den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie ihrer Vertretung in spezifischen Bereichen weitgehende Rechte hinsichtlich Mitwirkung, Information und Mitsprache (Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993, SR 822.14; Arbeitsgesetz vom 13. März 1964, SR 822.11; Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20; Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983, SR 832.30). In seinem Bericht vom 23. August 1972 (BBl 1972 II 375) hat der Bundesrat erklärt, dass er auf die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 135 der IAO über die Arbeitnehmervertreter verzichtet und es somit den Sozialpartnern überlässt, die sie betreffenden Probleme zu lösen sowie zu überprüfen, ob sie sich bei den Gesamtarbeitsverträgen an den Grundsätzen des Übereinkommens orientieren könnten. Die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 135 ist ebenfalls Gegenstand der eingereichten parlamentarischen Initiative Levrat 07.474, "Besserer Schutz der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter". In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass er die Ratifikation dieses Übereinkommens während der Hängigkeit der vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund beim Komitee für gewerkschaftliche Rechte der IAO eingereichten Beschwerde für verfrüht hält. Der Bundesrat anerkennt zwar, dass der Schutz von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern ein wesentlicher Aspekt der Koalitionsfreiheit und des Arbeitsfriedens gemäss Artikel 28 der Bundesverfassung (SR 101) ist, hält jedoch an der in seiner Stellungnahme zur Motion Levrat 06.3569 vom 15. Dezember 2006 begründeten Haltung fest: Eine Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 135 könnte die Flexibilität unseres Arbeitsmarktes und die Autonomie der Sozialpartner infrage stellen. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Teilrevision des Obligationenrechtes (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) seine Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter vorgelegt (siehe Ziff. 1).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Angesichts der voranschreitenden Globalisierung des Arbeitsmarktes und der Probleme, die sich daraus für die Arbeitswelt ergeben, möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Die Frist für die Vernehmlassung zur Teilrevision des Obligationenrechtes (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) lief am 14. Januar 2011 ab. Seit 2009 sind weiterhin gewerkschaftsfeindliche</p><p>Kündigungen und missbräuchliche Kündigungen gegen Gewerkschaftsvertreterinnen und -vertreter ausgesprochen worden. Dies sind keineswegs Einzelfälle, denn solche Kündigungen haben sich in verschiedenen Branchen und Regionen ereignet. Findet der Bundesrat nicht auch, dass er dem Parlament die entsprechende Botschaft vor diesem Hintergrund so schnell wie möglich unterbreiten sollte?</p><p>2. Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) hat ihren Sitz in der Schweiz. Ihre Rolle ist seit der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009 wichtiger geworden: Im Jahr 2009 wurde der globale Beschäftigungspakt angenommen, und das Fachwissen, das nötig ist, um die Finanz-, Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik stärker aufeinander abzustimmen, wird bei ihr eingeholt. Sollte unser Land nicht in Anbetracht dieser Entwicklung der IAO eine klare Strategie ausarbeiten und die Ratifikation von völkerrechtlichen Übereinkommen zur Beschäftigung wieder auf die politische Agenda setzen?</p><p>3. Eine Strategie der Schweiz in Bezug auf die IAO ist nur dann glaubwürdig, wenn die Menschenrechte, wozu auch die gewerkschaftlichen Rechte gehören, in unserem Land respektiert werden. Würde die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 135 der IAO über Arbeitnehmervertreter, das 84 Staaten ratifiziert haben, nicht zur Glaubwürdigkeit der Schweiz beitragen? Damit hätte die Schweiz auch mehr politisches Gewicht und grössere Legitimität, die Politik der IAO in die gewünschte Richtung zu lenken.</p><p>4. Beabsichtigt der Bundesrat angesichts der Vernehmlassung zur Teilrevision des Obligationenrechtes (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) eine Revision, mit der die Hindernisse für eine Ratifikation des Übereinkommens Nr. 135 aus dem Weg geräumt werden?</p>
  • Die Schweiz und die IAO. Welche Zukunftsperspektiven?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat ist sich des Problems der Kündigungen aus antigewerkschaftlichen Gründen und gegen Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter bewusst. Er hat deshalb beschlossen, eine Teilrevision des Obligationenrechtes (Sanktionen bei missbräuchlicher und ungerechtfertigter Kündigung) in die Vernehmlassung zu schicken, um den Kündigungsschutz für Gewerkschaftsvertreterinnen und -vertreter und insbesondere für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter zu verbessern. Im Rahmen dieser Vernehmlassung zur Teilrevision sind sehr unterschiedliche Stellungnahmen eingegangen. Während ein Teil der Vernehmlassungsteilnehmer keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht, geht einem anderen Teil der Entwurf zu wenig weit. Angesichts dieser Ergebnisse muss der Bundesrat einen Grundsatzentscheid über das weitere Vorgehen bezüglich dieser Vorlage fällen. Diesen Entscheid wird er in Kürze treffen. Über das weitere Vorgehen bezüglich der Vorlage zum Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz wird er ebenfalls entscheiden. Sollte der Bundesrat die Fortsetzung der Arbeit an diesen beiden Entwürfen beschliessen, wird er dem Parlament so rasch wie möglich eine entsprechende Botschaft vorlegen.