Kollektive Verwertung von Urheberrechten

ShortId
12.3092
Id
20123092
Updated
28.07.2023 13:02
Language
de
Title
Kollektive Verwertung von Urheberrechten
AdditionalIndexing
2831;Buchführung;Kostenrechnung;literarischer Beruf;Verlag;Urheberrecht;parastaatliche Verwaltung
1
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L04K08060110, parastaatliche Verwaltung
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L04K07030201, Buchführung
  • L05K1202031001, Verlag
  • L04K01060405, literarischer Beruf
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wir nehmen zu den einzelnen Fragen gerne wie folgt Stellung:</p><p>1. Ja, die Rechtslage ist in dieser Hinsicht unverändert.</p><p>2. Die Brutto-Verwaltungskosten der Pro Litteris sind seit Jahren relativ konstant und beliefen sich 2010 auf 21,4 Prozent des Ertrags oder Fr. 7 457 749.80. Die Pro Litteris ist angehalten, weitere Anstrengungen zur Senkung der Verwaltungskosten zu unternehmen.</p><p>3. Die zu verteilenden Einnahmen im Bereich der Reprografie- und Netzwerkentschädigungen werden laut der Pro Litteris aufgrund eines Beschlusses des Vorstands nach Abzug der Verwaltungskosten unter den Urheberinnen und Urhebern einerseits und den Verlagen andererseits im Verhältnis 50 zu 50 verteilt. Für die Bereiche, welche nicht der zwingenden kollektiven Verwertung unterstehen, können die Berechtigten den Verteilungsschlüssel individuell bestimmen.</p><p>4. Laut der Pro Litteris betrugen im letzten Jahr die drei höchsten Auszahlungen im Bereich der Reprografie- und Netzwerkentschädigungen für Urheberinnen und Urheber Fr. 38 096.15, 37 578.40 und 30 059.20 und für Verlage Fr. 194 240.45, 173 854.45 und 149 211.45.</p><p>5. Artikel 49 Absatz 3 URG schützt Urheberinnen und Urheber, indem ihnen bei der Verteilung aus der zwingenden kollektiven Verwertung in der Regel ein angemessener Anteil zu verbleiben hat. Damit sollte vermieden werden, dass die Verwertungsgesellschaften zum ausschliesslichen Instrument von Verlagen und Produzenten werden. Eine Beschränkung der Verteilung auf Urheberinnen und Urheber hat der Gesetzgeber bei der Totalrevision von 1992 abgelehnt.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In seinem Entscheid vom 10. Februar 1999 hat das Bundesgericht die Rechtslage zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten festgehalten (BGE 125 III 141 E. 3): Nach den Darlegungen des Bundesgerichtes sollen die Erlöse der Verwertungsgesellschaft vor allem den Urhebern dienen. Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist die vom Bundesgericht damals geschilderte Rechtslage auch heute noch so beschaffen?</p><p>2. Trifft es zu, dass die Verwertungsgesellschaft Pro Litteris rund die Hälfte ihrer Erträge für eigene Aufwendungen verbraucht, und hält der Bundesrat solches für wirtschaftlich und angemessen?</p><p>3. Trifft es zu, dass die nicht für eigene Aufwendungen benötigten Erträge von der Pro Litteris zu je rund einem Viertel an Verlage und zu einem Viertel an Autorinnen und Autoren ausgerichtet werden?</p><p>4. Kann der Bundesrat Auskunft darüber geben, welche Summen die drei grössten Bezüge zugunsten von Verlagen und welche Summen die drei grössten Bezüge zugunsten von Autoren ausmachen?</p><p>5. Würde es dem Sinn des Gesetzes nicht eher entsprechen, wenn Ausschüttungen nur noch an Urheber und nicht mehr an Verlage erfolgten?</p>
  • Kollektive Verwertung von Urheberrechten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wir nehmen zu den einzelnen Fragen gerne wie folgt Stellung:</p><p>1. Ja, die Rechtslage ist in dieser Hinsicht unverändert.</p><p>2. Die Brutto-Verwaltungskosten der Pro Litteris sind seit Jahren relativ konstant und beliefen sich 2010 auf 21,4 Prozent des Ertrags oder Fr. 7 457 749.80. Die Pro Litteris ist angehalten, weitere Anstrengungen zur Senkung der Verwaltungskosten zu unternehmen.</p><p>3. Die zu verteilenden Einnahmen im Bereich der Reprografie- und Netzwerkentschädigungen werden laut der Pro Litteris aufgrund eines Beschlusses des Vorstands nach Abzug der Verwaltungskosten unter den Urheberinnen und Urhebern einerseits und den Verlagen andererseits im Verhältnis 50 zu 50 verteilt. Für die Bereiche, welche nicht der zwingenden kollektiven Verwertung unterstehen, können die Berechtigten den Verteilungsschlüssel individuell bestimmen.</p><p>4. Laut der Pro Litteris betrugen im letzten Jahr die drei höchsten Auszahlungen im Bereich der Reprografie- und Netzwerkentschädigungen für Urheberinnen und Urheber Fr. 38 096.15, 37 578.40 und 30 059.20 und für Verlage Fr. 194 240.45, 173 854.45 und 149 211.45.</p><p>5. Artikel 49 Absatz 3 URG schützt Urheberinnen und Urheber, indem ihnen bei der Verteilung aus der zwingenden kollektiven Verwertung in der Regel ein angemessener Anteil zu verbleiben hat. Damit sollte vermieden werden, dass die Verwertungsgesellschaften zum ausschliesslichen Instrument von Verlagen und Produzenten werden. Eine Beschränkung der Verteilung auf Urheberinnen und Urheber hat der Gesetzgeber bei der Totalrevision von 1992 abgelehnt.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In seinem Entscheid vom 10. Februar 1999 hat das Bundesgericht die Rechtslage zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten festgehalten (BGE 125 III 141 E. 3): Nach den Darlegungen des Bundesgerichtes sollen die Erlöse der Verwertungsgesellschaft vor allem den Urhebern dienen. Vor diesem Hintergrund ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Ist die vom Bundesgericht damals geschilderte Rechtslage auch heute noch so beschaffen?</p><p>2. Trifft es zu, dass die Verwertungsgesellschaft Pro Litteris rund die Hälfte ihrer Erträge für eigene Aufwendungen verbraucht, und hält der Bundesrat solches für wirtschaftlich und angemessen?</p><p>3. Trifft es zu, dass die nicht für eigene Aufwendungen benötigten Erträge von der Pro Litteris zu je rund einem Viertel an Verlage und zu einem Viertel an Autorinnen und Autoren ausgerichtet werden?</p><p>4. Kann der Bundesrat Auskunft darüber geben, welche Summen die drei grössten Bezüge zugunsten von Verlagen und welche Summen die drei grössten Bezüge zugunsten von Autoren ausmachen?</p><p>5. Würde es dem Sinn des Gesetzes nicht eher entsprechen, wenn Ausschüttungen nur noch an Urheber und nicht mehr an Verlage erfolgten?</p>
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