Werkvertrag bei einem unbeweglichen Werk. Wirksamer Schutz des Bauherrn

ShortId
12.3089
Id
20123089
Updated
16.05.2024 13:12
Language
de
Title
Werkvertrag bei einem unbeweglichen Werk. Wirksamer Schutz des Bauherrn
AdditionalIndexing
12;15;ausländisches Unternehmen;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Produzentenhaftung;Vertrag des Privatrechts;Wohnungsbau;Haftung;Gesellschaft des bürgerlichen Rechts;Verantwortung
1
  • L04K07030307, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
  • L04K01020604, Wohnungsbau
  • L05K0703060101, ausländisches Unternehmen
  • L04K05070202, Haftung
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L05K0507020203, Produzentenhaftung
  • L04K08020230, Verantwortung
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU dürfen ausländische Unternehmen frei im schweizerischen Bausektor tätig werden. Ebenso können sich Personen aus der EU in der Schweiz niederlassen und hier Unternehmen gründen, die in der Bauwirtschaft tätig sind. Die Bindung, die früher die Bauträger wie auch die privaten Bauherren, die ihr Eigenheim bauen lassen, an die inländischen Unternehmen band, geht allmählich verloren. Tendenziell lässt man sich bei der Wahl des Unternehmens vermehrt durch den Preis, den gewisse ausländische Unternehmen veranschlagen, leiten als durch das Argument, dass man das Unternehmen kennt.</p><p>Die SIA-Norm 118 hält zwar fest, dass eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen sei; allerdings ist diese Norm nicht zwingend. Sie wird denn auch nur selten in die Verträge aufgenommen, die neu auf dem Markt auftretende Unternehmen vorlegen.</p><p>Diese Unternehmen, die entweder ihren Sitz im Ausland haben oder aber deren Existenz nur von kurzer Dauer ist, da sie angesichts der tiefen Preise kein Fachpersonal einstellen können, bieten in der Schweiz die für allfällige Werkmängel erforderlichen Sicherheiten nicht. Dies gilt erst recht, wenn der Mangel erst lange nach Abnahme der Baute entdeckt wird.</p><p>Das Ziel dieser Motion ist es nicht, die Sicherheiten, die dem Bauherrn gemäss Obligationenrecht zustehen, auszudehnen. Vielmehr sollen die im Bausektor tätigen Unternehmen, und zwar diejenigen, die im Rohbau- wie auch im Ausbaugewerbe tätig sind, sich den Bestimmungen des Obligationenrechts nicht entziehen können. Indirekt liesse sich dadurch auch ein fairer Wettbewerb wiederherstellen zwischen schon lange in der Schweiz im Bausektor tätigen Unternehmen und solchen, die ihren Sitz im Ausland haben oder in der Schweiz neu gegründet wurden. Das Klagerecht gegenüber dem Versicherer mit Gerichtsort am Ort, an dem das Bauwerk belegen ist, konkretisiert diesen Schutz. Eine solche Forderung steht im Einklang mit dem Völkerrecht; so fordert beispielsweise Frankreich von jedem in- oder ausländischen Unternehmen, das im Bauwesen tätig ist, eine Versicherung gegen Werkmängel ("assurance dommage ouvrage").</p>
  • <p>Mit der im Jahr 2011 überwiesenen Motion Fässler 09.3392, "Stärkere Rechte der Bauherrschaft bei der Behebung von Baumängeln", wurde der Bundesrat beauftragt, "vertiefte Abklärungen zur Verstärkung des Schutzes von Baufrauen und Bauherren bei der Behebung von Baumängeln im Bereich der Architektur- und Baudienstleistungen zu treffen und gestützt darauf dem Parlament einen konsistenten Lösungsvorschlag für die eruierten Probleme zu unterbreiten". In diesem Kontext wird der Bundesrat auch der Frage nachgehen, ob die von der vorliegenden Motion verlangte Versicherungspflicht eingeführt werden sollte. Der Bundesrat will dem Ergebnis der Prüfung nicht vorgreifen und sich nicht verpflichten lassen, eine Versicherungspflicht einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung der Artikel 363 bis 379 des Obligationenrechtes zu unterbreiten: Jedes in der Schweiz im Bauwesen tätige Unternehmen (Rohbau und Ausbau) soll dazu verpflichtet werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, und die Anspruchsberechtigten sollen ein direktes Klagerecht gegenüber dem Versicherer bekommen.</p>