</p><p>2. Die tripartite eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) hat am 6. Oktober 2010 den Grundzügen einer Strategie der Schweiz in der IAO zugestimmt. An ihrer Sitzung vom 19. April 2012 wird die tripartite Kommission einen endgültigen Entscheid bezüglich der Strategie fällen, danach wird diese auf der Website des Seco publiziert. Die Strategie orientiert sich an der Erklärung über soziale Gerechtigkeit, die von der Internationalen Arbeitskonferenz im Jahr 2008 einstimmig angenommen wurde, und beruht auf folgendem Ansatz. Um eine nachhaltige Liberalisierung des Handels zu gewährleisten, hat die Schweiz ein Interesse daran, eine starke und glaubwürdige IAO zu fördern und sich dafür einzusetzen, dass die Globalisierung durch die Realisierung menschenwürdiger Arbeit sowie durch Achtung der Arbeitnehmerrechte sozialverträglich gestaltet wird. Das Engagement der Schweiz in der IAO und zur Förderung einer sozial nachhaltigen Entwicklung konzentriert sich auf drei Achsen: Engagement zur Stärkung der IAO, weltweite Förderung von menschenwürdiger Arbeit, Überprüfung unserer Ratifikationspraxis in Bezug auf internationale Arbeitsnormen.</p><p>3./4. Das Übereinkommen Nr. 135 verweist für die Definition der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter auf die jeweilige Gesetzgebung der einzelnen Länder. Gemäss dem im Übereinkommen Nr. 135 festgelegten allgemeinen Grundsatz sind die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter im Betrieb gegen jede Benachteiligung, einschliesslich Kündigung, die aufgrund ihrer Stellung oder Betätigung als Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder ihrer gewerkschaftlichen Betätigung erfolgt, wirksam zu schützen. Unser positives Recht garantiert den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie ihrer Vertretung in spezifischen Bereichen weitgehende Rechte hinsichtlich Mitwirkung, Information und Mitsprache (Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993, SR 822.14; Arbeitsgesetz vom 13. März 1964, SR 822.11; Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981, SR 832.20; Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983, SR 832.30). In seinem Bericht vom 23. August 1972 (BBl 1972 II 375) hat der Bundesrat erklärt, dass er auf die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 135 der IAO über die Arbeitnehmervertreter verzichtet und es somit den Sozialpartnern überlässt, die sie betreffenden Probleme zu lösen sowie zu überprüfen, ob sie sich bei den Gesamtarbeitsverträgen an den Grundsätzen des Übereinkommens orientieren könnten. Die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 135 ist ebenfalls Gegenstand der eingereichten parlamentarischen Initiative Levrat 07.474, "Besserer Schutz der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter". In seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 hat der Bundesrat darauf hingewiesen, dass er die Ratifikation dieses Übereinkommens während der Hängigkeit der vom Schweizerischen Gewerkschaftsbund beim Komitee für gewerkschaftliche Rechte der IAO eingereichten Beschwerde für verfrüht hält. Der Bundesrat anerkennt zwar, dass der Schutz von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertretern ein wesentlicher Aspekt der Koalitionsfreiheit und des Arbeitsfriedens gemäss Artikel 28 der Bundesverfassung (SR 101) ist, hält jedoch an der in seiner Stellungnahme zur Motion Levrat 06.3569 vom 15. Dezember 2006 begründeten Haltung fest: Eine Ratifizierung des Übereinkommens Nr. 135 könnte die Flexibilität unseres Arbeitsmarktes und die Autonomie der Sozialpartner infrage stellen. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Teilrevision des Obligationenrechtes (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) seine Vorschläge zur Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter vorgelegt (siehe Ziff. 1).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Angesichts der voranschreitenden Globalisierung des Arbeitsmarktes und der Probleme, die sich daraus für die Arbeitswelt ergeben, möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:</p><p>1. Die Frist für die Vernehmlassung zur Teilrevision des Obligationenrechtes (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) lief am 14. Januar 2011 ab. Seit 2009 sind weiterhin gewerkschaftsfeindliche</p><p>Kündigungen und missbräuchliche Kündigungen gegen Gewerkschaftsvertreterinnen und -vertreter ausgesprochen worden. Dies sind keineswegs Einzelfälle, denn solche Kündigungen haben sich in verschiedenen Branchen und Regionen ereignet. Findet der Bundesrat nicht auch, dass er dem Parlament die entsprechende Botschaft vor diesem Hintergrund so schnell wie möglich unterbreiten sollte?</p><p>2. Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) hat ihren Sitz in der Schweiz. Ihre Rolle ist seit der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009 wichtiger geworden: Im Jahr 2009 wurde der globale Beschäftigungspakt angenommen, und das Fachwissen, das nötig ist, um die Finanz-, Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik stärker aufeinander abzustimmen, wird bei ihr eingeholt. Sollte unser Land nicht in Anbetracht dieser Entwicklung der IAO eine klare Strategie ausarbeiten und die Ratifikation von völkerrechtlichen Übereinkommen zur Beschäftigung wieder auf die politische Agenda setzen?</p><p>3. Eine Strategie der Schweiz in Bezug auf die IAO ist nur dann glaubwürdig, wenn die Menschenrechte, wozu auch die gewerkschaftlichen Rechte gehören, in unserem Land respektiert werden. Würde die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 135 der IAO über Arbeitnehmervertreter, das 84 Staaten ratifiziert haben, nicht zur Glaubwürdigkeit der Schweiz beitragen? Damit hätte die Schweiz auch mehr politisches Gewicht und grössere Legitimität, die Politik der IAO in die gewünschte Richtung zu lenken.</p><p>4. Beabsichtigt der Bundesrat angesichts der Vernehmlassung zur Teilrevision des Obligationenrechtes (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) eine Revision, mit der die Hindernisse für eine Ratifikation des Übereinkommens Nr. 135 aus dem Weg geräumt werden?</p>
    • Die Schweiz und die IAO. Welche Zukunftsperspektiven?

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