  • Werkvertrag bei einem unbeweglichen Werk. Wirksamer Schutz des Bauherrn
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit dem Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU dürfen ausländische Unternehmen frei im schweizerischen Bausektor tätig werden. Ebenso können sich Personen aus der EU in der Schweiz niederlassen und hier Unternehmen gründen, die in der Bauwirtschaft tätig sind. Die Bindung, die früher die Bauträger wie auch die privaten Bauherren, die ihr Eigenheim bauen lassen, an die inländischen Unternehmen band, geht allmählich verloren. Tendenziell lässt man sich bei der Wahl des Unternehmens vermehrt durch den Preis, den gewisse ausländische Unternehmen veranschlagen, leiten als durch das Argument, dass man das Unternehmen kennt.</p><p>Die SIA-Norm 118 hält zwar fest, dass eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen sei; allerdings ist diese Norm nicht zwingend. Sie wird denn auch nur selten in die Verträge aufgenommen, die neu auf dem Markt auftretende Unternehmen vorlegen.</p><p>Diese Unternehmen, die entweder ihren Sitz im Ausland haben oder aber deren Existenz nur von kurzer Dauer ist, da sie angesichts der tiefen Preise kein Fachpersonal einstellen können, bieten in der Schweiz die für allfällige Werkmängel erforderlichen Sicherheiten nicht. Dies gilt erst recht, wenn der Mangel erst lange nach Abnahme der Baute entdeckt wird.</p><p>Das Ziel dieser Motion ist es nicht, die Sicherheiten, die dem Bauherrn gemäss Obligationenrecht zustehen, auszudehnen. Vielmehr sollen die im Bausektor tätigen Unternehmen, und zwar diejenigen, die im Rohbau- wie auch im Ausbaugewerbe tätig sind, sich den Bestimmungen des Obligationenrechts nicht entziehen können. Indirekt liesse sich dadurch auch ein fairer Wettbewerb wiederherstellen zwischen schon lange in der Schweiz im Bausektor tätigen Unternehmen und solchen, die ihren Sitz im Ausland haben oder in der Schweiz neu gegründet wurden. Das Klagerecht gegenüber dem Versicherer mit Gerichtsort am Ort, an dem das Bauwerk belegen ist, konkretisiert diesen Schutz. Eine solche Forderung steht im Einklang mit dem Völkerrecht; so fordert beispielsweise Frankreich von jedem in- oder ausländischen Unternehmen, das im Bauwesen tätig ist, eine Versicherung gegen Werkmängel ("assurance dommage ouvrage").</p>
    • <p>Mit der im Jahr 2011 überwiesenen Motion Fässler 09.3392, "Stärkere Rechte der Bauherrschaft bei der Behebung von Baumängeln", wurde der Bundesrat beauftragt, "vertiefte Abklärungen zur Verstärkung des Schutzes von Baufrauen und Bauherren bei der Behebung von Baumängeln im Bereich der Architektur- und Baudienstleistungen zu treffen und gestützt darauf dem Parlament einen konsistenten Lösungsvorschlag für die eruierten Probleme zu unterbreiten". In diesem Kontext wird der Bundesrat auch der Frage nachgehen, ob die von der vorliegenden Motion verlangte Versicherungspflicht eingeführt werden sollte. Der Bundesrat will dem Ergebnis der Prüfung nicht vorgreifen und sich nicht verpflichten lassen, eine Versicherungspflicht einzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung der Artikel 363 bis 379 des Obligationenrechtes zu unterbreiten: Jedes in der Schweiz im Bauwesen tätige Unternehmen (Rohbau und Ausbau) soll dazu verpflichtet werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, und die Anspruchsberechtigten sollen ein direktes Klagerecht gegenüber dem Versicherer bekommen.</p>
    • Werkvertrag bei einem unbeweglichen Werk. Wirksamer Schutz des Bauherrn

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